§ 6 SAGES-Gesetz 2016

SAGES-Gesetz 2016 - Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025

Der Fonds hat folgende sonstige Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1.Ziffer einsdie Handhabung des Sanktionsmechanismus (§ 26);die Handhabung des Sanktionsmechanismus (Paragraph 26,);
  2. 2.Ziffer 2die Ausübung der Schiedsfunktion bei Auslegungsfragen des Salzburger Krankenanstaltenplanes oder an seine Stelle tretender Detailplanungen für den intramuralen Bereich;
  3. 3.Ziffer 3die Abstimmung von Leistungen zwischen den Krankenanstalten unter Berücksichtigung des überregionalen Leistungsangebotes;
  4. 4.Ziffer 4die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin des Fonds;
  5. 5.Ziffer 5die Einrichtung weiterer Fondsorgane (§ 17 Abs 2);die Einrichtung weiterer Fondsorgane (Paragraph 17, Absatz 2,);
  6. 6.Ziffer 6die Erstellung des Voranschlages und des Stellenplanes des Fonds;
  7. 7.Ziffer 7die Erstellung des Jahresabschlusses des Fonds;
  8. 8.Ziffer 8das Eingehen grenzüberschreitender Kooperationen gemäß Art 46 Abs 2 letzter Satz der Vereinbarung;das Eingehen grenzüberschreitender Kooperationen gemäß Artikel 46, Absatz 2, letzter Satz der Vereinbarung;
  9. 9.Ziffer 9die Abgabe von Stellungnahmen in Verwaltungsverfahren;
  10. 10.Ziffer 10die Unterstützung der Hospiz- und Palliativbetreuung nach Maßgabe des § 16a sowie die Abwicklung der Finanzierung des Landesanteils an weiteren sektorenübergreifenden Maßnahmen im Bereich der Zielsteuerung Gesundheit;die Unterstützung der Hospiz- und Palliativbetreuung nach Maßgabe des Paragraph 16 a, sowie die Abwicklung der Finanzierung des Landesanteils an weiteren sektorenübergreifenden Maßnahmen im Bereich der Zielsteuerung Gesundheit;
  11. 11.Ziffer 11sonstige Aufgaben, die dem Fonds durch Gesetze übertragen werden.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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