§ 1 SAGES-Gesetz 2016 § 1

SAGES-Gesetz 2016 - Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Mitfinanzierung der Fondskrankenanstalten, zur Mitwirkung bei der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens, zur Stärkung der Gesundheitsförderung sowie zur Unterstützung der Hospiz- und Palliativbetreuung besteht im Land Salzburg ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er führt die Bezeichnung „Salzburger Gesundheitsfonds – SAGES“.

(2) Dieses Gesetz dient dem Ziel, eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung im Land Salzburg insbesondere auch durch die Zielsteuerung Gesundheit sicherzustellen und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge abzusichern.

(3) Das Land und der Salzburger Gesundheitsfonds haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Public Health Grundsätzen der WHO zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention, Gesundheitsförderung sowie in der Forschung und Lehre zu stärken.

(4) Der Fonds hat bei seiner Tätigkeit die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung Gesundheit gemäß der Zielsteuerungsvereinbarung, wie sie insbesondere in deren Abschnitten 4 und 5 festgelegt sind, einzuhalten. Im Rahmen seiner Aufgaben sind die digitalen Informationssysteme aus dem eHealth-Bereich zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung einzusetzen.

(5) Bei der Fortführung der Zielsteuerung Gesundheit sind folgende Prinzipien zu befolgen:

1.

Gemeinsame Steuerung im Gesundheitsbereich, die entsprechend der Governance-Theorie der Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw Prozessen und Fairness zu entsprechen und dadurch qualitativ bestmögliche Gesundheitsdienstleistungen und deren nachhaltige Finanzierung sicherzustellen hat.

2.

Zur Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Patientenorientierung sind zu befolgen:

a)

die Forcierung der Gesundheitsförderung und Prävention;

b)

die kurative Versorgung im Krankheitsfall am „best point of service“, das ist jene Stelle, an der die kurative Versorgung zum richtigen Zeitpunkt, am richtigen Ort, mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität und gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig erfolgt;

c)

die verbindliche Zusage zur aktiven Zusammenarbeit und wechselseitigen Unterstützung zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung bei der Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Ziele;

d)

patientenorientierte Qualität im Gesundheitswesen;

e)

Vorrang der Einrichtung von multiprofessionellen und integrativen Versorgungsformen gegenüber Einzelleistungserbringern auf allen Versorgungsebenen;

f)

Sicherstellung einer nachhaltigen Sachleistungsversorgung.

(6) Zur Verwirklichung der Prinzipien gemäß Abs 5 sind im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit insbesondere folgende Ziele umzusetzen:

1.

zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention;

2.

Abbau des akutstationären Bereichs bei gleichzeitigem Ausbau der ambulanten Versorgung unter Sicherstellung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von allen notwendigen Leistungen;

3.

Optimierung der Prozesse und des Ressourceneinsatzes;

4.

Sicherstellung hoher Behandlungsqualität und transparente Darstellung gegenüber der Bevölkerung;

5.

Stärkung des Sachleistungsprinzips im ambulanten und stationären Bereich.

(7) Bei der Umsetzung der Finanzierungssysteme ist von den jeweiligen Finanzierungspartnern auf mögliche Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen in anderen Versorgungsbereichen Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 SAGES-Gesetz 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 SAGES-Gesetz 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 SAGES-Gesetz 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 SAGES-Gesetz 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 SAGES-Gesetz 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SAGES-Gesetz 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 SAGES-Gesetz 2016