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(1) Die Feuerbeschau besteht in einer im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten durchzuführenden Besichtigung der Bauten zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht nach den näheren Bestimmungen des § 11. Gegenstand der Besichtigung sind insbesondere die Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke und Feuerstätten jeweils außerhalb der Räumlichkeiten von Wohnungen sowie die Dachböden, Keller, Höfe, Garagen-, Betriebs- und Lagerräume, insbesondere solcher für Mineralöle.
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(3) Der Feuerbeschau sind beizuziehen:
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(4) Die Durchführung einer nach Abs 2 erforderlichen Feuerbeschau ist ortsüblich anzukündigen und den Liegenschaftseigentümern der Beschauobjekte rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Dabei ist auf die Möglichkeit der Vorlage eines Überprüfungsbefundes nach Abs 6 hinzuweisen. Die Liegenschaftseigentümer haben die von der Feuerbeschau sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen, sobald sie von der Durchführung der Beschau des Objektes verständigt worden sind.
(5) Die Feuerbeschau darf von niemandem behindert werden. Sie ist unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung durchzuführen. Jede von der Feuerbeschau gemäß Abs 4 verständigte oder in Kenntnis gesetzte Person ist zur erforderlichen Mitwirkung an der Feuerbeschau und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet.
(6) Den Liegenschaftseigentümern steht es im Fall einer nach Abs 2 erforderlichen Feuerbeschau frei, den ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand des Baus in feuerpolizeilicher Hinsicht gemäß Abs 1 nach rechtzeitiger Beiziehung eines Organs gemäß Abs 3 Z 1 durch einen Überprüfungsbefund eines dazu befugten und befähigten Sachverständigen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes nachzuweisen. Wird der Feuerpolizeibehörde ein solcher Nachweis bis vier Wochen vor der feuerpolizeilichen Besichtigung vorgelegt, entfällt die Verpflichtung einer Feuerbeschau gemäß Abs 2 für den danach in Betracht kommenden Zeitraum. Die Vorlage des Überprüfungsbefundes ist vom Aussteller in einer von der Landesregierung einzurichtenden Datenbank zu dokumentieren.
(1) Die Feuerbeschau besteht in einer im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten durchzuführenden Besichtigung der Bauten zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht nach den näheren Bestimmungen des § 11. Gegenstand der Besichtigung sind insbesondere die Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke und Feuerstätten jeweils außerhalb der Räumlichkeiten von Wohnungen sowie die Dachböden, Keller, Höfe, Garagen-, Betriebs- und Lagerräume, insbesondere solcher für Mineralöle.
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(3) Der Feuerbeschau sind beizuziehen:
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(4) Die Durchführung einer nach Abs 2 erforderlichen Feuerbeschau ist ortsüblich anzukündigen und den Liegenschaftseigentümern der Beschauobjekte rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Dabei ist auf die Möglichkeit der Vorlage eines Überprüfungsbefundes nach Abs 6 hinzuweisen. Die Liegenschaftseigentümer haben die von der Feuerbeschau sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen, sobald sie von der Durchführung der Beschau des Objektes verständigt worden sind.
(5) Die Feuerbeschau darf von niemandem behindert werden. Sie ist unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung durchzuführen. Jede von der Feuerbeschau gemäß Abs 4 verständigte oder in Kenntnis gesetzte Person ist zur erforderlichen Mitwirkung an der Feuerbeschau und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet.
(6) Den Liegenschaftseigentümern steht es im Fall einer nach Abs 2 erforderlichen Feuerbeschau frei, den ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand des Baus in feuerpolizeilicher Hinsicht gemäß Abs 1 nach rechtzeitiger Beiziehung eines Organs gemäß Abs 3 Z 1 durch einen Überprüfungsbefund eines dazu befugten und befähigten Sachverständigen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes nachzuweisen. Wird der Feuerpolizeibehörde ein solcher Nachweis bis vier Wochen vor der feuerpolizeilichen Besichtigung vorgelegt, entfällt die Verpflichtung einer Feuerbeschau gemäß Abs 2 für den danach in Betracht kommenden Zeitraum. Die Vorlage des Überprüfungsbefundes ist vom Aussteller in einer von der Landesregierung einzurichtenden Datenbank zu dokumentieren.