Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 30.07.2025

Gesetze 1-5 von 5

2 Paragrafen zu Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz (Bgld. LP) aktualisiert


§ 32 Bgld. LP

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1980 in Kraft.(2)Absatz 2Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes obliegt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, der Landesregierung. Diese Verordnungen können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlas... mehr lesen...


§ 25 Bgld. LP

(1)Absatz einsDie Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die im Sinne des § 20 Abs. 6 beigezogenen sachkundigen Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange de... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.07.25

28 Paragrafen zu Salzburger Gesundheitsfondsgesetz (SAGES-Gesetz 2016) aktualisiert


§ 36 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz eins§ 8 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2017, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden M... mehr lesen...


§ 34 SAGES-Gesetz 2016

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsÄrztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169/1998; Gesetz BGBl I Nr 21/2024;Ärztegesetz 1998 (Ärzte... mehr lesen...


§ 32 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsFür folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus festgelegt:1.Ziffer einsNichterreichen von Zielen, die in der Zielsteuerungsvereinbarung, im Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind;2.Ziffer 2Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkomm... mehr lesen...


§ 28 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsDer Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Fondsorgane sind verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen.(2)Absatz 2Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.(3)Absatz 3Darüber hinaus ist die Geschäftsführ... mehr lesen...


§ 27 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsDie Gebarung des Fonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.(2)Absatz 2Vorhandene Mittel des Fonds sind unter Bedachtnahme auf ihre erforderliche Verfügbarkeit möglichst günstig zu veranlagen.(3)Absatz 3Die Mittel sind nach ihre... mehr lesen...


§ 26 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsVerstößt eine Fondskrankenanstalt in maßgeblichem Ausmaß gegen verbindliche Pläne oder gegen einvernehmlich zwischen Bund und Ländern vereinbarte Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation (Art 47 Abs 2 der Vereinbarung), sind von der Gesundheitsplattform nachw... mehr lesen...


§ 23 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsDen Vorsitz führen gleichberechtigt ein von der Landesregierung bestimmtes Mitglied derselben aus dem Kreis der Mitglieder der Landeskurie und der bzw die Vorsitzende des für das Land Salzburg zuständigen Landesstellenausschusses der ÖGK. Die Geschäftsordnung hat zu regeln, dass die... mehr lesen...


§ 22 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsDie Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:1.Ziffer einssechs Mitglieder als Landeskurie, die von der Landesregierung entsendet werden, darunter zumindest ein Mitglied der Landesregierung,2.Ziffer 2sechs Mitglieder als Sozialversicherungskurie, darunter de... mehr lesen...


§ 21 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:1.Ziffer einsdie Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 3 (Krankenanstaltenfinanzierung) in Verbindung mit den §§ 9 bis 14 einschließlich der Erlassung diesbezüglicher Richtlinien;die Beschlussfassung in Angelegenheite... mehr lesen...


§ 20 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsDer bzw die Vorsitzende ist von der Landesregierung aus dem Kreis der gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a entsendeten Mitglieder der Landesregierung zu bestellen. Der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin des bzw der Vorsitzenden ist der bzw. die Vorsitzende des für das Land Sa... mehr lesen...


§ 19 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform besteht aus folgenden Mitgliedern:1.Ziffer eins22 stimmberechtigte Mitglieder, und zwara)Litera asechs Mitglieder, die von der Landesregierung entsendet werden, darunter zumindest ein Mitglied der Landesregierung;b)Litera bsechs Mitglieder, die von den Träge... mehr lesen...


§ 17 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsDer Fonds hat folgende Organe:1.Ziffer einsdie Geschäftsführung;2.Ziffer 2die Gesundheitsplattform und3.Ziffer 3die Landes-Zielsteuerungskommission.(2)Absatz 2Die Gesundheitsplattform hat folgende weitere Organe einzurichten:1.Ziffer einseine Kommission insbesondere zur Beratung von... mehr lesen...


§ 16 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsDie Höhe des aus den Mitteln gemäß § 8 zu bedeckenden Verwaltungsaufwands des Fonds ist im Voranschlag in dem für die Erfüllung der Fondsaufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß vorzusehen.Die Höhe des aus den Mitteln gemäß Paragraph 8, zu bedeckenden Verwaltungsaufwands des Fonds ist ... mehr lesen...


§ 15 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsZur Stärkung der Gesundheitsförderung wird ein Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis eingerichtet und aus den Mitteln gemäß § 7 Abs 1 Z 3 und § 7 Abs 3 dotiert. Die in einem Geschäftsjahr nicht verwendeten Mittel sind im Folgejahr den zur Verf... mehr lesen...


§ 16a SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsDie Mittel des Bundes und der Sozialversicherung gemäß § 7 Abs 1 Z 7 sowie der aus dem Landesbeitrag gemäß § 8 Abs 8 entnommene Kofinanzierungsanteil des Landes sind gemäß den Vorgaben des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes sowie gemäß der dazu abgeschlossenen operativen Vereinbarun... mehr lesen...


§ 14 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsFür krankenhausentlastende Maßnahmen können nach Maßgabe des Art 35 der Vereinbarung Mittel gewährt werden.Für krankenhausentlastende Maßnahmen können nach Maßgabe des Artikel 35, der Vereinbarung Mittel gewährt werden.(2)Absatz 2Der Fonds hat für die Vergabe solcher Zuschüsse näher... mehr lesen...


§ 12 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsUnter den sonstigen Abgeltungen werden die Mittel gemäß § 7 Abs 1 Z 2 (Betriebsabgangsdeckungsmittel) und 5 (GSBG-Beihilfen an Fondskrankenanstalten) sowie § 7 Abs 2 Z 2 bis 4 (Kostenbeiträge nach § 62 Abs 1 bis 3 SKAG, Mittel für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter u... mehr lesen...


§ 10 SAGES-Gesetz 2016

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 72/2025).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2025,). mehr lesen...


§ 9 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsLeistungen der Fondskrankenanstalten, die an Fondspatientinnen und -patienten erbracht werden, sind über den Fonds leistungsorientiert durch die zu ermittelnden LKF-Gebührenersätze abzurechnen. Im LKF-Kernbereich werden auf der Grundlage des LKF-Modells (§ 2 Z 4) die LKF-Punkte für ... mehr lesen...


§ 8 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsDer Landesbeitrag beträgt 135.754.836 € und der Gemeindebeitrag 90.503.224 €. Der zusätzliche Landesbeitrag beträgt 2.420.686 € und der zusätzliche Gemeindebeitrag 1.613.791 €.(2)Absatz 2Die Beiträge gemäß Abs 1 sind wertgesichert und erstmals 2026 anzupassen. Die Prozentzahl der We... mehr lesen...


§ 7 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsMittel des Fonds sind:1.Ziffer einsBeiträge der Bundesgesundheitsagentur, der Träger der Sozialversicherung sowie der Länder und der Gemeinden, die dem Land oder dem Fonds auf Grund der Vereinbarung, auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften für Zwecke... mehr lesen...


§ 6 SAGES-Gesetz 2016

Der Fonds hat folgende sonstige Aufgaben wahrzunehmen:1.Ziffer einsdie Handhabung des Sanktionsmechanismus (§ 26);die Handhabung des Sanktionsmechanismus (Paragraph 26,);2.Ziffer 2die Ausübung der Schiedsfunktion bei Auslegungsfragen des Salzburger Krankenanstaltenplanes oder an seine Stelle tret... mehr lesen...


§ 5 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsDer Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:1.Ziffer einsdie Beschlussfassung über den von der Kommission gemäß § 17 Abs 2 Z 2 vorbereiteten Entwurf des mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens (Art 9 Abs 1 der Zielsteuerungsvereinbarung... mehr lesen...


§ 4 SAGES-Gesetz 2016

Der Fonds hat in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange folgende Aufgaben wahrzunehmen:1.Ziffer einsdie (Weiter-) Entwicklung der Gesundheitsziele (einschließlich Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;2.Ziffer 2die Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Qualitätsvorg... mehr lesen...


§ 3 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsDer Fonds hat im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung folgende Aufgaben wahrzunehmen:1.Ziffer einsdie Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender ... mehr lesen...


§ 2 SAGES-Gesetz 2016

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:1.Ziffer einsFonds: der Salzburger Gesundheitsfonds.2.Ziffer 2Fondskrankenanstalten: Krankenanstalten, die im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben unda)Litera aöffentliche allgemeine Krankenanstalten und öffentliche Sonder... mehr lesen...


§ 1 SAGES-Gesetz 2016

(1)Absatz einsZur Mitfinanzierung der Fondskrankenanstalten, zur Mitwirkung bei der Planung, Steuerung, Digitalisierung und Finanzierung des Gesundheitswesens, zur Stärkung der Gesundheitsförderung sowie zur Unterstützung der Hospiz- und Palliativbetreuung besteht im Land Salzburg ein Fonds mit e... mehr lesen...


Salzburger Gesundheitsfondsgesetz (SAGES-Gesetz 2016) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2025 § 0 gültig von 01.01.2019 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 100/2018 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.07.25

1 Paragraf zu Landesbediensteten-Gehaltsgesetz (LB-GG) aktualisiert


§ 10 LB-GG

(1)Absatz einsDie oder der Bedienstete kann die Überprüfung der Zuordnung gemäß § 8 oder der Zuordnungsänderung gemäß § 9 schriftlich und unter Anführung der Gründe für die Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung oder Zuordnungsänderung bei der Dienstbehörde bzw beim Dienstgeber beantragen. Über... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.07.25

4 Paragrafen zu Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) aktualisiert


§ 130 L-BG

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 115/2023;Allgemeines b... mehr lesen...


§ 44 L-BG

(1)Absatz einsDer Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.(2)Absatz 2Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidiger zu bestellen.(3)Absa... mehr lesen...


§ 11e L-BG

(1)Absatz einsBeamte des Ruhestandes haben folgende Pflichten:1.Ziffer einsWahrung der Geheimhaltung gemäß § 9d;Wahrung der Geheimhaltung gemäß Paragraph 9 d, ;,2.Ziffer 2Meldepflichten gemäß § 10b Abs 3 Z 1 bis 4;Meldepflichten gemäß Paragraph 10 b, Absatz 3, Ziffer eins bis 4;3.Ziffer 3nur bis ... mehr lesen...


§ 9d L-BG

(1)Absatz einsDer Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.07.25

3 Paragrafen zu Salzburger Gemeindeverbändegesetz (Sbg. GVG) aktualisiert


§ 18 Sbg. GVG

(1)Absatz einsDie Überschrift zu § 15 und der § 16a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/1988 treten mit 1. Juni 1988 in Kraft.Die Überschrift zu Paragraph 15 und der Paragraph 16 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 31 aus 1988, treten mit 1. Juni 1988 in Kraft.§ 17 Abs 2 dritte... mehr lesen...


§ 10 Sbg. GVG

(1)Absatz einsErklärungen, durch welche der Gemeindeverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsobmann und nach den näheren Festlegungen in der Geschäftsordnung von einem anderen Mitglied des Verbandsvorstandes zu fertigen. Hievon sind Erklärungen über Rechtsg... mehr lesen...


§ 6 Sbg. GVG

(1)Absatz einsOrgane des Gemeindeverbandes sind:a)Litera adie Verbandsversammlung;b)Litera bder Verbandsvorstand;c)Litera cder Verbandsobmann und sein bzw. seine Stellvertreter.(2)Absatz 2Die Satzung kann die Bildung von weiteren Organen, insbesondere zur Durchführung der Finanzkontrolle, von Aus... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.07.25
Gesetze 1-5 von 5