Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
(1)Absatz einsMittel des Fonds sind:
1.Ziffer einsBeiträge der Bundesgesundheitsagentur, der Träger der Sozialversicherung sowie der Länder und der Gemeinden, die dem Land oder dem Fonds auf Grund der Vereinbarung, auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung zufließen;
3.Ziffer 3Beiträge der Träger der Sozialversicherung und des Landes, die dem Fonds auf Grund der Zielsteuerungsvereinbarung für die Stärkung der Gesundheitsförderung zufließen;
4.Ziffer 4Kostenbeiträge oder Kostenanteile, die in Analogie zu inländischen Sozialversicherungsgesetzen für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter eingehoben werden;
5.Ziffer 5Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;
6.Ziffer 6Vermögenserträge und allfällige sonstige Erträge;
7.Ziffer 7zweckgebundene Mittel des Bundes und der Sozialversicherung gemäß § 3 des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes;zweckgebundene Mittel des Bundes und der Sozialversicherung gemäß Paragraph 3, des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes;
8.Ziffer 8allfällige sonstige Mittel, die dem Fonds nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zufließen.
(2)Absatz 2Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, folgende Mittel gemeinsam mit den laufenden Diagnosemeldungen dem Fonds zu melden, soweit diese Mittel kassenmäßig nicht über den Fonds abgewickelt werden:
1.Ziffer einsdie Kostenbeiträge oder Kostenanteile gemäß der Vereinbarung;
2.Ziffer 2Kostenbeiträge nach § 62 Abs 1 bis 3 SKAG;Kostenbeiträge nach Paragraph 62, Absatz eins bis 3 SKAG;
3.Ziffer 3die Mittel, die von der örtlich zuständigen Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Art 46 Abs 1 der Vereinbarung als Abgeltung der Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter an den Fonds weitergeleitet oder an diesen unmittelbar entrichtet werden;die Mittel, die von der örtlich zuständigen Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Artikel 46, Absatz eins, der Vereinbarung als Abgeltung der Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter an den Fonds weitergeleitet oder an diesen unmittelbar entrichtet werden;
4.Ziffer 4Kostenbeiträge oder Kostenanteile, die in Analogie zu inländischen Sozialversicherungsgesetzen für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter eingehoben werden.
Diese Einnahmen sind trotz ihrer kassenmäßigen Abwicklung außerhalb des Fonds im Jahresabschluss des Fonds rechnungsmäßig als Fondsmittel darzustellen. Dies gilt für diese Mittel mit Ausnahme der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 bis 3 SKAG auch dann, wenn sie ohne zwingenden Grund von der Fondskrankenanstalt nicht eingehoben worden sind.Diese Einnahmen sind trotz ihrer kassenmäßigen Abwicklung außerhalb des Fonds im Jahresabschluss des Fonds rechnungsmäßig als Fondsmittel darzustellen. Dies gilt für diese Mittel mit Ausnahme der Kostenbeiträge gemäß Paragraph 62, Absatz eins bis 3 SKAG auch dann, wenn sie ohne zwingenden Grund von der Fondskrankenanstalt nicht eingehoben worden sind.
(3)Absatz 3Im Sinn des Abs 1 Z 3 werden gemäß Art 12 Abs 2 der Vereinbarung zusätzliche Mittel der Sozialversicherung und der Länder zur Dotierung eines Sondervermögens zur Gesundheitsförderung verwendet. Die auf das Land Salzburg entfallenden Mittel sind bis spätestens 20. April des jeweiligen Jahres dem Fonds zu überweisen und gemeinsam mit den zusätzlichen Mitteln der Sozialversicherung jeweils als Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis zu führen. Sie sind gemäß der Vereinbarung und in der Höhe einzubringen, die jeweils dem Volkszahlanteil Salzburgs (ermittelt gemäß der nach § 11 Abs 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 für das jeweilige Jahr relevanten Volkszahl) an zwei Millionen Euro entspricht.Im Sinn des Absatz eins, Ziffer 3, werden gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Vereinbarung zusätzliche Mittel der Sozialversicherung und der Länder zur Dotierung eines Sondervermögens zur Gesundheitsförderung verwendet. Die auf das Land Salzburg entfallenden Mittel sind bis spätestens 20. April des jeweiligen Jahres dem Fonds zu überweisen und gemeinsam mit den zusätzlichen Mitteln der Sozialversicherung jeweils als Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis zu führen. Sie sind gemäß der Vereinbarung und in der Höhe einzubringen, die jeweils dem Volkszahlanteil Salzburgs (ermittelt gemäß der nach Paragraph 11, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 für das jeweilige Jahr relevanten Volkszahl) an zwei Millionen Euro entspricht.
(4)Absatz 4Die Mittel gemäß Abs 1 Z 7 wie auch die für diese Zwecke vom Fonds als Landeskofinanzierungsanteil gewährten Mittel, die aus dem Landesbeitrag gemäß § 8 Abs 8 zu entnehmen sind, und die den als förderungswürdig erkannten Einrichtungen der Hospiz- und Palliativbetreuung daraus gewährten Mittel gemäß § 16a sind einnahmenseitig und ausgabenseitig als Sondervermögen in einem eigenen Verrechnungskreis zu führen.Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 7, wie auch die für diese Zwecke vom Fonds als Landeskofinanzierungsanteil gewährten Mittel, die aus dem Landesbeitrag gemäß Paragraph 8, Absatz 8, zu entnehmen sind, und die den als förderungswürdig erkannten Einrichtungen der Hospiz- und Palliativbetreuung daraus gewährten Mittel gemäß Paragraph 16 a, sind einnahmenseitig und ausgabenseitig als Sondervermögen in einem eigenen Verrechnungskreis zu führen.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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