§ 22 SAGES-Gesetz 2016

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

fünf Mitglieder als Landeskurie, die von der Landesregierung entsendet werden, darunter zumindest ein Mitglied der Landesregierung,

2.

fünf Mitglieder als Sozialversicherungskurie, darunter der Obmann bzw die Obfrau der Salzburger Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse, die von den Trägern der Sozialversicherung entsendet werden, und

3.

ein Mitglied, das vom Bund entsendet wird.

(2) § 19 Abs 2 bis 5 gilt sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. 1.Ziffer einssechs Mitglieder als Landeskurie, die von der Landesregierung entsendet werden, darunter zumindest ein Mitglied der Landesregierung,
    2. 2.Ziffer 2sechs Mitglieder als Sozialversicherungskurie, darunter der bzw die Vorsitzende des für das Land Salzburg zuständigen Landesstellenausschusses der ÖGK, die von den Trägern der Sozialversicherung entsendet werden, und
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied, das vom Bund entsendet wird.
  2. (2)Absatz 2§ 19 Abs 2 bis 5 gilt sinngemäß.Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

fünf Mitglieder als Landeskurie, die von der Landesregierung entsendet werden, darunter zumindest ein Mitglied der Landesregierung,

2.

fünf Mitglieder als Sozialversicherungskurie, darunter der Obmann bzw die Obfrau der Salzburger Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse, die von den Trägern der Sozialversicherung entsendet werden, und

3.

ein Mitglied, das vom Bund entsendet wird.

(2) § 19 Abs 2 bis 5 gilt sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. 1.Ziffer einssechs Mitglieder als Landeskurie, die von der Landesregierung entsendet werden, darunter zumindest ein Mitglied der Landesregierung,
    2. 2.Ziffer 2sechs Mitglieder als Sozialversicherungskurie, darunter der bzw die Vorsitzende des für das Land Salzburg zuständigen Landesstellenausschusses der ÖGK, die von den Trägern der Sozialversicherung entsendet werden, und
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied, das vom Bund entsendet wird.
  2. (2)Absatz 2§ 19 Abs 2 bis 5 gilt sinngemäß.Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten