§ 21 SAGES-Gesetz 2016

SAGES-Gesetz 2016 - Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 3 (Krankenanstaltenfinanzierung) in Verbindung mit den §§ 9 bis 14 einschließlich der Erlassung diesbezüglicher Richtlinien;die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß Paragraph 3, (Krankenanstaltenfinanzierung) in Verbindung mit den Paragraphen 9 bis 14 einschließlich der Erlassung diesbezüglicher Richtlinien;
    2. 2.Ziffer 2die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 4 (allgemeine gesundheitspolitische Belange);die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß Paragraph 4, (allgemeine gesundheitspolitische Belange);
    3. 3.Ziffer 3die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 6 (sonstige Aufgaben), in Bezug auf § 6 Z 11 für solche Aufgaben, die gesetzlich der Gesundheitsplattform zugewiesen werden;die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß Paragraph 6, (sonstige Aufgaben), in Bezug auf Paragraph 6, Ziffer 11, für solche Aufgaben, die gesetzlich der Gesundheitsplattform zugewiesen werden;
    4. 4.Ziffer 4die Erlassung von Bescheiden gemäß § 8 Abs. 6.die Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraph 8, Absatz 6,
  2. (2)Absatz 2Weiters hat die Gesundheitsplattform
    1. 1.Ziffer einsihre Aufgaben auf Landesebene zu evaluieren;
    2. 2.Ziffer 2Informationen und Konsultationen durchzuführen betreffend
      1. a)Litera adie Ressourcenplanung im Pflegebereich und
      2. b)Litera bdie Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission und
    3. 3.Ziffer 3den Fonds in allen Rechtsbeziehungen zwischen dem Fonds und dem Geschäftsführer bzw der Geschäftsführerin zu vertreten.
  3. (3)Absatz 3Die Gesundheitsplattform hat die Zielsetzungen dieses Gesetzes und die Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu beachten. Die der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens dienenden Aufgaben sind unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Gesundheitsplattform hat der Landesregierung jährlich über den Stand und die Gebarung des Fonds zu berichten.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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