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(2) Die Beiträge gemäß Abs 1 sind wertgesichert und erstmals 2017 anzupassen. Die Prozentzahl der Wertanpassung entspricht der Summe folgender Komponenten:
Krankenanstalt bzw Standort einer Fondskrankenanstalt | Prozentsatz | |||||||||
Landesklinik Hallein | 3,18175 | |||||||||
Allgemeine öffentliche Tauernklinik (Standort) Mittersill | 2,24903 | |||||||||
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Oberndorf | 1,38025 | |||||||||
Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU | 61,69679 | |||||||||
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder | 0,98682 | |||||||||
Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU | 19,73518 | |||||||||
Landesklinik St Veit | 1,82428 | |||||||||
Kardinal Schwarzenberg Klinikum | 3,02017 | |||||||||
Landesklinik Tamsweg | 1,94409 | |||||||||
Allgemeine öffentliche Tauernklinik (Standort) Zell am See | 3,98164 | |||||||||
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(4) Die Höhe des auf das Land und die einzelnen Gemeinden im Beitragsjahr entfallenden Beitrages gemäß Abs. 1 bis 3 ist diesen vom Fonds bis spätestens zum 15. Jänner bekannt zu geben.
(5) Die Beiträge sind wie folgt an den Fonds zu überweisen (Fälligkeitszeitpunkte):
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(6) Wird die Höhe eines Beitrages von einer Gebietskörperschaft bestritten, kann sie binnen zwei Wochen ab der Zustellung der Bekanntgabe nach Abs. 4 bei der Gesundheitsplattform schriftlich die Vorschreibung des Beitrages durch Bescheid beantragen. Im Verfahren zur Beitragsvorschreibung kommt den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften Parteistellung zu. Wird ein Beitrag bestritten, sind vorläufig 90 % der sich aus der bekannt gegebenen Höhe ergebenden Teilbeträge zu den Fälligkeitszeitpunkten nach Abs. 5 zu entrichten. Nach Rechtskraft des Beitragsbescheides ist zum nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkt der Ausgleich zwischen den vorläufig entrichteten und den im Bescheid vorgeschriebenen Teilbeträgen vorzunehmen.
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(7) Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.
(8) Wenn eine Gemeinde vor oder ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die (unmittelbare oder mittelbare) Rechtsträgerschaft ihrer Fondskrankenanstalt ganz oder überwiegend auf einen oder mehrere andere Rechtsträger überträgt, sind von dieser Gemeinde und vom Land ab dem Jahr des Wirksamwerdens dieser Übertragung jährlich Sonderbeiträge in folgender Höhe zu leisten:
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(9) Die Berechnung des Betriebsabganges einer Fondskrankenanstalt ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu bestimmen. In dieser Verordnung kann angeordnet werden, dass bestimmte Arten von Ausgaben und Einnahmen bei der Berechnung aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unberücksichtigt bleiben. Dabei sind jedenfalls folgende Vorgaben zu beachten:
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(2) Die Beiträge gemäß Abs 1 sind wertgesichert und erstmals 2017 anzupassen. Die Prozentzahl der Wertanpassung entspricht der Summe folgender Komponenten:
Krankenanstalt bzw Standort einer Fondskrankenanstalt | Prozentsatz | |||||||||
Landesklinik Hallein | 3,18175 | |||||||||
Allgemeine öffentliche Tauernklinik (Standort) Mittersill | 2,24903 | |||||||||
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Oberndorf | 1,38025 | |||||||||
Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU | 61,69679 | |||||||||
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder | 0,98682 | |||||||||
Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU | 19,73518 | |||||||||
Landesklinik St Veit | 1,82428 | |||||||||
Kardinal Schwarzenberg Klinikum | 3,02017 | |||||||||
Landesklinik Tamsweg | 1,94409 | |||||||||
Allgemeine öffentliche Tauernklinik (Standort) Zell am See | 3,98164 | |||||||||
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(4) Die Höhe des auf das Land und die einzelnen Gemeinden im Beitragsjahr entfallenden Beitrages gemäß Abs. 1 bis 3 ist diesen vom Fonds bis spätestens zum 15. Jänner bekannt zu geben.
(5) Die Beiträge sind wie folgt an den Fonds zu überweisen (Fälligkeitszeitpunkte):
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(6) Wird die Höhe eines Beitrages von einer Gebietskörperschaft bestritten, kann sie binnen zwei Wochen ab der Zustellung der Bekanntgabe nach Abs. 4 bei der Gesundheitsplattform schriftlich die Vorschreibung des Beitrages durch Bescheid beantragen. Im Verfahren zur Beitragsvorschreibung kommt den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften Parteistellung zu. Wird ein Beitrag bestritten, sind vorläufig 90 % der sich aus der bekannt gegebenen Höhe ergebenden Teilbeträge zu den Fälligkeitszeitpunkten nach Abs. 5 zu entrichten. Nach Rechtskraft des Beitragsbescheides ist zum nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkt der Ausgleich zwischen den vorläufig entrichteten und den im Bescheid vorgeschriebenen Teilbeträgen vorzunehmen.
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(7) Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.
(8) Wenn eine Gemeinde vor oder ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die (unmittelbare oder mittelbare) Rechtsträgerschaft ihrer Fondskrankenanstalt ganz oder überwiegend auf einen oder mehrere andere Rechtsträger überträgt, sind von dieser Gemeinde und vom Land ab dem Jahr des Wirksamwerdens dieser Übertragung jährlich Sonderbeiträge in folgender Höhe zu leisten:
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(9) Die Berechnung des Betriebsabganges einer Fondskrankenanstalt ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu bestimmen. In dieser Verordnung kann angeordnet werden, dass bestimmte Arten von Ausgaben und Einnahmen bei der Berechnung aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unberücksichtigt bleiben. Dabei sind jedenfalls folgende Vorgaben zu beachten:
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