Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
(1)Absatz einsDie Höhe des aus den Mitteln gemäß § 8 zu bedeckenden Verwaltungsaufwands des Fonds ist im Voranschlag in dem für die Erfüllung der Fondsaufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß vorzusehen.Die Höhe des aus den Mitteln gemäß Paragraph 8, zu bedeckenden Verwaltungsaufwands des Fonds ist im Voranschlag in dem für die Erfüllung der Fondsaufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß vorzusehen.
(2)Absatz 2Daraus sind insbesondere folgende Kosten abzudecken:
1.Ziffer einsVorsorge für die Infrastruktur der Fondsorgane (Personal, Büroräume, Ausstattung und Einrichtung, laufender Aufwand der Fondsorgane);
2.Ziffer 2Entgelte für sonstige Leistungen wie zB:
a)Litera aRefundierung der Kosten jenes Personals, das von anderen Stellen zur Verfügung gestellt wird;
b)Litera bnotwendige Kontrollmaßnahmen.
(3)Absatz 3Für diesen Teilbetrag veranschlagte, aber nicht benötigte Mittel sind der Abgeltung von Leistungen gemäß § 9 zuzuführen.Für diesen Teilbetrag veranschlagte, aber nicht benötigte Mittel sind der Abgeltung von Leistungen gemäß Paragraph 9, zuzuführen.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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