§ 18 K-AGO

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

bis zu 2000 Einwohnern aus 15 Mitgliedern,

bis zu 3000 Einwohnern aus 19 Mitgliedern,

bis zu 6000 Einwohnern aus 23 Mitgliedern,

bis zu 10.000 Einwohnern aus 27 Mitgliedern,

bis zu 20.000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern

und in Gemeinden über 20.000 Einwohnern aus 35 Mitgliedern.

  1. (2) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 1 ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 FAG 2017 vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend. Seit diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Gebietes einer Gemeinde sind zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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