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(2) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, folgende Mittel gemeinsam mit den laufenden Diagnosemeldungen dem Fonds zu melden, soweit diese Mittel kassenmäßig nicht über den Fonds abgewickelt werden:
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(3) Im Sinn des Abs 1 Z 3 werden gemäß Art 10 Abs 2 der Vereinbarung zusätzliche Mittel der Sozialversicherung und der Länder zur Dotierung eines Sondervermögens zur Gesundheitsförderung verwendet. Die auf das Land Salzburg entfallenden Mittel sind bis spätestens 20. April des jeweiligen Jahres dem Fonds zu überweisen und gemeinsam mit den zusätzlichen Mitteln der Sozialversicherung jeweils als Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis zu führen. Sie sind zehn Jahre lang (2013 bis 2022) in der Höhe einzubringen, die jeweils dem Volkszahlanteil Salzburgs (ermittelt gemäß der nach § 10 Abs 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 für das jeweilige Jahr relevanten Volkszahl) an zwei Millionen Euro entspricht.
(4) Die Mittel gemäß Abs 1 Z 7 wie auch die für diese Zwecke vom Fonds als Landeskofinanzierungsanteil gewährten Mittel, die aus dem Landesbeitrag gemäß § 8 Abs 8 zu entnehmen sind, und die den als förderungswürdig erkannten Einrichtungen der Hospiz- und Palliativbetreuung daraus gewährten Mittel gemäß § 16a sind einnahmenseitig und ausgabenseitig als Sondervermögen in einem eigenen Verrechnungskreis zu führen.
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(2) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, folgende Mittel gemeinsam mit den laufenden Diagnosemeldungen dem Fonds zu melden, soweit diese Mittel kassenmäßig nicht über den Fonds abgewickelt werden:
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(3) Im Sinn des Abs 1 Z 3 werden gemäß Art 10 Abs 2 der Vereinbarung zusätzliche Mittel der Sozialversicherung und der Länder zur Dotierung eines Sondervermögens zur Gesundheitsförderung verwendet. Die auf das Land Salzburg entfallenden Mittel sind bis spätestens 20. April des jeweiligen Jahres dem Fonds zu überweisen und gemeinsam mit den zusätzlichen Mitteln der Sozialversicherung jeweils als Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis zu führen. Sie sind zehn Jahre lang (2013 bis 2022) in der Höhe einzubringen, die jeweils dem Volkszahlanteil Salzburgs (ermittelt gemäß der nach § 10 Abs 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 für das jeweilige Jahr relevanten Volkszahl) an zwei Millionen Euro entspricht.
(4) Die Mittel gemäß Abs 1 Z 7 wie auch die für diese Zwecke vom Fonds als Landeskofinanzierungsanteil gewährten Mittel, die aus dem Landesbeitrag gemäß § 8 Abs 8 zu entnehmen sind, und die den als förderungswürdig erkannten Einrichtungen der Hospiz- und Palliativbetreuung daraus gewährten Mittel gemäß § 16a sind einnahmenseitig und ausgabenseitig als Sondervermögen in einem eigenen Verrechnungskreis zu führen.