Enden des Amtes eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes
(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes
a) | durch eine an das Gemeindeamt gerichtete schriftliche Verzichtserklärung; | |||||||||
b) | im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht war, mit der Rechtskraft der Verurteilung; | |||||||||
c) | im Fall des Amtsverlustes nach § 68a oder § 74 Abs 3; | |||||||||
d) | mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 30 Abs 2); | |||||||||
e) | durch eine Abberufung nach § 67, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt; | |||||||||
f) | durch die Absetzung als Bürgermeister nach § 66. |
(2) In den Fällen des Abs 1 lit a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft zum Gemeinderat nicht berührt.
(3) Abs 1 lit a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist (§§ 22 Abs 3, 24 Abs 1).
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