§ 8 SAGES-Gesetz 2016

SAGES-Gesetz 2016 - Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2025
  1. (1)Absatz einsDer Landesbeitrag beträgt 135.754.836 € und der Gemeindebeitrag 90.503.224 €. Der zusätzliche Landesbeitrag beträgt 2.420.686 € und der zusätzliche Gemeindebeitrag 1.613.791 €.
  2. (2)Absatz 2Die Beiträge gemäß Abs 1 sind wertgesichert und erstmals 2026 anzupassen. Die Prozentzahl der Wertanpassung entspricht der Summe folgender Komponenten:Die Beiträge gemäß Absatz eins, sind wertgesichert und erstmals 2026 anzupassen. Die Prozentzahl der Wertanpassung entspricht der Summe folgender Komponenten:
    1. 1.Ziffer eins60 % der um zwei Prozentpunkte erhöhten prozentuellen Bezugsanpassung im Landesdienst für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, für den Mai des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Mai des zweitvorangegangenen Jahres;60 % der um zwei Prozentpunkte erhöhten prozentuellen Bezugsanpassung im Landesdienst für die Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, für den Mai des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Mai des zweitvorangegangenen Jahres;
    2. 2.Ziffer 220 % der Veränderung der Verbraucherpreise gemäß den Bundesmesszahlen der COICOP-Hauptgruppe 6 (Gesundheitspflege) des Verbraucherpreisindex, gemessen am Wert für den Mai des vorangegangenen Jahres gegenüber jenem für den Mai des zweitvorangegangenen Jahres;
    3. 3.Ziffer 320% der Veränderung der Verbraucherpreise gemäß dem Verbraucherpreisindex, gemessen am Wert für den Mai des vorangegangenen Jahres gegenüber jenem für den Mai des zweitvorangegangenen Jahres.
    Die neuen Beträge sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3Die von den Gemeinden gemäß Abs 1 und 2 aufzubringenden Beiträge werden auf die einzelnen Gemeinden wie folgt verteilt:Die von den Gemeinden gemäß Absatz eins und 2 aufzubringenden Beiträge werden auf die einzelnen Gemeinden wie folgt verteilt:
    1. 1.Ziffer einsZuerst wird die Gesamtsumme in Teilbeträge unterteilt, die den einzelnen Fondskrankenanstalten bzw Standorten einer Fondskrankenanstalt zugeordnet werden. Diese Unterteilung und Zuordnung erfolgt nach folgenden Prozentsätzen:

Krankenanstalt bzw Standort einer Fondskrankenanstalt

Prozentsatz

Landesklinik Hallein

3,18175

Allgemeine öffentliche Tauernklinik (Standort) Mittersill

2,24903

Allgemeines öffentliches Krankenhaus Oberndorf

1,38025

Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU

61,69679

Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder

0,98682

Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU

19,73518

Landesklinik St Veit

1,82428

Kardinal Schwarzenberg Klinikum

3,02017

Landesklinik Tamsweg

1,94409

Allgemeine öffentliche Tauernklinik (Standort) Zell am See

3,98164

  1. 2.Ziffer 2
    1. (4)Absatz 4Die Höhe des auf das Land und die einzelnen Gemeinden im Beitragsjahr entfallenden Beitrages gemäß Abs. 1 bis 3 ist diesen vom Fonds bis spätestens zum 15. Jänner bekannt zu geben.Die Höhe des auf das Land und die einzelnen Gemeinden im Beitragsjahr entfallenden Beitrages gemäß Absatz eins bis 3 ist diesen vom Fonds bis spätestens zum 15. Jänner bekannt zu geben.
    2. (5)Absatz 5Die Beiträge sind wie folgt an den Fonds zu überweisen (Fälligkeitszeitpunkte):
      1. 1.Ziffer einsdie Beiträge gemäß Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit Abs. 2 bis 4: in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November;die Beiträge gemäß Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Absatz 2 bis 4: in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November;
      2. 2.Ziffer 2die Beiträge gemäß Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 2 bis 4: jeweils zum 15. August des Jahres, das auf das auszugleichende Jahr folgt.die Beiträge gemäß Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 2 bis 4: jeweils zum 15. August des Jahres, das auf das auszugleichende Jahr folgt.
    3. (6)Absatz 6Wird die Höhe eines Beitrages von einer Gebietskörperschaft bestritten, kann sie binnen zwei Wochen ab der Zustellung der Bekanntgabe nach Abs. 4 bei der Gesundheitsplattform schriftlich die Vorschreibung des Beitrages durch Bescheid beantragen. Im Verfahren zur Beitragsvorschreibung kommt den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften Parteistellung zu. Wird ein Beitrag bestritten, sind vorläufig 90 % der sich aus der bekannt gegebenen Höhe ergebenden Teilbeträge zu den Fälligkeitszeitpunkten nach Abs. 5 zu entrichten. Nach Rechtskraft des Beitragsbescheides ist zum nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkt der Ausgleich zwischen den vorläufig entrichteten und den im Bescheid vorgeschriebenen Teilbeträgen vorzunehmen.Wird die Höhe eines Beitrages von einer Gebietskörperschaft bestritten, kann sie binnen zwei Wochen ab der Zustellung der Bekanntgabe nach Absatz 4, bei der Gesundheitsplattform schriftlich die Vorschreibung des Beitrages durch Bescheid beantragen. Im Verfahren zur Beitragsvorschreibung kommt den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften Parteistellung zu. Wird ein Beitrag bestritten, sind vorläufig 90 % der sich aus der bekannt gegebenen Höhe ergebenden Teilbeträge zu den Fälligkeitszeitpunkten nach Absatz 5, zu entrichten. Nach Rechtskraft des Beitragsbescheides ist zum nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkt der Ausgleich zwischen den vorläufig entrichteten und den im Bescheid vorgeschriebenen Teilbeträgen vorzunehmen.Dieser Verpflichtung ist aber erst nachzukommen, sobald
      1. a)Litera aein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
      2. b)Litera büber die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
    4. (7)Absatz 7Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.
    5. (8)Absatz 8Wenn eine Gemeinde vor oder ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die (unmittelbare oder mittelbare) Rechtsträgerschaft ihrer Fondskrankenanstalt ganz oder überwiegend auf einen oder mehrere andere Rechtsträger überträgt, sind von dieser Gemeinde und vom Land ab dem Jahr des Wirksamwerdens dieser Übertragung jährlich Sonderbeiträge in folgender Höhe zu leisten:
      1. 1.Ziffer einsvon der Gemeinde: Ausgehend von den im Abs. 1 und 2 festgelegten Gemeindebeiträgen sind unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 7 Beiträge in der Höhe von fiktiven Krankenanstaltensprengelbeiträgen für jene Krankenanstalten zu leisten, von deren Krankenanstaltensprengel die Gemeinde ausgenommen ist. Der Fälligkeitszeitpunkt (Abs. 5) entspricht dabei jenem des Ausgangsbetrages gemäß Abs. 1. Abs. 3 Z 2 ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nach der Finanzkraft der Gemeinde berechnete Anteil nur in dem Ausmaß zu entrichten ist, das dem Prozentsatz des übertragenen Rechtsträgeranteils entspricht;von der Gemeinde: Ausgehend von den im Absatz eins und 2 festgelegten Gemeindebeiträgen sind unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 3 bis 7 Beiträge in der Höhe von fiktiven Krankenanstaltensprengelbeiträgen für jene Krankenanstalten zu leisten, von deren Krankenanstaltensprengel die Gemeinde ausgenommen ist. Der Fälligkeitszeitpunkt (Absatz 5,) entspricht dabei jenem des Ausgangsbetrages gemäß Absatz eins, Absatz 3, Ziffer 2, ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nach der Finanzkraft der Gemeinde berechnete Anteil nur in dem Ausmaß zu entrichten ist, das dem Prozentsatz des übertragenen Rechtsträgeranteils entspricht;
      2. 2.Ziffer 2vom Land: Der zusätzliche Sonderbeitrag des Landes beträgt jeweils das 1,5-Fache des in diesem Jahr zu leistenden Sonderbeitrages gemäß Z 1.vom Land: Der zusätzliche Sonderbeitrag des Landes beträgt jeweils das 1,5-Fache des in diesem Jahr zu leistenden Sonderbeitrages gemäß Ziffer eins,
    6. (9)Absatz 9Die Berechnung des Betriebsabganges einer Fondskrankenanstalt ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu bestimmen. In dieser Verordnung kann angeordnet werden, dass bestimmte Arten von Ausgaben und Einnahmen bei der Berechnung aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unberücksichtigt bleiben. Dabei sind jedenfalls folgende Vorgaben zu beachten:
      1. 1.Ziffer einsNicht zu berücksichtigen sind jedenfalls:
        1. a)Litera aAusgaben für Erweiterungsanschaffungen;
        2. b)Litera bdie von der Gesundheitsplattform festgelegten Ausgaben, wenn die Krankenanstalt aus Verschulden des Rechtsträgers offenkundig in wesentlichem Ausmaß ihre Versorgungsaufgaben nicht erfüllt hat;
        3. c)Litera cRücklagen- und Rückstellungsbildung und -auflösung;
        4. d)Litera dEinnahmen aus Zuschüssen und Spenden für Erweiterungsanschaffungen;
        5. e)Litera eZinserträge und Zinsaufwendungen;
      2. 2.Ziffer 2Pensionsbeiträge und -lasten sind zu berücksichtigen, ebenso betriebsnotwendige Verwaltungskostenbeiträge. Leistungen für anstaltsfremde Zwecke sind aufwandsneutral darzustellen.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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