§ 10 Sbg. FPO 1973

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Feuerbeschau besteht in einer im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten durchzuführenden Besichtigung der Bauten zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht nach den näheren Bestimmungen des § 11. Gegenstand der Besichtigung sind insbesondere die Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke und Feuerstätten jeweils außerhalb der Räumlichkeiten von Wohnungen sowie die Dachböden, Keller, Höfe, Garagen-, Betriebs- und Lagerräume, insbesondere solcher für Mineralöle.Die Feuerbeschau besteht in einer im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten durchzuführenden Besichtigung der Bauten zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 11, Gegenstand der Besichtigung sind insbesondere die Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke und Feuerstätten jeweils außerhalb der Räumlichkeiten von Wohnungen sowie die Dachböden, Keller, Höfe, Garagen-, Betriebs- und Lagerräume, insbesondere solcher für Mineralöle.
  2. (2)Absatz 2Die Feuerbeschau ist wenigstens alle zehn Jahre vorzunehmen. Abweichend davon sind zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einskeiner regelmäßig wiederkehrenden Beschau:
      1. a)Litera aBauten mit nicht mehr als fünf Wohnungen einschließlich dazu gehörige Nebenanlagen oder sonstige, mit diesen vergleichbare Anlagen;
      2. b)Litera bBauten für gewerbliche Betriebsanlagen im Sinn des Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994;
      3. c)Litera cBauten in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr mit Ausnahme von Veranstaltungsstätten, Bauten mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Schulen, Kindergärten und Horten, Burgen, Schlössern und ähnlichen Prunkbauten sowie Bauten gemäß der Z 2;Bauten in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr mit Ausnahme von Veranstaltungsstätten, Bauten mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Schulen, Kindergärten und Horten, Burgen, Schlössern und ähnlichen Prunkbauten sowie Bauten gemäß der Ziffer 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2einer Beschau wenigstens alle fünf Jahre:
      1. a)Litera aHandelsgroßbetriebe (§ 32 Abs 1 und 2 ROG 2009);Handelsgroßbetriebe (Paragraph 32, Absatz eins und 2 ROG 2009);
      2. b)Litera bGastgewerbebetriebe, die der Beherbergung von mehr als 10 Gästen oder bei mehr als 100 Sitzplätzen der Verabreichung von Speisen oder dem Ausschank von Getränken dienen, sowie Diskotheken oder Gastgewerbebetriebe ähnlicher Betriebsarten (zB Tanzbar, Tanzlokal);
      3. c)Litera cBauten mit erhöhter Brandgefahr (zB bei chemischen oder Holz verarbeitenden Betrieben oder Betrieben, in welchen erfahrungsgemäß größere Mengen brennbarer Stoffe gelagert werden oder mit solchen Stoffen in größerer Menge manipuliert wird);
      4. d)Litera dlandwirtschaftliche Betriebsbauten;
      5. e)Litera eVereinslokale mit erhöhter Brandgefahr;
      6. f)Litera fHeime aller Art (Kinder-, Schüler- und Studentenheime; Jugend- und Ferienheime, Senioren- und Seniorenpflegeheime; Heime für Asylanten udgl);
      7. g)Litera gKrankenanstalten und Kuranstalten;
      8. h)Litera hSchulen mit Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen (Labors, Lehrküchen usw).
      Die Feuerbeschau ist möglichst mit der periodischen Überprüfung von Anlagen durch andere Behörden zu verbinden.
  3. (3)Absatz 3Der Feuerbeschau sind beizuziehen:
    1. 1.Ziffer einsder Ortsfeuerwehrkommandant oder ein von ihm entsendetes Mitglied der Feuerwehr in leitender Stellung;
    2. 2.Ziffer 2ein Sachverständiger auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes, wenn nicht der Leiter der Feuerbeschau diese Funktion selbst ausübt;
    3. 3.Ziffer 3die aus besonderen Gründen erforderlichen weiteren Sachverständigen.
    Soweit nicht Amtssachverständige beigezogen werden können, hat sich die Feuerpolizeibehörde anderer Sachverständiger, insbesondere von gewerblichen oder bei der Landesstelle für Brandverhütung oder beim Salzburger Landesfeuerwehrverband zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen. Die beigezogenen Personen gelten in Bezug auf die Vorschreibung der für die Feuerbeschau zu entrichtenden Verwaltungsabgabe als Amtsorgan der Gemeinde. Die nichtamtlichen Sachverständigen unterliegen in dieser Eigenschaft den gleichen Bestimmungen über die Geheimhaltung wie die Bediensteten der Gemeinde.
  4. (4)Absatz 4Die Durchführung einer nach Abs 2 erforderlichen Feuerbeschau ist ortsüblich anzukündigen und den Liegenschaftseigentümern der Beschauobjekte rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Dabei ist auf die Möglichkeit der Vorlage eines Überprüfungsbefundes nach Abs 6 hinzuweisen. Die Liegenschaftseigentümer haben die von der Feuerbeschau sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen, sobald sie von der Durchführung der Beschau des Objektes verständigt worden sind.Die Durchführung einer nach Absatz 2, erforderlichen Feuerbeschau ist ortsüblich anzukündigen und den Liegenschaftseigentümern der Beschauobjekte rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Dabei ist auf die Möglichkeit der Vorlage eines Überprüfungsbefundes nach Absatz 6, hinzuweisen. Die Liegenschaftseigentümer haben die von der Feuerbeschau sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen, sobald sie von der Durchführung der Beschau des Objektes verständigt worden sind.
  5. (5)Absatz 5Die Feuerbeschau darf von niemandem behindert werden. Sie ist unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung durchzuführen. Jede von der Feuerbeschau gemäß Abs 4 verständigte oder in Kenntnis gesetzte Person ist zur erforderlichen Mitwirkung an der Feuerbeschau und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet.Die Feuerbeschau darf von niemandem behindert werden. Sie ist unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung durchzuführen. Jede von der Feuerbeschau gemäß Absatz 4, verständigte oder in Kenntnis gesetzte Person ist zur erforderlichen Mitwirkung an der Feuerbeschau und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet.
  6. (6)Absatz 6Den Liegenschaftseigentümern steht es im Fall einer nach Abs 2 erforderlichen Feuerbeschau frei, den ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand des Baus in feuerpolizeilicher Hinsicht gemäß Abs 1 nach rechtzeitiger Beiziehung eines Organs gemäß Abs 3 Z 1 durch einen Überprüfungsbefund eines dazu befugten und befähigten Sachverständigen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes nachzuweisen. Wird der Feuerpolizeibehörde ein solcher Nachweis bis vier Wochen vor der feuerpolizeilichen Besichtigung vorgelegt, entfällt die Verpflichtung einer Feuerbeschau gemäß Abs 2 für den danach in Betracht kommenden Zeitraum. Die Vorlage des Überprüfungsbefundes ist vom Aussteller in einer von der Landesregierung einzurichtenden Datenbank zu dokumentieren.Den Liegenschaftseigentümern steht es im Fall einer nach Absatz 2, erforderlichen Feuerbeschau frei, den ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand des Baus in feuerpolizeilicher Hinsicht gemäß Absatz eins, nach rechtzeitiger Beiziehung eines Organs gemäß Absatz 3, Ziffer eins, durch einen Überprüfungsbefund eines dazu befugten und befähigten Sachverständigen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes nachzuweisen. Wird der Feuerpolizeibehörde ein solcher Nachweis bis vier Wochen vor der feuerpolizeilichen Besichtigung vorgelegt, entfällt die Verpflichtung einer Feuerbeschau gemäß Absatz 2, für den danach in Betracht kommenden Zeitraum. Die Vorlage des Überprüfungsbefundes ist vom Aussteller in einer von der Landesregierung einzurichtenden Datenbank zu dokumentieren.

(1) Die Feuerbeschau besteht in einer im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten durchzuführenden Besichtigung der Bauten zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht nach den näheren Bestimmungen des § 11. Gegenstand der Besichtigung sind insbesondere die Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke und Feuerstätten jeweils außerhalb der Räumlichkeiten von Wohnungen sowie die Dachböden, Keller, Höfe, Garagen-, Betriebs- und Lagerräume, insbesondere solcher für Mineralöle.

(2) Die Feuerbeschau ist wenigstens alle zehn Jahre vorzunehmen. Abweichend davon sind zu unterziehen:

1.

keiner regelmäßig wiederkehrenden Beschau:

a)

Bauten mit nicht mehr als fünf Wohnungen einschließlich dazu gehörige Nebenanlagen oder sonstige, mit diesen vergleichbare Anlagen;

b)

Bauten für gewerbliche Betriebsanlagen im Sinn des Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994;

c)

Bauten in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr mit Ausnahme von Veranstaltungsstätten, Bauten mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Schulen, Kindergärten und Horten, Burgen, Schlössern und ähnlichen Prunkbauten sowie Bauten gemäß der Z 2;

2.

einer Beschau wenigstens alle fünf Jahre:

a)

Handelsgroßbetriebe (§ 32 Abs 1 und 2 ROG 2009);

b)

Gastgewerbebetriebe, die der Beherbergung von mehr als 10 Gästen oder bei mehr als 100 Sitzplätzen der Verabreichung von Speisen oder dem Ausschank von Getränken dienen, sowie Diskotheken oder Gastgewerbebetriebe ähnlicher Betriebsarten (zB Tanzbar, Tanzlokal);

c)

Bauten mit erhöhter Brandgefahr (zB bei chemischen oder Holz verarbeitenden Betrieben oder Betrieben, in welchen erfahrungsgemäß größere Mengen brennbarer Stoffe gelagert werden oder mit solchen Stoffen in größerer Menge manipuliert wird);

d)

landwirtschaftliche Betriebsbauten;

e)

Vereinslokale mit erhöhter Brandgefahr;

f)

Heime aller Art (Kinder-, Schüler- und Studentenheime; Jugend- und Ferienheime, Senioren- und Seniorenpflegeheime; Heime für Asylanten udgl);

g)

Krankenanstalten und Kuranstalten;

h)

Schulen mit Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen (Labors, Lehrküchen usw).

Die Feuerbeschau ist möglichst mit der periodischen Überprüfung von Anlagen durch andere Behörden zu verbinden.

(3) Der Feuerbeschau sind beizuziehen:

1.

der Ortsfeuerwehrkommandant oder ein von ihm entsendetes Mitglied der Feuerwehr in leitender Stellung;

2.

ein Sachverständiger auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes, wenn nicht der Leiter der Feuerbeschau diese Funktion selbst ausübt;

3.

die aus besonderen Gründen erforderlichen weiteren Sachverständigen.

Soweit nicht Amtssachverständige beigezogen werden können, hat sich die Feuerpolizeibehörde anderer Sachverständiger, insbesondere von gewerblichen oder bei der Landesstelle für Brandverhütung oder beim Salzburger Landesfeuerwehrverband zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen. Die beigezogenen Personen gelten in Bezug auf die Vorschreibung der für die Feuerbeschau zu entrichtenden Verwaltungsabgabe als Amtsorgan der Gemeinde. Die nichtamtlichen Sachverständigen unterliegen in dieser Eigenschaft den gleichen Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit wie die Bediensteten der Gemeinde.

(4) Die Durchführung einer nach Abs 2 erforderlichen Feuerbeschau ist ortsüblich anzukündigen und den Liegenschaftseigentümern der Beschauobjekte rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Dabei ist auf die Möglichkeit der Vorlage eines Überprüfungsbefundes nach Abs 6 hinzuweisen. Die Liegenschaftseigentümer haben die von der Feuerbeschau sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen, sobald sie von der Durchführung der Beschau des Objektes verständigt worden sind.

(5) Die Feuerbeschau darf von niemandem behindert werden. Sie ist unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung durchzuführen. Jede von der Feuerbeschau gemäß Abs 4 verständigte oder in Kenntnis gesetzte Person ist zur erforderlichen Mitwirkung an der Feuerbeschau und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet.

(6) Den Liegenschaftseigentümern steht es im Fall einer nach Abs 2 erforderlichen Feuerbeschau frei, den ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand des Baus in feuerpolizeilicher Hinsicht gemäß Abs 1 nach rechtzeitiger Beiziehung eines Organs gemäß Abs 3 Z 1 durch einen Überprüfungsbefund eines dazu befugten und befähigten Sachverständigen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes nachzuweisen. Wird der Feuerpolizeibehörde ein solcher Nachweis bis vier Wochen vor der feuerpolizeilichen Besichtigung vorgelegt, entfällt die Verpflichtung einer Feuerbeschau gemäß Abs 2 für den danach in Betracht kommenden Zeitraum. Die Vorlage des Überprüfungsbefundes ist vom Aussteller in einer von der Landesregierung einzurichtenden Datenbank zu dokumentieren.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 19.07.2017 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Feuerbeschau besteht in einer im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten durchzuführenden Besichtigung der Bauten zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht nach den näheren Bestimmungen des § 11. Gegenstand der Besichtigung sind insbesondere die Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke und Feuerstätten jeweils außerhalb der Räumlichkeiten von Wohnungen sowie die Dachböden, Keller, Höfe, Garagen-, Betriebs- und Lagerräume, insbesondere solcher für Mineralöle.Die Feuerbeschau besteht in einer im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten durchzuführenden Besichtigung der Bauten zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 11, Gegenstand der Besichtigung sind insbesondere die Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke und Feuerstätten jeweils außerhalb der Räumlichkeiten von Wohnungen sowie die Dachböden, Keller, Höfe, Garagen-, Betriebs- und Lagerräume, insbesondere solcher für Mineralöle.
  2. (2)Absatz 2Die Feuerbeschau ist wenigstens alle zehn Jahre vorzunehmen. Abweichend davon sind zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einskeiner regelmäßig wiederkehrenden Beschau:
      1. a)Litera aBauten mit nicht mehr als fünf Wohnungen einschließlich dazu gehörige Nebenanlagen oder sonstige, mit diesen vergleichbare Anlagen;
      2. b)Litera bBauten für gewerbliche Betriebsanlagen im Sinn des Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994;
      3. c)Litera cBauten in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr mit Ausnahme von Veranstaltungsstätten, Bauten mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Schulen, Kindergärten und Horten, Burgen, Schlössern und ähnlichen Prunkbauten sowie Bauten gemäß der Z 2;Bauten in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr mit Ausnahme von Veranstaltungsstätten, Bauten mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Schulen, Kindergärten und Horten, Burgen, Schlössern und ähnlichen Prunkbauten sowie Bauten gemäß der Ziffer 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2einer Beschau wenigstens alle fünf Jahre:
      1. a)Litera aHandelsgroßbetriebe (§ 32 Abs 1 und 2 ROG 2009);Handelsgroßbetriebe (Paragraph 32, Absatz eins und 2 ROG 2009);
      2. b)Litera bGastgewerbebetriebe, die der Beherbergung von mehr als 10 Gästen oder bei mehr als 100 Sitzplätzen der Verabreichung von Speisen oder dem Ausschank von Getränken dienen, sowie Diskotheken oder Gastgewerbebetriebe ähnlicher Betriebsarten (zB Tanzbar, Tanzlokal);
      3. c)Litera cBauten mit erhöhter Brandgefahr (zB bei chemischen oder Holz verarbeitenden Betrieben oder Betrieben, in welchen erfahrungsgemäß größere Mengen brennbarer Stoffe gelagert werden oder mit solchen Stoffen in größerer Menge manipuliert wird);
      4. d)Litera dlandwirtschaftliche Betriebsbauten;
      5. e)Litera eVereinslokale mit erhöhter Brandgefahr;
      6. f)Litera fHeime aller Art (Kinder-, Schüler- und Studentenheime; Jugend- und Ferienheime, Senioren- und Seniorenpflegeheime; Heime für Asylanten udgl);
      7. g)Litera gKrankenanstalten und Kuranstalten;
      8. h)Litera hSchulen mit Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen (Labors, Lehrküchen usw).
      Die Feuerbeschau ist möglichst mit der periodischen Überprüfung von Anlagen durch andere Behörden zu verbinden.
  3. (3)Absatz 3Der Feuerbeschau sind beizuziehen:
    1. 1.Ziffer einsder Ortsfeuerwehrkommandant oder ein von ihm entsendetes Mitglied der Feuerwehr in leitender Stellung;
    2. 2.Ziffer 2ein Sachverständiger auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes, wenn nicht der Leiter der Feuerbeschau diese Funktion selbst ausübt;
    3. 3.Ziffer 3die aus besonderen Gründen erforderlichen weiteren Sachverständigen.
    Soweit nicht Amtssachverständige beigezogen werden können, hat sich die Feuerpolizeibehörde anderer Sachverständiger, insbesondere von gewerblichen oder bei der Landesstelle für Brandverhütung oder beim Salzburger Landesfeuerwehrverband zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen. Die beigezogenen Personen gelten in Bezug auf die Vorschreibung der für die Feuerbeschau zu entrichtenden Verwaltungsabgabe als Amtsorgan der Gemeinde. Die nichtamtlichen Sachverständigen unterliegen in dieser Eigenschaft den gleichen Bestimmungen über die Geheimhaltung wie die Bediensteten der Gemeinde.
  4. (4)Absatz 4Die Durchführung einer nach Abs 2 erforderlichen Feuerbeschau ist ortsüblich anzukündigen und den Liegenschaftseigentümern der Beschauobjekte rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Dabei ist auf die Möglichkeit der Vorlage eines Überprüfungsbefundes nach Abs 6 hinzuweisen. Die Liegenschaftseigentümer haben die von der Feuerbeschau sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen, sobald sie von der Durchführung der Beschau des Objektes verständigt worden sind.Die Durchführung einer nach Absatz 2, erforderlichen Feuerbeschau ist ortsüblich anzukündigen und den Liegenschaftseigentümern der Beschauobjekte rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Dabei ist auf die Möglichkeit der Vorlage eines Überprüfungsbefundes nach Absatz 6, hinzuweisen. Die Liegenschaftseigentümer haben die von der Feuerbeschau sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen, sobald sie von der Durchführung der Beschau des Objektes verständigt worden sind.
  5. (5)Absatz 5Die Feuerbeschau darf von niemandem behindert werden. Sie ist unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung durchzuführen. Jede von der Feuerbeschau gemäß Abs 4 verständigte oder in Kenntnis gesetzte Person ist zur erforderlichen Mitwirkung an der Feuerbeschau und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet.Die Feuerbeschau darf von niemandem behindert werden. Sie ist unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung durchzuführen. Jede von der Feuerbeschau gemäß Absatz 4, verständigte oder in Kenntnis gesetzte Person ist zur erforderlichen Mitwirkung an der Feuerbeschau und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet.
  6. (6)Absatz 6Den Liegenschaftseigentümern steht es im Fall einer nach Abs 2 erforderlichen Feuerbeschau frei, den ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand des Baus in feuerpolizeilicher Hinsicht gemäß Abs 1 nach rechtzeitiger Beiziehung eines Organs gemäß Abs 3 Z 1 durch einen Überprüfungsbefund eines dazu befugten und befähigten Sachverständigen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes nachzuweisen. Wird der Feuerpolizeibehörde ein solcher Nachweis bis vier Wochen vor der feuerpolizeilichen Besichtigung vorgelegt, entfällt die Verpflichtung einer Feuerbeschau gemäß Abs 2 für den danach in Betracht kommenden Zeitraum. Die Vorlage des Überprüfungsbefundes ist vom Aussteller in einer von der Landesregierung einzurichtenden Datenbank zu dokumentieren.Den Liegenschaftseigentümern steht es im Fall einer nach Absatz 2, erforderlichen Feuerbeschau frei, den ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand des Baus in feuerpolizeilicher Hinsicht gemäß Absatz eins, nach rechtzeitiger Beiziehung eines Organs gemäß Absatz 3, Ziffer eins, durch einen Überprüfungsbefund eines dazu befugten und befähigten Sachverständigen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes nachzuweisen. Wird der Feuerpolizeibehörde ein solcher Nachweis bis vier Wochen vor der feuerpolizeilichen Besichtigung vorgelegt, entfällt die Verpflichtung einer Feuerbeschau gemäß Absatz 2, für den danach in Betracht kommenden Zeitraum. Die Vorlage des Überprüfungsbefundes ist vom Aussteller in einer von der Landesregierung einzurichtenden Datenbank zu dokumentieren.

(1) Die Feuerbeschau besteht in einer im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten durchzuführenden Besichtigung der Bauten zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht nach den näheren Bestimmungen des § 11. Gegenstand der Besichtigung sind insbesondere die Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke und Feuerstätten jeweils außerhalb der Räumlichkeiten von Wohnungen sowie die Dachböden, Keller, Höfe, Garagen-, Betriebs- und Lagerräume, insbesondere solcher für Mineralöle.

(2) Die Feuerbeschau ist wenigstens alle zehn Jahre vorzunehmen. Abweichend davon sind zu unterziehen:

1.

keiner regelmäßig wiederkehrenden Beschau:

a)

Bauten mit nicht mehr als fünf Wohnungen einschließlich dazu gehörige Nebenanlagen oder sonstige, mit diesen vergleichbare Anlagen;

b)

Bauten für gewerbliche Betriebsanlagen im Sinn des Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994;

c)

Bauten in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr mit Ausnahme von Veranstaltungsstätten, Bauten mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Schulen, Kindergärten und Horten, Burgen, Schlössern und ähnlichen Prunkbauten sowie Bauten gemäß der Z 2;

2.

einer Beschau wenigstens alle fünf Jahre:

a)

Handelsgroßbetriebe (§ 32 Abs 1 und 2 ROG 2009);

b)

Gastgewerbebetriebe, die der Beherbergung von mehr als 10 Gästen oder bei mehr als 100 Sitzplätzen der Verabreichung von Speisen oder dem Ausschank von Getränken dienen, sowie Diskotheken oder Gastgewerbebetriebe ähnlicher Betriebsarten (zB Tanzbar, Tanzlokal);

c)

Bauten mit erhöhter Brandgefahr (zB bei chemischen oder Holz verarbeitenden Betrieben oder Betrieben, in welchen erfahrungsgemäß größere Mengen brennbarer Stoffe gelagert werden oder mit solchen Stoffen in größerer Menge manipuliert wird);

d)

landwirtschaftliche Betriebsbauten;

e)

Vereinslokale mit erhöhter Brandgefahr;

f)

Heime aller Art (Kinder-, Schüler- und Studentenheime; Jugend- und Ferienheime, Senioren- und Seniorenpflegeheime; Heime für Asylanten udgl);

g)

Krankenanstalten und Kuranstalten;

h)

Schulen mit Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen (Labors, Lehrküchen usw).

Die Feuerbeschau ist möglichst mit der periodischen Überprüfung von Anlagen durch andere Behörden zu verbinden.

(3) Der Feuerbeschau sind beizuziehen:

1.

der Ortsfeuerwehrkommandant oder ein von ihm entsendetes Mitglied der Feuerwehr in leitender Stellung;

2.

ein Sachverständiger auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes, wenn nicht der Leiter der Feuerbeschau diese Funktion selbst ausübt;

3.

die aus besonderen Gründen erforderlichen weiteren Sachverständigen.

Soweit nicht Amtssachverständige beigezogen werden können, hat sich die Feuerpolizeibehörde anderer Sachverständiger, insbesondere von gewerblichen oder bei der Landesstelle für Brandverhütung oder beim Salzburger Landesfeuerwehrverband zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen. Die beigezogenen Personen gelten in Bezug auf die Vorschreibung der für die Feuerbeschau zu entrichtenden Verwaltungsabgabe als Amtsorgan der Gemeinde. Die nichtamtlichen Sachverständigen unterliegen in dieser Eigenschaft den gleichen Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit wie die Bediensteten der Gemeinde.

(4) Die Durchführung einer nach Abs 2 erforderlichen Feuerbeschau ist ortsüblich anzukündigen und den Liegenschaftseigentümern der Beschauobjekte rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Dabei ist auf die Möglichkeit der Vorlage eines Überprüfungsbefundes nach Abs 6 hinzuweisen. Die Liegenschaftseigentümer haben die von der Feuerbeschau sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen, sobald sie von der Durchführung der Beschau des Objektes verständigt worden sind.

(5) Die Feuerbeschau darf von niemandem behindert werden. Sie ist unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung durchzuführen. Jede von der Feuerbeschau gemäß Abs 4 verständigte oder in Kenntnis gesetzte Person ist zur erforderlichen Mitwirkung an der Feuerbeschau und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet.

(6) Den Liegenschaftseigentümern steht es im Fall einer nach Abs 2 erforderlichen Feuerbeschau frei, den ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand des Baus in feuerpolizeilicher Hinsicht gemäß Abs 1 nach rechtzeitiger Beiziehung eines Organs gemäß Abs 3 Z 1 durch einen Überprüfungsbefund eines dazu befugten und befähigten Sachverständigen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes nachzuweisen. Wird der Feuerpolizeibehörde ein solcher Nachweis bis vier Wochen vor der feuerpolizeilichen Besichtigung vorgelegt, entfällt die Verpflichtung einer Feuerbeschau gemäß Abs 2 für den danach in Betracht kommenden Zeitraum. Die Vorlage des Überprüfungsbefundes ist vom Aussteller in einer von der Landesregierung einzurichtenden Datenbank zu dokumentieren.

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