§ 2 SAGES-Gesetz 2016

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Fonds: der Salzburger Gesundheitsfonds.

2.

Fondskrankenanstalten: Krankenanstalten, die im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben und

a)

öffentliche allgemeine Krankenanstalten und öffentliche Sonderkrankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie sind (§ 2 Abs 1 Z 1 und 2 SKAG) oder

b)

private allgemeine und gemeinnützige Krankenanstalten (§ 2 Abs 1 Z 1 SKAG) sind.

3.

Fondspatienten bzw Fondspatientinnen: Patienten bzw Patientinnen, bei welchen die Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß Art 43 Abs 6 der Vereinbarung vom Fonds abzugelten sind.

4.

LKF-Modell: die zur Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (Art 14 der Vereinbarung) ergangenen Vorschriften und Beschreibungen einschließlich des Programms zur Ermittlung der Punktewerte von Krankenanstaltenleistungen nach leistungsorientierten Diagnosefallgruppen (LDF-Punkte).

5.

Verbindliche Pläne: der Österreichische Strukturplan Gesundheit – ÖSG sowie die auf seiner Grundlage erlassenen verbindlichen Detailplanungen, insbesondere die Regionalen Strukturpläne Gesundheit – RSG (Art 5 der Vereinbarung).

6.

Vereinbarung: die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, kundgemacht unter LGBl Nr 60/2017.

7.

Zielsteuerungsvereinbarung: die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, kundgemacht unter LGBl Nr 61/2017.

8.

Verbraucherpreisindex: die jeweils aktuellste, von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichte Indexreihe.

  1. 1.Ziffer einsFonds: der Salzburger Gesundheitsfonds.
  2. 2.Ziffer 2Fondskrankenanstalten: Krankenanstalten, die im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben und
    1. a)Litera aöffentliche allgemeine Krankenanstalten und öffentliche Sonderkrankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie sind (§ 2 Abs 1 Z 1 und 2 SKAG) oderöffentliche allgemeine Krankenanstalten und öffentliche Sonderkrankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie sind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 SKAG) oder
    2. b)Litera bprivate allgemeine und gemeinnützige Krankenanstalten (§ 2 Abs 1 Z 1 SKAG) sind.private allgemeine und gemeinnützige Krankenanstalten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, SKAG) sind.
  3. 3.Ziffer 3Fondspatienten bzw Fondspatientinnen: Patienten bzw Patientinnen, bei welchen die Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß Art 45 Abs 6 der Vereinbarung vom Fonds abzugelten sind.Fondspatienten bzw Fondspatientinnen: Patienten bzw Patientinnen, bei welchen die Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß Artikel 45, Absatz 6, der Vereinbarung vom Fonds abzugelten sind.
  4. 4.Ziffer 4LKF-Modell: die zur Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (Art 15 der Vereinbarung) ergangenen Vorschriften und Beschreibungen einschließlich des Programms zur Ermittlung der Punktewerte von Krankenanstaltenleistungen nach leistungsorientierten Diagnosefallgruppen (LDF-Punkte).LKF-Modell: die zur Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (Artikel 15, der Vereinbarung) ergangenen Vorschriften und Beschreibungen einschließlich des Programms zur Ermittlung der Punktewerte von Krankenanstaltenleistungen nach leistungsorientierten Diagnosefallgruppen (LDF-Punkte).
  5. 5.Ziffer 5Verbindliche Pläne: der Österreichische Strukturplan Gesundheit – ÖSG sowie die auf seiner Grundlage erlassenen verbindlichen Detailplanungen, insbesondere die Regionalen Strukturpläne Gesundheit – RSG (Art 5 der Vereinbarung).Verbindliche Pläne: der Österreichische Strukturplan Gesundheit – ÖSG sowie die auf seiner Grundlage erlassenen verbindlichen Detailplanungen, insbesondere die Regionalen Strukturpläne Gesundheit – RSG (Artikel 5, der Vereinbarung).
  6. 6.Ziffer 6Verbraucherpreisindex: die jeweils aktuellste, von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichte Indexreihe.
  7. 7.Ziffer 7Vereinbarung: die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, kundgemacht unter LGBl Nr 4/2025.Vereinbarung: die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, kundgemacht unter Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2025,.
  8. 8.Ziffer 8Zielsteuerungsvereinbarung: die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, kundgemacht unter LGBl Nr 3/2025.Zielsteuerungsvereinbarung: die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, kundgemacht unter Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2025,.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.07.2025

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Fonds: der Salzburger Gesundheitsfonds.

2.

Fondskrankenanstalten: Krankenanstalten, die im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben und

a)

öffentliche allgemeine Krankenanstalten und öffentliche Sonderkrankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie sind (§ 2 Abs 1 Z 1 und 2 SKAG) oder

b)

private allgemeine und gemeinnützige Krankenanstalten (§ 2 Abs 1 Z 1 SKAG) sind.

3.

Fondspatienten bzw Fondspatientinnen: Patienten bzw Patientinnen, bei welchen die Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß Art 43 Abs 6 der Vereinbarung vom Fonds abzugelten sind.

4.

LKF-Modell: die zur Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (Art 14 der Vereinbarung) ergangenen Vorschriften und Beschreibungen einschließlich des Programms zur Ermittlung der Punktewerte von Krankenanstaltenleistungen nach leistungsorientierten Diagnosefallgruppen (LDF-Punkte).

5.

Verbindliche Pläne: der Österreichische Strukturplan Gesundheit – ÖSG sowie die auf seiner Grundlage erlassenen verbindlichen Detailplanungen, insbesondere die Regionalen Strukturpläne Gesundheit – RSG (Art 5 der Vereinbarung).

6.

Vereinbarung: die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, kundgemacht unter LGBl Nr 60/2017.

7.

Zielsteuerungsvereinbarung: die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, kundgemacht unter LGBl Nr 61/2017.

8.

Verbraucherpreisindex: die jeweils aktuellste, von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichte Indexreihe.

  1. 1.Ziffer einsFonds: der Salzburger Gesundheitsfonds.
  2. 2.Ziffer 2Fondskrankenanstalten: Krankenanstalten, die im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben und
    1. a)Litera aöffentliche allgemeine Krankenanstalten und öffentliche Sonderkrankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie sind (§ 2 Abs 1 Z 1 und 2 SKAG) oderöffentliche allgemeine Krankenanstalten und öffentliche Sonderkrankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie sind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 SKAG) oder
    2. b)Litera bprivate allgemeine und gemeinnützige Krankenanstalten (§ 2 Abs 1 Z 1 SKAG) sind.private allgemeine und gemeinnützige Krankenanstalten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, SKAG) sind.
  3. 3.Ziffer 3Fondspatienten bzw Fondspatientinnen: Patienten bzw Patientinnen, bei welchen die Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß Art 45 Abs 6 der Vereinbarung vom Fonds abzugelten sind.Fondspatienten bzw Fondspatientinnen: Patienten bzw Patientinnen, bei welchen die Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß Artikel 45, Absatz 6, der Vereinbarung vom Fonds abzugelten sind.
  4. 4.Ziffer 4LKF-Modell: die zur Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (Art 15 der Vereinbarung) ergangenen Vorschriften und Beschreibungen einschließlich des Programms zur Ermittlung der Punktewerte von Krankenanstaltenleistungen nach leistungsorientierten Diagnosefallgruppen (LDF-Punkte).LKF-Modell: die zur Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (Artikel 15, der Vereinbarung) ergangenen Vorschriften und Beschreibungen einschließlich des Programms zur Ermittlung der Punktewerte von Krankenanstaltenleistungen nach leistungsorientierten Diagnosefallgruppen (LDF-Punkte).
  5. 5.Ziffer 5Verbindliche Pläne: der Österreichische Strukturplan Gesundheit – ÖSG sowie die auf seiner Grundlage erlassenen verbindlichen Detailplanungen, insbesondere die Regionalen Strukturpläne Gesundheit – RSG (Art 5 der Vereinbarung).Verbindliche Pläne: der Österreichische Strukturplan Gesundheit – ÖSG sowie die auf seiner Grundlage erlassenen verbindlichen Detailplanungen, insbesondere die Regionalen Strukturpläne Gesundheit – RSG (Artikel 5, der Vereinbarung).
  6. 6.Ziffer 6Verbraucherpreisindex: die jeweils aktuellste, von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichte Indexreihe.
  7. 7.Ziffer 7Vereinbarung: die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, kundgemacht unter LGBl Nr 4/2025.Vereinbarung: die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, kundgemacht unter Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2025,.
  8. 8.Ziffer 8Zielsteuerungsvereinbarung: die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, kundgemacht unter LGBl Nr 3/2025.Zielsteuerungsvereinbarung: die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, kundgemacht unter Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2025,.

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