(1)Absatz einsDie §§ 4, 39 Abs 4, 40 Abs 5 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 4,, 39 Absatz 4,, 40 Absatz 5 und 54 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAbgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl Nr 104/1949; Gesetz BGBl I Nr 108/2022;Abgabene... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Sie bleiben bis zur Bildung der neuen Wahlbehörden auf Grund der Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahl im Amt und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung, oba)Litera ader Voranschlag (§ 42) eingehalten wurde;der Voranschlag (Paragraph 42,) eingehalten wurde;b)Litera bdie Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Kammerverwaltung beachtet wurde;c)Litera ceinzelne Rechnungsb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vollversammlung wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mindestens dreimal im Jahr unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.(2)Absatz 2Die Vollversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn es unter Angabe der gewünschten Verhandlung... mehr lesen...
EidesformelIch gelobe,die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze des Bundes und des Landes Salzburg unverbrüchlich zu beachten und die mir als Organ der öffentlichen Aufsicht übertragenen Aufgaben in meinem Dienstbereich stets gewissenhaft und getreu sowie nach den W... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 10 Abs. 1 und 3 sowie § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Derselbe Zeitpunkt gilt für das Entfallen der Artikel-Bezeichnungen und deren teilweises Ersetzen durch §§-Bezeichnungen samt Überschriften. Paragraph 10, Absatz eins und 3 s... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 7 Abs 1, 1a, 3 bis 5, 10 Abs 2 und 3, 11 Abs 1, 13 Abs 2 und 4, 22 Abs 3 und 24a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.Die Paragraphen 7, Absatz eins,, 1a, 3 bis 5, 10 Absatz 2 und 3, 11 Absatz eins,, 13 Absatz 2 und 4, 22 Absatz 3 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Feuerbeschau besteht in einer im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten durchzuführenden Besichtigung der Bauten zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht nach den näheren Bestimmungen des § 1... mehr lesen...