Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2025
Der Fonds hat in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsdie (Weiter-) Entwicklung der Gesundheitsziele (einschließlich Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;
2.Ziffer 2die Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
3.Ziffer 3die Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
4.Ziffer 4die Mitwirkung am Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur auf Landesebene;
5.Ziffer 5die Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;
6.Ziffer 6die Analyse und Evaluierung der epidemiologischen Auswirkungen bestehender und zukünftiger Vorsorgemaßnahmen im Gesundheitswesen gemäß Art 38 der Vereinbarung.die Analyse und Evaluierung der epidemiologischen Auswirkungen bestehender und zukünftiger Vorsorgemaßnahmen im Gesundheitswesen gemäß Artikel 38, der Vereinbarung.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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