Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
(1)Absatz einsDer Fonds hat im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsdie Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender Dokumentationssysteme (Kernbereich) sowie die landesspezifische Ausformung des in Salzburg geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems (Steuerungsbereich);
2.Ziffer 2die Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten für Fondspatienten, wobei folgende Abgeltungen zu unterscheiden sind:
a)Litera adie Abgeltung von ambulanten und stationären Leistungen (§ 9);die Abgeltung von ambulanten und stationären Leistungen (Paragraph 9,);
b)Litera bdie Abgeltung von Nebenkosten (§ 11);die Abgeltung von Nebenkosten (Paragraph 11,);
d)Litera ddie Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben einschließlich der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte (§ 13);die Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben einschließlich der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte (Paragraph 13,);
e)Litera edie Gewährung von Mitteln für krankenhausentlastende Maßnahmen (§ 14).die Gewährung von Mitteln für krankenhausentlastende Maßnahmen (Paragraph 14,).
(2)Absatz 2Im Fall eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnern hat der Fonds daran mitzuwirken, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Einigung darüber anzustreben, welche Entgelte die Sozialversicherungsträger bei Mehrleistungen der Krankenanstalten an den Fonds zu bezahlen haben. Die Entgelte dürfen das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern ersparten Arztkosten nicht überschreiten.
(3)Absatz 3Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes hat der Fonds auf eine einvernehmliche Vorgangsweise hinzuwirken. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich jene Institution zu tragen hat, die sie verursacht hat.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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