(1)Absatz einsDie §§ 1 bis 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1988 treten mit 1. Oktober 1988 in Kraft.Die Paragraphen eins bis 7 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 73 aus 1988, treten mit 1. Oktober 1988 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 1 bis 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ... mehr lesen...
(1) Die nach den Abschnitten 1 bis 3 und 5 den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.(2) Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Auskunftsbegehrens oder Begehrens auf Bereitstellung von Do... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts dienen dem Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur zum Zweck der Umweltpolitik der Europäischen Union und anderer politischer Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Sie regeln insbesondere:1.die Anforderungen an Geodatensätze und -diens... mehr lesen...
(1) Der Landesstatistische Dienst ist jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, die nach dessen Geschäftseinteilung mit der Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik befasst ist.(2) Die Aufgaben der Landesstatistik sind insbesondere:1.die Durchführung empirischer Analysen, Modellr... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Bestellung von Datenschutzbeauftragten im Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen folgende Besonderheiten.(2)Absatz 2Nach Maßgabe des Art 37 Abs 5 Datenschutz-Grundverordnung sind für das Amt der Salzburger ... mehr lesen...
Dieser Abschnitt dient der Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen der Erleichterung der Erstellung neuer Informationsprodukte und Einrichtung von Informationsdiensten unter Weiterverwendung von Dokumenten, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind.(2) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die Weiterv... mehr lesen...
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden allgemein Anwendung, soweit es sich beim Gegenstand der Information nicht um Umweltinformationen im Sinn des § 25 des Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetzes handelt. mehr lesen...
LGBl Nr 65/2001 (Blg LT 12. GP: RV 435, AB 570, jeweils 3. Sess)LGBl Nr 98/2004 (Blg LT 13. GP: RV 91, AB 142, jeweils 2. Sess) LGBl Nr 69/2007 (Blg LT 13. GP: RV 554, AB 604, jeweils 4. Sess)LGBl Nr 60/2011 (Blg LT 13. GP: RV 447, AB 489, jeweils 3. Sess)LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 4, 39 Abs 4, 40 Abs 5 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 4,, 39 Absatz 4,, 40 Absatz 5 und 54 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAbgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl Nr 104/1949; Gesetz BGBl I Nr 108/2022;Abgabene... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Sie bleiben bis zur Bildung der neuen Wahlbehörden auf Grund der Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahl im Amt und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung, oba)Litera ader Voranschlag (§ 42) eingehalten wurde;der Voranschlag (Paragraph 42,) eingehalten wurde;b)Litera bdie Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Kammerverwaltung beachtet wurde;c)Litera ceinzelne Rechnungsb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vollversammlung wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mindestens dreimal im Jahr unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.(2)Absatz 2Die Vollversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn es unter Angabe der gewünschten Verhandlung... mehr lesen...
EidesformelIch gelobe,die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze des Bundes und des Landes Salzburg unverbrüchlich zu beachten und die mir als Organ der öffentlichen Aufsicht übertragenen Aufgaben in meinem Dienstbereich stets gewissenhaft und getreu sowie nach den W... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 10 Abs. 1 und 3 sowie § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Derselbe Zeitpunkt gilt für das Entfallen der Artikel-Bezeichnungen und deren teilweises Ersetzen durch §§-Bezeichnungen samt Überschriften. Paragraph 10, Absatz eins und 3 s... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 7 Abs 1, 1a, 3 bis 5, 10 Abs 2 und 3, 11 Abs 1, 13 Abs 2 und 4, 22 Abs 3 und 24a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.Die Paragraphen 7, Absatz eins,, 1a, 3 bis 5, 10 Absatz 2 und 3, 11 Absatz eins,, 13 Absatz 2 und 4, 22 Absatz 3 ... mehr lesen...
(1) Die Feuerbeschau besteht in einer im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten durchzuführenden Besichtigung der Bauten zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht nach den näheren Bestimmungen des § 11. Gegenst... mehr lesen...