§ 21 K-AGO Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer neugewählte Gemeinderat ist binnen vier Wochen nach der Wahl vom bisherigen Bürgermeister einzuberufen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Gemeinderat innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann. Von der Einberufung ist bis zu einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Landeswahlbehörde abzusehen, wenn ein Einspruch gegen die Wahl bei der Gemeindewahlbehörde eingebracht worden ist. Von der Einberufung ist auch abzusehen, wenn die Wahl des Gemeinderates für nichtig erklärt wird.
  2. (1a)Absatz eins aDie Tagesordnung der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates hat in nachstehender Reihenfolge ausschließlich folgende Tagesordnungspunkte zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates (§ 21 Abs. 3);die Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates (Paragraph 21, Absatz 3,);
    2. 2.Ziffer 2die Bestellung von zwei anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates für die Unterfertigung der Niederschrift (§ 45 Abs. 4);die Bestellung von zwei anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates für die Unterfertigung der Niederschrift (Paragraph 45, Absatz 4,);
    3. 3.Ziffer 3im Fall des § 23 Abs. 1a die Wahl des Bürgermeisters (§ 23a);im Fall des Paragraph 23, Absatz eins a, die Wahl des Bürgermeisters (Paragraph 23 a,);
    4. 4.Ziffer 4die Angelobung des neugewählten Bürgermeisters (§ 25);die Angelobung des neugewählten Bürgermeisters (Paragraph 25,);
    5. 5.Ziffer 5die Angelobung von Ersatzmitgliedern des Gemeinderates (§ 21 Abs. 4);die Angelobung von Ersatzmitgliedern des Gemeinderates (Paragraph 21, Absatz 4,);
    6. 6.Ziffer 6die Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder (§ 24);die Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder (Paragraph 24,);
    7. 7.Ziffer 7die Angelobung der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder (§ 25);die Angelobung der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder (Paragraph 25,);
    8. 8.Ziffer 8die Bildung und Wahl der Ausschüsse (§ 26 und § 26a).die Bildung und Wahl der Ausschüsse (Paragraph 26 und Paragraph 26 a,).
    Eine Umstellung der Reihenfolge dieser Tagesordnungspunkte ist unzulässig. Die Tagesordnung der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates darf anschließend in nachstehender Reihenfolge folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Aufteilung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches (§ 69 Abs. 4 bis 6);die Aufteilung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches (Paragraph 69, Absatz 4 bis 6);
    2. 2.Ziffer 2die Entsendung oder Bestellung von Personen in Kollegialorgane.
  3. (1b)Absatz eins bAnträge zu den Tagesordnungspunkten gemäß Abs. 1a bedürfen keiner Vorberatung. Dringlichkeitsanträge und selbständige Anträge sind in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates zulässig.Anträge zu den Tagesordnungspunkten gemäß Absatz eins a, bedürfen keiner Vorberatung. Dringlichkeitsanträge und selbständige Anträge sind in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates zulässig.
  4. (2)Absatz 2Im neugewählten Gemeinderat hat der nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 neugewählte Bürgermeister (§ 23 Abs. 1) - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen. Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert oder erfolgt eine Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat, so hat bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen.Im neugewählten Gemeinderat hat der nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 neugewählte Bürgermeister (Paragraph 23, Absatz eins,) - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen. Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert oder erfolgt eine Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat, so hat bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen.
  5. (3)Absatz 3Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben vor dem Gemeinderat durch die Worte “Ich gelobe” folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, der Verfassung, der Republik Österreich und dem Land Kärnten Treue zu halten, die Gesetze zu beachten, für die Selbstverwaltung einzutreten, meine Amtspflicht unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben vor dem Gemeinderat durch die Worte “Ich gelobe” folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, der Verfassung, der Republik Österreich und dem Land Kärnten Treue zu halten, die Gesetze zu beachten, für die Selbstverwaltung einzutreten, meine Amtspflicht unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”
  6. (4)Absatz 4Es sind mindestens so viele Ersatzmitglieder des Gemeinderates anzugeloben, wie die einzelnen Gemeinderatsparteien Mitglieder im Gemeinderat haben.
  7. (5)Absatz 5Später eintretende Mitglieder des Gemeinderates haben das Gelöbnis bei der ersten Sitzung des Gemeinderates, an der sie teilnehmen, zu leisten.
  8. (6)Absatz 6Ein Gelöbnis unter Beschränkungen oder Vorbehalten gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
  9. (6a)Absatz 6 aEin Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates darf vor der Ablegung des Gelöbnisses abgesehen von einer Vorsitzführung nach Abs. 2 keine sonstigen Handlungen als Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates setzen.Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates darf vor der Ablegung des Gelöbnisses abgesehen von einer Vorsitzführung nach Absatz 2, keine sonstigen Handlungen als Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates setzen.
  10. (7)Absatz 7Die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei von der Gemeindewahlbehörde als gewählt erklärten Mitglieder des Gemeinderates bilden eine Gemeinderatspartei (Fraktion) im Sinne dieses Gesetzes. Eine Gemeinderatspartei kann auch aus einem Mitglied des Gemeinderates bestehen. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinderatspartei leitet sich von der Kandidatur auf demselben Wahlvorschlag ab und ist von späteren Willenserklärungen unabhängig.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDer neugewählte Gemeinderat ist binnen vier Wochen nach der Wahl vom bisherigen Bürgermeister einzuberufen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Gemeinderat innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann. Von der Einberufung ist bis zu einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Landeswahlbehörde abzusehen, wenn ein Einspruch gegen die Wahl bei der Gemeindewahlbehörde eingebracht worden ist. Von der Einberufung ist auch abzusehen, wenn die Wahl des Gemeinderates für nichtig erklärt wird.
  2. (1a)Absatz eins aDie Tagesordnung der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates hat in nachstehender Reihenfolge ausschließlich folgende Tagesordnungspunkte zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates (§ 21 Abs. 3);die Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates (Paragraph 21, Absatz 3,);
    2. 2.Ziffer 2die Bestellung von zwei anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates für die Unterfertigung der Niederschrift (§ 45 Abs. 4);die Bestellung von zwei anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates für die Unterfertigung der Niederschrift (Paragraph 45, Absatz 4,);
    3. 3.Ziffer 3im Fall des § 23 Abs. 1a die Wahl des Bürgermeisters (§ 23a);im Fall des Paragraph 23, Absatz eins a, die Wahl des Bürgermeisters (Paragraph 23 a,);
    4. 4.Ziffer 4die Angelobung des neugewählten Bürgermeisters (§ 25);die Angelobung des neugewählten Bürgermeisters (Paragraph 25,);
    5. 5.Ziffer 5die Angelobung von Ersatzmitgliedern des Gemeinderates (§ 21 Abs. 4);die Angelobung von Ersatzmitgliedern des Gemeinderates (Paragraph 21, Absatz 4,);
    6. 6.Ziffer 6die Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder (§ 24);die Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder (Paragraph 24,);
    7. 7.Ziffer 7die Angelobung der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder (§ 25);die Angelobung der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder (Paragraph 25,);
    8. 8.Ziffer 8die Bildung und Wahl der Ausschüsse (§ 26 und § 26a).die Bildung und Wahl der Ausschüsse (Paragraph 26 und Paragraph 26 a,).
    Eine Umstellung der Reihenfolge dieser Tagesordnungspunkte ist unzulässig. Die Tagesordnung der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates darf anschließend in nachstehender Reihenfolge folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Aufteilung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches (§ 69 Abs. 4 bis 6);die Aufteilung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches (Paragraph 69, Absatz 4 bis 6);
    2. 2.Ziffer 2die Entsendung oder Bestellung von Personen in Kollegialorgane.
  3. (1b)Absatz eins bAnträge zu den Tagesordnungspunkten gemäß Abs. 1a bedürfen keiner Vorberatung. Dringlichkeitsanträge und selbständige Anträge sind in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates zulässig.Anträge zu den Tagesordnungspunkten gemäß Absatz eins a, bedürfen keiner Vorberatung. Dringlichkeitsanträge und selbständige Anträge sind in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates zulässig.
  4. (2)Absatz 2Im neugewählten Gemeinderat hat der nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 neugewählte Bürgermeister (§ 23 Abs. 1) - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen. Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert oder erfolgt eine Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat, so hat bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen.Im neugewählten Gemeinderat hat der nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 neugewählte Bürgermeister (Paragraph 23, Absatz eins,) - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen. Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert oder erfolgt eine Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat, so hat bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen.
  5. (3)Absatz 3Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben vor dem Gemeinderat durch die Worte “Ich gelobe” folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, der Verfassung, der Republik Österreich und dem Land Kärnten Treue zu halten, die Gesetze zu beachten, für die Selbstverwaltung einzutreten, meine Amtspflicht unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben vor dem Gemeinderat durch die Worte “Ich gelobe” folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, der Verfassung, der Republik Österreich und dem Land Kärnten Treue zu halten, die Gesetze zu beachten, für die Selbstverwaltung einzutreten, meine Amtspflicht unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”
  6. (4)Absatz 4Es sind mindestens so viele Ersatzmitglieder des Gemeinderates anzugeloben, wie die einzelnen Gemeinderatsparteien Mitglieder im Gemeinderat haben.
  7. (5)Absatz 5Später eintretende Mitglieder des Gemeinderates haben das Gelöbnis bei der ersten Sitzung des Gemeinderates, an der sie teilnehmen, zu leisten.
  8. (6)Absatz 6Ein Gelöbnis unter Beschränkungen oder Vorbehalten gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
  9. (6a)Absatz 6 aEin Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates darf vor der Ablegung des Gelöbnisses abgesehen von einer Vorsitzführung nach Abs. 2 keine sonstigen Handlungen als Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates setzen.Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates darf vor der Ablegung des Gelöbnisses abgesehen von einer Vorsitzführung nach Absatz 2, keine sonstigen Handlungen als Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates setzen.
  10. (7)Absatz 7Die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei von der Gemeindewahlbehörde als gewählt erklärten Mitglieder des Gemeinderates bilden eine Gemeinderatspartei (Fraktion) im Sinne dieses Gesetzes. Eine Gemeinderatspartei kann auch aus einem Mitglied des Gemeinderates bestehen. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinderatspartei leitet sich von der Kandidatur auf demselben Wahlvorschlag ab und ist von späteren Willenserklärungen unabhängig.

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