Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2025
(1)Absatz einsDie Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
1.Ziffer einssechs Mitglieder als Landeskurie, die von der Landesregierung entsendet werden, darunter zumindest ein Mitglied der Landesregierung,
2.Ziffer 2sechs Mitglieder als Sozialversicherungskurie, darunter der bzw die Vorsitzende des für das Land Salzburg zuständigen Landesstellenausschusses der ÖGK, die von den Trägern der Sozialversicherung entsendet werden, und
3.Ziffer 3ein Mitglied, das vom Bund entsendet wird.
(2)Absatz 2§ 19 Abs 2 bis 5 gilt sinngemäß.Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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