§ 9 SAGES-Gesetz 2016 § 9

SAGES-Gesetz 2016 - Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Stationäre Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an Fondspatientinnen und -patienten erbracht werden, sind über den Fonds leistungsorientiert durch die nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnden LKF-Gebührenersätze abzurechnen:

a)

Im LKF-Kernbereich werden auf der Grundlage des LKF-Modells (§ 2 Z 4) die LKF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt. Bei der Ermittlung des Punktewertes ist zu gewährleisten, dass alle Fondskrankenanstalten durch gleiche Punktewerte die gleiche Vergütung von gleichartigen Leistungen erhalten.

b)

Außerhalb des LKF-Kernbereiches wird bei der landesspezifischen Ausformung der leistungsgerechten Krankenanstaltenfinanzierung bei einem Teil der Mittel, die aus dem § 8 stammen, unter dem Titel des Strukturbedarfs auf den bereinigten Betriebsabgang – ohne Berücksichtigung von Mitteln für den Strukturbedarf selbst – Bezug genommen.

c)

Insbesondere können im Rahmen dieser Mittel für den Strukturbedarf durch Beschluss der Gesundheitsplattform zur Abgeltung besonderer Erfordernisse auch Vorwegbeträge gewährt werden.

Als besondere Erfordernisse gelten:

1.

Zentralversorgung,

2.

Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen,

3.

Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen,

4.

vorzunehmende Strukturveränderungen, wobei diesbezügliche Mittel für den Strukturbedarf nur zeitlich begrenzt vorgesehen werden dürfen.

Bei dieser Abgeltung ist auf die Übereinstimmung mit den geltenden Plänen zu achten und die Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Rahmen der Gesamtfinanzierung entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Der Fonds hat nähere Regelungen dazu in Form von Richtlinien zu erlassen. Für diese Abgeltung stehen all jene Mittel zur Verfügung, die nicht für andere Abgeltungen, Förderungen, Zuschüsse oder den Verwaltungsaufwand des Fonds benötigt werden (§§ 10 bis 16). Erforderlichenfalls können auch Obergrenzen an LKF-Punkten festgelegt werden, bei deren Überschreiten degressive oder keine Abgeltungen mehr erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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