Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
(1)Absatz einsDie Mittel des Bundes und der Sozialversicherung gemäß § 7 Abs 1 Z 7 sowie der aus dem Landesbeitrag gemäß § 8 Abs 8 entnommene Kofinanzierungsanteil des Landes sind gemäß den Vorgaben des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes sowie gemäß der dazu abgeschlossenen operativen Vereinbarung zwischen dem Bund, der Sozialversicherung und den Ländern zu verwenden. Die nicht zweckentsprechend beziehungsweise rechtzeitig verwendeten Mittel sind zurückzuzahlen.Die Mittel des Bundes und der Sozialversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, sowie der aus dem Landesbeitrag gemäß Paragraph 8, Absatz 8, entnommene Kofinanzierungsanteil des Landes sind gemäß den Vorgaben des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes sowie gemäß der dazu abgeschlossenen operativen Vereinbarung zwischen dem Bund, der Sozialversicherung und den Ländern zu verwenden. Die nicht zweckentsprechend beziehungsweise rechtzeitig verwendeten Mittel sind zurückzuzahlen.
(2)Absatz 2Der Landesanteil an weiteren sektorenübergreifenden Maßnahmen im Bereich der Zielsteuerung Gesundheit, sofern diese über den Fonds finanziert werden, ist ebenfalls aus den Landesbeiträgen gemäß § 8 Abs 8 zu entnehmen.Der Landesanteil an weiteren sektorenübergreifenden Maßnahmen im Bereich der Zielsteuerung Gesundheit, sofern diese über den Fonds finanziert werden, ist ebenfalls aus den Landesbeiträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 8, zu entnehmen.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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