§ 26 K-AGO Bildung und Wahl der Ausschüsse

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeindevorstandes und ihrer Ersatzmitglieder hat der Gemeinderat mit Mehrheit (§ 39) die Zahl der erforderlichen Ausschüsse, ihren Wirkungskreis und die Zahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Ein Ausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben. Ist danach eine Gemeinderatspartei, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (§ 24 Abs. 1), in einem Ausschuss nicht vertreten, ist der Ausschuss – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – jedenfalls um ein Mitglied dieser Gemeinderatspartei zu erweitern. Während der Amtsperiode des Gemeinderates darf eine Veränderung der festgesetzten Ausschüsse und eine Verringerung der Zahl der Mitglieder der Ausschüsse nur dann vorgenommen werden, wenn die von der Veränderung betroffenen anspruchsberechtigten Gemeinderatsparteien zustimmen.

(2) Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) festzusetzen. Die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses hat der Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 22 Abs. 1) zu entsprechen. Ist danach eine Gemeinderatspartei mit mindestens zwei Mitgliedern nicht im Kontrollausschuss vertreten, ist sie berechtigt, ein weiteres Mitglied des Kontrollausschusses namhaft zu machen.

(2a) Die Zahl der Ausschüsse, für deren Obmänner die einzelnen Gemeinderatsparteien Wahlvorschläge erstatten dürfen, richtet sich – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002). Der Gemeinderat hat mit Mehrheit (§ 39) zu bestimmen, für welche Ausschüsse – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – den einzelnen Gemeinderatsparteien das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann zukommt.

(3) Die Obmänner und sonstigen Mitglieder der einzelnen Ausschüsse sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) zu wählen. § 24 Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3, Abs. 7a und Abs. 8 gelten sinngemäß. Hinsichtlich des Obmannes des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung eines Wahlvorschlages unter den in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen der stärksten im Gemeindevorstand nicht vertretenen Partei zu und geht unter den Voraussetzungen des Abs. 5 auf diejenige im Gemeindevorstand vertretene Gemeinderatspartei über, auf die der geringste Anteil an der Verwaltung (§ 69 Abs. 4 bis 6) aufgeteilt wurde; die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1), hat in keinem Fall Anspruch auf die Erstattung eines Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses, es sei denn, dass nur eine einzige Gemeinderatspartei vertreten ist.

(4) Der stärksten im Gemeindevorstand nicht vertretenen Gemeinderatspartei steht das Recht auf Einbringung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses (Abs. 3) dann zu, wenn sie im Gemeinderat mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten ist. Hat unter diesen Voraussetzungen mehr als eine Gemeinderatspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so steht dieses Recht jener Gemeinderatspartei zu, die bei der Gemeinderatswahl weniger Stimmen auf sich vereinigt hat; ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.

(5) Das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses geht auf diejenige Gemeinderatspartei über (Abs. 3), auf die der geringste Anteil an der Verwaltung aufgeteilt wurde, wenn alle Gemeinderatsparteien im Gemeindevorstand vertreten oder die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Bei der Ermittlung des Anteiles an der Verwaltung ist davon auszugehen, daß den Vizebürgermeistern in der Reihenfolge ihrer Wahl mehr Anteil an der Verwaltung zukommt als den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes; im übrigen ist von der Zahl der Gemeindevorstandsmitglieder auszugehen, auf die Aufgaben gemäß § 69 Abs. 4 bis 6 aufgeteilt worden sind. Bei gleichen Ansprüchen auf Erstattung des Wahlvorschlages gilt Abs. 4 letzter Satz sinngemäß.

(5a) Kommt das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses nach Abs. 3 bis 5 einer Gemeinderatspartei zu, die im Gemeinderat nur mit zwei Mitgliedern vertreten ist und der auch das Recht auf die Erstattung eines Wahlvorschlages für ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeindevorstandes zukommt, so geht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses auf jene Gemeinderatspartei über, die im Gemeinderat mit mehr als einem Mitglied, nicht aber im Gemeindevorstand vertreten ist. Sind alle Gemeinderatsparteien im Gemeindevorstand vertreten, so kommt das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses jener Gemeinderatspartei zu, die im Gemeinderat mit zwei oder mehr Mitgliedern vertreten ist und den geringsten Anteil an der Verwaltung hat (Abs. 5).

(5b) Die Einberufung eines Ausschusses zu seiner ersten Sitzung während der Amtsperiode des Gemeinderates darf erst nach der Wahl von mindestens mehr als der Hälfte der Ausschußmitglieder erfolgen.

(6) Der Stellvertreter des Obmannes ist vom Ausschuß aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Rechte und Pflichten des Obmannes gehen für die Dauer seiner Verhinderung auf seinen Stellvertreter - ist auch dieser verhindert, auf das an Jahren älteste Mitglied des Ausschusses - über.

(7) Anträge nach Abs. 1 bedürfen keiner Vorberatung.

(8) Im Fall des Endens des Amtes eines Mitgliedes eines Ausschusses oder im Fall nachträglicher Beschlüsse des Gemeinderates über die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses sind innerhalb von acht Wochen Nachwahlen vorzunehmen.

(9) Die Bildung und Wahl von Ausschüssen darf, falls erforderlich, jederzeit erfolgen.

(10) Mit der Beendigung der Amtsperiode des Gemeinderates hören die Ausschüsse zu bestehen auf.

(11) Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse dem Gemeinderat nicht angehörende fachkundige Personen mit beratender Stimme berufen.

(11a) Die Obmänner der Ausschüsse sind verpflichtet, zu Ausschußsitzungen, in denen medizinisch umweltrelevante Fragen behandelt werden, einen in Umweltfragen besonders ausgebildeten Arzt einzuladen, mit beratender Stimme teilzunehmen. § 27 Abs. 4 gilt sinngemäß für diese Ärzte.

(12) Das Amt eines Mitgliedes eines Ausschusses endet durch Verlust der Mitgliedschaft zum Gemeinderat, durch Verzicht (Abs. 13), durch Abberufung (Abs. 14) oder durch Tod.

(13) Für den Verzicht gilt § 65 Abs. 1 sinngemäß.

(14) Für die Abberufung eines Mitgliedes des Ausschusses gilt § 67 sinngemäß.

In Kraft seit 01.04.2015 bis 28.02.2027
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