§ 27 K-AGO Pflichten

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung hinsichtlich der Sitzungen des Gemeinderates nachzukommen, so hat es dies - ausgenommen bei unvorhersehbaren Ereignissen - dem Gemeindeamt unter Angabe des Grundes so rechtzeitig bekanntzugeben, daß die Einberufung eines Ersatzmitgliedes noch möglich ist.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Abs. 2) verletzt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (§ 31 Abs. 1 lit. c) zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern.Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Absatz 2,) verletzt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (Paragraph 31, Absatz eins, Litera c,) zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern.
  4. (4)Absatz 4Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die im Interesse der Gemeinde oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien die Geheimhaltung erfordern; sie erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen oder in Ausschußsitzungen behandelt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Enden des Mandates weiter.Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die im Interesse der Gemeinde oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien die Geheimhaltung erfordern; sie erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen oder in Ausschußsitzungen behandelt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Enden des Mandates weiter.
  5. (5)Absatz 5Der Bürgermeister darf von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Die Entbindung des Bürgermeisters von der Verpflichtung zur Geheimhaltung obliegt dem Gemeindevorstand.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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