§ 32 SAGES-Gesetz 2016 § 32

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag widersprechen. Er hat ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Vorgaben des Bundes-Zielsteuerungsvertrages in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ näher zu konkretisieren und die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung zu beinhalten.Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus festgelegt:

1.

Nichterreichen von Zielen, die in der Zielsteuerungsvereinbarung, im Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind;

2.

Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;

3.

Nicht-Zustandekommen des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens.

(2) Die Festlegungfinanziellen Sanktionen für das Nicht-Erreichen von ZielenFinanzzielen richten sich ausschließlich nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012.

(3) Wenn die Ziele, die im Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt worden sind, nicht erreicht werden, hat sodie Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Der Bericht muss spätestens acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele vorgelegt werden und hat jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu erfolgensetzenden Maßnahmen zu enthalten, dassdie die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten. Wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bericht nicht genehmigt, muss ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößenüberarbeiteter Bericht vorgelegt werden. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat genehmigte und Zielwerte möglichnicht genehmigte Berichte samt der Äußerung der Bundes-Zielsteuerungskommission und der Stellungnahme der jeweils Betroffenen zu veröffentlichen.

(4) Liegt aus Sicht einer Kurie der Landes-Zielsteuerungskommission ein Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so ist dieser Verstoß in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. DabeiLässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt oder welche Maßnahmen zu ergreifen sind, kann der den Verstoß Aufzeigende das Schlichtungsverfahren gemäß Art 25 der Zielsteuerungsvereinbarung einleiten.

(5) Liegt bis zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt kein vierjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, kann die Landes-Zielsteuerungskommission einen begründeten Antrag an den Bund richten, eine angemessene Nachfrist für die Beschlussfassung des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens einzuräumen. Darüber ist die Anwendung eines einheitlichen BewertungsschemasBundes-Zielsteuerungskommission zu informieren. Kommt innerhalb der eingeräumten Frist kein vierjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zustande, hat die Landes-Zielsteuerungskommission zur Beurteilung des Zielerreichungsgrades sicher zu stellenUmsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung Gesundheit die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission darüber einen Bericht vorzulegen.

(6) Entscheidungen der beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Schlichtungsstelle darüber, ob gegen den Zielsteuerungsvertrag oder gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen verstoßen worden ist, sind für das Land sowie den Fonds verbindlich.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag widersprechen. Er hat ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Vorgaben des Bundes-Zielsteuerungsvertrages in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ näher zu konkretisieren und die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung zu beinhalten.Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus festgelegt:

1.

Nichterreichen von Zielen, die in der Zielsteuerungsvereinbarung, im Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind;

2.

Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;

3.

Nicht-Zustandekommen des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens.

(2) Die Festlegungfinanziellen Sanktionen für das Nicht-Erreichen von ZielenFinanzzielen richten sich ausschließlich nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012.

(3) Wenn die Ziele, die im Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt worden sind, nicht erreicht werden, hat sodie Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Der Bericht muss spätestens acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele vorgelegt werden und hat jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu erfolgensetzenden Maßnahmen zu enthalten, dassdie die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten. Wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bericht nicht genehmigt, muss ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößenüberarbeiteter Bericht vorgelegt werden. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat genehmigte und Zielwerte möglichnicht genehmigte Berichte samt der Äußerung der Bundes-Zielsteuerungskommission und der Stellungnahme der jeweils Betroffenen zu veröffentlichen.

(4) Liegt aus Sicht einer Kurie der Landes-Zielsteuerungskommission ein Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so ist dieser Verstoß in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. DabeiLässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt oder welche Maßnahmen zu ergreifen sind, kann der den Verstoß Aufzeigende das Schlichtungsverfahren gemäß Art 25 der Zielsteuerungsvereinbarung einleiten.

(5) Liegt bis zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt kein vierjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, kann die Landes-Zielsteuerungskommission einen begründeten Antrag an den Bund richten, eine angemessene Nachfrist für die Beschlussfassung des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens einzuräumen. Darüber ist die Anwendung eines einheitlichen BewertungsschemasBundes-Zielsteuerungskommission zu informieren. Kommt innerhalb der eingeräumten Frist kein vierjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zustande, hat die Landes-Zielsteuerungskommission zur Beurteilung des Zielerreichungsgrades sicher zu stellenUmsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung Gesundheit die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission darüber einen Bericht vorzulegen.

(6) Entscheidungen der beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Schlichtungsstelle darüber, ob gegen den Zielsteuerungsvertrag oder gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen verstoßen worden ist, sind für das Land sowie den Fonds verbindlich.

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