§ 5 SAGES-Gesetz 2016

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Beschlussfassung über den von der Kommission gemäß § 17 Abs 2 Z 2 vorbereiteten Entwurf des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens (Art 9 Abs 1 der Zielsteuerungsvereinbarung);

2.

die Koordination, Abstimmung und Festlegung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;

3.

die Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und die Behandlung des Monitoringberichts;

4.

die Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach § 32;

5.

die Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen) sowie die Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;

6.

die Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Abs 2;

7.

die Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;

8.

die Umsetzung der Strategie zur Gesundheitsförderung;

9.

die Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (§ 15);

10.

die Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

11.

die Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

12.

die Evaluierung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 11.

(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den Salzburg betreffenden Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) in Angelegenheiten gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG)

1.

bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren;

2.

dafür Sorge zu tragen, dass der RSG jedenfalls die im Art 5 Abs 7 der Vereinbarung genannten Inhalte umfasst und bei Kapazitätsplanungen im ambulanten Bereich die Vorgaben des Art 5 Abs 6 der Vereinbarung eingehalten werden;

3.

dafür Sorge zu tragen, dass die einvernehmlich zwischen Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichneten Teile des RSG durch Verordnung gemäß § 23 Abs 2 G-ZG als verbindlich festgelegt werden. Der Beginn der verbindlichen Wirkung ist durch die Landes-Zielsteuerungskommission festzulegen, wobei entsprechende Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung hat hinsichtlich der Vorgaben jenes Maß an Konkretheit aufzuweisen, das erforderlich ist, um den Bedarf an einer konkreten Versorgungseinrichtung ausschließlich und abschließend anhand dieser Verordnung beurteilen zu können.

  1. (1)Absatz einsDer Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Beschlussfassung über den von der Kommission gemäß § 17 Abs 2 Z 2 vorbereiteten Entwurf des mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens (Art 9 Abs 1 der Zielsteuerungsvereinbarung);die Beschlussfassung über den von der Kommission gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, vorbereiteten Entwurf des mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens (Artikel 9, Absatz eins, der Zielsteuerungsvereinbarung);
    2. 2.Ziffer 2die Koordination, Abstimmung und Festlegung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;
    3. 3.Ziffer 3die Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und die Behandlung des Monitoringberichts;
    4. 4.Ziffer 4die Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach § 32;die Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach Paragraph 32 ;,
    5. 5.Ziffer 5die Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen, Primärversorgungseinheiten) sowie die Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;
    6. 6.Ziffer 6die Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Abs 2;die Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Absatz 2 ;,
    7. 7.Ziffer 7die Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;
    8. 8.Ziffer 8die Umsetzung der Strategie zur Gesundheitsförderung;
    9. 9.Ziffer 9die Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (§ 15);die Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (Paragraph 15,);
    10. 10.Ziffer 10die Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
    11. 11.Ziffer 11die Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
    12. 12.Ziffer 12die Evaluierung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 11.die Evaluierung der Aufgaben gemäß Ziffer eins bis 11.
  2. (2)Absatz 2Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den Salzburg betreffenden Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) in Angelegenheiten gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG)Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den Salzburg betreffenden Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) in Angelegenheiten gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG)
    1. 1.Ziffer einsbezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren;
    2. 2.Ziffer 2dafür Sorge zu tragen, dass der RSG jedenfalls die im Art 5 Abs 7 der Vereinbarung genannten Inhalte umfasst und bei Kapazitätsplanungen im ambulanten Bereich die Vorgaben des Art 5 Abs 6 der Vereinbarung eingehalten werden;dafür Sorge zu tragen, dass der RSG jedenfalls die im Artikel 5, Absatz 7, der Vereinbarung genannten Inhalte umfasst und bei Kapazitätsplanungen im ambulanten Bereich die Vorgaben des Artikel 5, Absatz 6, der Vereinbarung eingehalten werden;
    3. 3.Ziffer 3dafür Sorge zu tragen, dass die einvernehmlich zwischen Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichneten Teile des RSG durch Verordnung gemäß § 23 Abs 2 G-ZG als verbindlich festgelegt werden. Der Beginn der verbindlichen Wirkung ist durch die Landes-Zielsteuerungskommission festzulegen, wobei entsprechende Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung hat hinsichtlich der Vorgaben jenes Maß an Konkretheit aufzuweisen, das erforderlich ist, um den Bedarf an einer konkreten Versorgungseinrichtung ausschließlich und abschließend anhand dieser Verordnung beurteilen zu können. Die Bundesregierung ist gemäß Art 5 Abs 8 der Vereinbarung zu informieren.dafür Sorge zu tragen, dass die einvernehmlich zwischen Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichneten Teile des RSG durch Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, G-ZG als verbindlich festgelegt werden. Der Beginn der verbindlichen Wirkung ist durch die Landes-Zielsteuerungskommission festzulegen, wobei entsprechende Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung hat hinsichtlich der Vorgaben jenes Maß an Konkretheit aufzuweisen, das erforderlich ist, um den Bedarf an einer konkreten Versorgungseinrichtung ausschließlich und abschließend anhand dieser Verordnung beurteilen zu können. Die Bundesregierung ist gemäß Artikel 5, Absatz 8, der Vereinbarung zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2023
(1) Der Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Beschlussfassung über den von der Kommission gemäß § 17 Abs 2 Z 2 vorbereiteten Entwurf des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens (Art 9 Abs 1 der Zielsteuerungsvereinbarung);

2.

die Koordination, Abstimmung und Festlegung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;

3.

die Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und die Behandlung des Monitoringberichts;

4.

die Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach § 32;

5.

die Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen) sowie die Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;

6.

die Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Abs 2;

7.

die Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;

8.

die Umsetzung der Strategie zur Gesundheitsförderung;

9.

die Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (§ 15);

10.

die Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

11.

die Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

12.

die Evaluierung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 11.

(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den Salzburg betreffenden Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) in Angelegenheiten gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG)

1.

bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren;

2.

dafür Sorge zu tragen, dass der RSG jedenfalls die im Art 5 Abs 7 der Vereinbarung genannten Inhalte umfasst und bei Kapazitätsplanungen im ambulanten Bereich die Vorgaben des Art 5 Abs 6 der Vereinbarung eingehalten werden;

3.

dafür Sorge zu tragen, dass die einvernehmlich zwischen Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichneten Teile des RSG durch Verordnung gemäß § 23 Abs 2 G-ZG als verbindlich festgelegt werden. Der Beginn der verbindlichen Wirkung ist durch die Landes-Zielsteuerungskommission festzulegen, wobei entsprechende Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung hat hinsichtlich der Vorgaben jenes Maß an Konkretheit aufzuweisen, das erforderlich ist, um den Bedarf an einer konkreten Versorgungseinrichtung ausschließlich und abschließend anhand dieser Verordnung beurteilen zu können.

  1. (1)Absatz einsDer Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Beschlussfassung über den von der Kommission gemäß § 17 Abs 2 Z 2 vorbereiteten Entwurf des mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens (Art 9 Abs 1 der Zielsteuerungsvereinbarung);die Beschlussfassung über den von der Kommission gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, vorbereiteten Entwurf des mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens (Artikel 9, Absatz eins, der Zielsteuerungsvereinbarung);
    2. 2.Ziffer 2die Koordination, Abstimmung und Festlegung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;
    3. 3.Ziffer 3die Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und die Behandlung des Monitoringberichts;
    4. 4.Ziffer 4die Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach § 32;die Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach Paragraph 32 ;,
    5. 5.Ziffer 5die Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen, Primärversorgungseinheiten) sowie die Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;
    6. 6.Ziffer 6die Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Abs 2;die Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Absatz 2 ;,
    7. 7.Ziffer 7die Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;
    8. 8.Ziffer 8die Umsetzung der Strategie zur Gesundheitsförderung;
    9. 9.Ziffer 9die Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (§ 15);die Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (Paragraph 15,);
    10. 10.Ziffer 10die Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
    11. 11.Ziffer 11die Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
    12. 12.Ziffer 12die Evaluierung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 11.die Evaluierung der Aufgaben gemäß Ziffer eins bis 11.
  2. (2)Absatz 2Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den Salzburg betreffenden Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) in Angelegenheiten gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG)Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den Salzburg betreffenden Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) in Angelegenheiten gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG)
    1. 1.Ziffer einsbezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren;
    2. 2.Ziffer 2dafür Sorge zu tragen, dass der RSG jedenfalls die im Art 5 Abs 7 der Vereinbarung genannten Inhalte umfasst und bei Kapazitätsplanungen im ambulanten Bereich die Vorgaben des Art 5 Abs 6 der Vereinbarung eingehalten werden;dafür Sorge zu tragen, dass der RSG jedenfalls die im Artikel 5, Absatz 7, der Vereinbarung genannten Inhalte umfasst und bei Kapazitätsplanungen im ambulanten Bereich die Vorgaben des Artikel 5, Absatz 6, der Vereinbarung eingehalten werden;
    3. 3.Ziffer 3dafür Sorge zu tragen, dass die einvernehmlich zwischen Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichneten Teile des RSG durch Verordnung gemäß § 23 Abs 2 G-ZG als verbindlich festgelegt werden. Der Beginn der verbindlichen Wirkung ist durch die Landes-Zielsteuerungskommission festzulegen, wobei entsprechende Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung hat hinsichtlich der Vorgaben jenes Maß an Konkretheit aufzuweisen, das erforderlich ist, um den Bedarf an einer konkreten Versorgungseinrichtung ausschließlich und abschließend anhand dieser Verordnung beurteilen zu können. Die Bundesregierung ist gemäß Art 5 Abs 8 der Vereinbarung zu informieren.dafür Sorge zu tragen, dass die einvernehmlich zwischen Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichneten Teile des RSG durch Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, G-ZG als verbindlich festgelegt werden. Der Beginn der verbindlichen Wirkung ist durch die Landes-Zielsteuerungskommission festzulegen, wobei entsprechende Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung hat hinsichtlich der Vorgaben jenes Maß an Konkretheit aufzuweisen, das erforderlich ist, um den Bedarf an einer konkreten Versorgungseinrichtung ausschließlich und abschließend anhand dieser Verordnung beurteilen zu können. Die Bundesregierung ist gemäß Artikel 5, Absatz 8, der Vereinbarung zu informieren.

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