Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1.Ziffer einsFonds: der Salzburger Gesundheitsfonds.
2.Ziffer 2Fondskrankenanstalten: Krankenanstalten, die im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben und
a)Litera aöffentliche allgemeine Krankenanstalten und öffentliche Sonderkrankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie sind (§ 2 Abs 1 Z 1 und 2 SKAG) oderöffentliche allgemeine Krankenanstalten und öffentliche Sonderkrankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie sind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 SKAG) oder
b)Litera bprivate allgemeine und gemeinnützige Krankenanstalten (§ 2 Abs 1 Z 1 SKAG) sind.private allgemeine und gemeinnützige Krankenanstalten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, SKAG) sind.
3.Ziffer 3Fondspatienten bzw Fondspatientinnen: Patienten bzw Patientinnen, bei welchen die Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß Art 45 Abs 6 der Vereinbarung vom Fonds abzugelten sind.Fondspatienten bzw Fondspatientinnen: Patienten bzw Patientinnen, bei welchen die Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß Artikel 45, Absatz 6, der Vereinbarung vom Fonds abzugelten sind.
4.Ziffer 4LKF-Modell: die zur Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (Art 15 der Vereinbarung) ergangenen Vorschriften und Beschreibungen einschließlich des Programms zur Ermittlung der Punktewerte von Krankenanstaltenleistungen nach leistungsorientierten Diagnosefallgruppen (LDF-Punkte).LKF-Modell: die zur Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (Artikel 15, der Vereinbarung) ergangenen Vorschriften und Beschreibungen einschließlich des Programms zur Ermittlung der Punktewerte von Krankenanstaltenleistungen nach leistungsorientierten Diagnosefallgruppen (LDF-Punkte).
5.Ziffer 5Verbindliche Pläne: der Österreichische Strukturplan Gesundheit – ÖSG sowie die auf seiner Grundlage erlassenen verbindlichen Detailplanungen, insbesondere die Regionalen Strukturpläne Gesundheit – RSG (Art 5 der Vereinbarung).Verbindliche Pläne: der Österreichische Strukturplan Gesundheit – ÖSG sowie die auf seiner Grundlage erlassenen verbindlichen Detailplanungen, insbesondere die Regionalen Strukturpläne Gesundheit – RSG (Artikel 5, der Vereinbarung).
6.Ziffer 6Verbraucherpreisindex: die jeweils aktuellste, von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichte Indexreihe.
7.Ziffer 7Vereinbarung: die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, kundgemacht unter LGBl Nr 4/2025.Vereinbarung: die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, kundgemacht unter Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2025,.
8.Ziffer 8Zielsteuerungsvereinbarung: die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, kundgemacht unter LGBl Nr 3/2025.Zielsteuerungsvereinbarung: die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, kundgemacht unter Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2025,.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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