Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
(1)Absatz einsZur Stärkung der Gesundheitsförderung wird ein Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis eingerichtet und aus den Mitteln gemäß § 7 Abs 1 Z 3 und § 7 Abs 3 dotiert. Die in einem Geschäftsjahr nicht verwendeten Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.Zur Stärkung der Gesundheitsförderung wird ein Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis eingerichtet und aus den Mitteln gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz 3, dotiert. Die in einem Geschäftsjahr nicht verwendeten Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.
(2)Absatz 2Bei der Durchführung von allen Maßnahmen der Gesundheitsförderung erfolgt eine Orientierung an der gemeinsam vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie. Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die Mittelvergabe aus dem Gesundheitsförderungsfonds einzuhalten. Die Mittelvergabe hat dabei zu mindestens 75% für die priorisierten Schwerpunkte der Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen. Die geförderten Maßnahmen sind gemäß Art 12 Abs 6 der Vereinbarung zu dokumentieren.Bei der Durchführung von allen Maßnahmen der Gesundheitsförderung erfolgt eine Orientierung an der gemeinsam vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie. Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die Mittelvergabe aus dem Gesundheitsförderungsfonds einzuhalten. Die Mittelvergabe hat dabei zu mindestens 75% für die priorisierten Schwerpunkte der Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen. Die geförderten Maßnahmen sind gemäß Artikel 12, Absatz 6, der Vereinbarung zu dokumentieren.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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