§ 8 SAGES-Gesetz 2016 § 8

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Landesbeitrag beträgt 91.971.707 € und der Gemeindebeitrag 61.314.472 €. Der zusätzliche Landesbeitrag beträgt 1.639.976 € und der zusätzliche Gemeindebeitrag 1.093.318 €.

(2) Die Beiträge gemäß Abs 1 sind wertgesichert und erstmals 2017 anzupassen. Die Prozentzahl der Wertanpassung entspricht der Summe folgender Komponenten:

1.

60 % der um zwei Prozentpunkte erhöhten prozentuellen Bezugsanpassung im Landesdienst für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, für den Mai des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Mai des zweitvorangegangenen Jahres;

2.

20 % der Veränderung der Verbraucherpreise gemäß den Bundesmesszahlen der COICOP-Hauptgruppe 6 (Gesundheitspflege) des Verbraucherpreisindex, gemessen am Wert für den Mai des vorangegangenen Jahres gegenüber jenem für den Mai des zweitvorangegangenen Jahres;

3.

20% der Veränderung der Verbraucherpreise gemäß dem Verbraucherpreisindex, gemessen am Wert für den Mai des vorangegangenen Jahres gegenüber jenem für den Mai des zweitvorangegangenen Jahres.

Die neuen Beträge sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die von den Gemeinden gemäß Abs 1 und 2 aufzubringenden Beiträge werden auf die einzelnen Gemeinden wie folgt verteilt:

1.

Zuerst wird die Gesamtsumme in Teilbeträge unterteilt, die den einzelnen Fondskrankenanstalten bzw Standorten einer Fondskrankenanstalt zugeordnet werden. Diese Unterteilung und Zuordnung erfolgt nach folgenden Prozentsätzen:

Krankenanstalt bzw Standort einer Fondskrankenanstalt

Prozentsatz

Landesklinik Hallein

3,18175

Allgemeines öffentliches KrankenhausAllgemeine öffentliche Tauernklinik (Standort) Mittersill

2,24903

Allgemeines öffentliches Krankenhaus Oberndorf

1,38025

Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU

61,69679

Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder

0,98682

Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU

19,73518

Landesklinik St Veit

1,82428

Kardinal Schwarzenberg Klinikum

3,02017

Landesklinik Tamsweg

1,94409

Allgemeines öffentliches KrankenhausAllgemeine öffentliche Tauernklinik (Standort) Zell am See

3,98164

2.

Der daraus sich ergebende Teilbetrag wird zur Hälfte auf die Gemeinden des Beitragsbezirkes und zur Hälfte auf die Gemeinden des Krankenanstaltensprengels der jeweiligen Fondskrankenanstalt bzw des jeweiligen Standorts einer Fondskrankenanstalt aufgeteilt. Die Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden ist entsprechend ihrer Finanzkraft (§ 11 Abs 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 118/2015) vorzunehmen.

(4) Die Höhe des auf das Land und die einzelnen Gemeinden im Beitragsjahr entfallenden Beitrages gemäß Abs. 1 bis 3 ist diesen vom Fonds bis spätestens zum 15. Jänner bekannt zu geben.

(5) Die Beiträge sind wie folgt an den Fonds zu überweisen (Fälligkeitszeitpunkte):

1.

die Beiträge gemäß Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit Abs. 2 bis 4: in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November;

2.

die Beiträge gemäß Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 2 bis 4: jeweils zum 15. August des Jahres, das auf das auszugleichende Jahr folgt.

(6) Wird die Höhe eines Beitrages von einer Gebietskörperschaft bestritten, kann sie binnen zwei Wochen ab der Zustellung der Bekanntgabe nach Abs. 4 bei der Gesundheitsplattform schriftlich die Vorschreibung des Beitrages durch Bescheid beantragen. Im Verfahren zur Beitragsvorschreibung kommt den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften Parteistellung zu. Wird ein Beitrag bestritten, sind vorläufig 90 % der sich aus der bekannt gegebenen Höhe ergebenden Teilbeträge zu den Fälligkeitszeitpunkten nach Abs. 5 zu entrichten. Nach Rechtskraft des Beitragsbescheides ist zum nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkt der Ausgleich zwischen den vorläufig entrichteten und den im Bescheid vorgeschriebenen Teilbeträgen vorzunehmen.

Dieser Verpflichtung ist aber erst nachzukommen, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

(7) Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.

(8) Wenn eine Gemeinde vor oder ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die (unmittelbare oder mittelbare) Rechtsträgerschaft ihrer Fondskrankenanstalt ganz oder überwiegend auf einen oder mehrere andere Rechtsträger überträgt, sind von dieser Gemeinde und vom Land ab dem Jahr des Wirksamwerdens dieser Übertragung jährlich Sonderbeiträge in folgender Höhe zu leisten:

1.

von der Gemeinde: Ausgehend von den im Abs. 1 und 2 festgelegten Gemeindebeiträgen sind unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 7 Beiträge in der Höhe von fiktiven Krankenanstaltensprengelbeiträgen für jene Krankenanstalten zu leisten, von deren Krankenanstaltensprengel die Gemeinde ausgenommen ist. Der Fälligkeitszeitpunkt (Abs. 5) entspricht dabei jenem des Ausgangsbetrages gemäß Abs. 1. Abs. 3 Z 2 ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nach der Finanzkraft der Gemeinde berechnete Anteil nur in dem Ausmaß zu entrichten ist, das dem Prozentsatz des übertragenen Rechtsträgeranteils entspricht;

2.

vom Land: Der zusätzliche Sonderbeitrag des Landes beträgt jeweils das 1,5-Fache des in diesem Jahr zu leistenden Sonderbeitrages gemäß Z 1.

(9) Die Berechnung des Betriebsabganges einer Fondskrankenanstalt ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu bestimmen. In dieser Verordnung kann angeordnet werden, dass bestimmte Arten von Ausgaben und Einnahmen bei der Berechnung aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unberücksichtigt bleiben. Dabei sind jedenfalls folgende Vorgaben zu beachten:

1.

Nicht zu berücksichtigen sind jedenfalls:

a)

Ausgaben für Erweiterungsanschaffungen;

b)

die von der Gesundheitsplattform festgelegten Ausgaben, wenn die Krankenanstalt aus Verschulden des Rechtsträgers offenkundig in wesentlichem Ausmaß ihre Versorgungsaufgaben nicht erfüllt hat;

c)

Rücklagen- und Rückstellungsbildung und -auflösung;

d)

Einnahmen aus Zuschüssen und Spenden für Erweiterungsanschaffungen;

e)

Zinserträge und Zinsaufwendungen;

2.

Pensionsbeiträge und -lasten sind zu berücksichtigen, ebenso betriebsnotwendige Verwaltungskostenbeiträge. Leistungen für anstaltsfremde Zwecke sind aufwandsneutral darzustellen.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 30.04.2017

(1) Der Landesbeitrag beträgt 91.971.707 € und der Gemeindebeitrag 61.314.472 €. Der zusätzliche Landesbeitrag beträgt 1.639.976 € und der zusätzliche Gemeindebeitrag 1.093.318 €.

(2) Die Beiträge gemäß Abs 1 sind wertgesichert und erstmals 2017 anzupassen. Die Prozentzahl der Wertanpassung entspricht der Summe folgender Komponenten:

1.

60 % der um zwei Prozentpunkte erhöhten prozentuellen Bezugsanpassung im Landesdienst für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, für den Mai des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Mai des zweitvorangegangenen Jahres;

2.

20 % der Veränderung der Verbraucherpreise gemäß den Bundesmesszahlen der COICOP-Hauptgruppe 6 (Gesundheitspflege) des Verbraucherpreisindex, gemessen am Wert für den Mai des vorangegangenen Jahres gegenüber jenem für den Mai des zweitvorangegangenen Jahres;

3.

20% der Veränderung der Verbraucherpreise gemäß dem Verbraucherpreisindex, gemessen am Wert für den Mai des vorangegangenen Jahres gegenüber jenem für den Mai des zweitvorangegangenen Jahres.

Die neuen Beträge sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die von den Gemeinden gemäß Abs 1 und 2 aufzubringenden Beiträge werden auf die einzelnen Gemeinden wie folgt verteilt:

1.

Zuerst wird die Gesamtsumme in Teilbeträge unterteilt, die den einzelnen Fondskrankenanstalten bzw Standorten einer Fondskrankenanstalt zugeordnet werden. Diese Unterteilung und Zuordnung erfolgt nach folgenden Prozentsätzen:

Krankenanstalt bzw Standort einer Fondskrankenanstalt

Prozentsatz

Landesklinik Hallein

3,18175

Allgemeines öffentliches KrankenhausAllgemeine öffentliche Tauernklinik (Standort) Mittersill

2,24903

Allgemeines öffentliches Krankenhaus Oberndorf

1,38025

Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU

61,69679

Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder

0,98682

Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU

19,73518

Landesklinik St Veit

1,82428

Kardinal Schwarzenberg Klinikum

3,02017

Landesklinik Tamsweg

1,94409

Allgemeines öffentliches KrankenhausAllgemeine öffentliche Tauernklinik (Standort) Zell am See

3,98164

2.

Der daraus sich ergebende Teilbetrag wird zur Hälfte auf die Gemeinden des Beitragsbezirkes und zur Hälfte auf die Gemeinden des Krankenanstaltensprengels der jeweiligen Fondskrankenanstalt bzw des jeweiligen Standorts einer Fondskrankenanstalt aufgeteilt. Die Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden ist entsprechend ihrer Finanzkraft (§ 11 Abs 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 118/2015) vorzunehmen.

(4) Die Höhe des auf das Land und die einzelnen Gemeinden im Beitragsjahr entfallenden Beitrages gemäß Abs. 1 bis 3 ist diesen vom Fonds bis spätestens zum 15. Jänner bekannt zu geben.

(5) Die Beiträge sind wie folgt an den Fonds zu überweisen (Fälligkeitszeitpunkte):

1.

die Beiträge gemäß Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit Abs. 2 bis 4: in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November;

2.

die Beiträge gemäß Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 2 bis 4: jeweils zum 15. August des Jahres, das auf das auszugleichende Jahr folgt.

(6) Wird die Höhe eines Beitrages von einer Gebietskörperschaft bestritten, kann sie binnen zwei Wochen ab der Zustellung der Bekanntgabe nach Abs. 4 bei der Gesundheitsplattform schriftlich die Vorschreibung des Beitrages durch Bescheid beantragen. Im Verfahren zur Beitragsvorschreibung kommt den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften Parteistellung zu. Wird ein Beitrag bestritten, sind vorläufig 90 % der sich aus der bekannt gegebenen Höhe ergebenden Teilbeträge zu den Fälligkeitszeitpunkten nach Abs. 5 zu entrichten. Nach Rechtskraft des Beitragsbescheides ist zum nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkt der Ausgleich zwischen den vorläufig entrichteten und den im Bescheid vorgeschriebenen Teilbeträgen vorzunehmen.

Dieser Verpflichtung ist aber erst nachzukommen, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

(7) Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.

(8) Wenn eine Gemeinde vor oder ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die (unmittelbare oder mittelbare) Rechtsträgerschaft ihrer Fondskrankenanstalt ganz oder überwiegend auf einen oder mehrere andere Rechtsträger überträgt, sind von dieser Gemeinde und vom Land ab dem Jahr des Wirksamwerdens dieser Übertragung jährlich Sonderbeiträge in folgender Höhe zu leisten:

1.

von der Gemeinde: Ausgehend von den im Abs. 1 und 2 festgelegten Gemeindebeiträgen sind unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 7 Beiträge in der Höhe von fiktiven Krankenanstaltensprengelbeiträgen für jene Krankenanstalten zu leisten, von deren Krankenanstaltensprengel die Gemeinde ausgenommen ist. Der Fälligkeitszeitpunkt (Abs. 5) entspricht dabei jenem des Ausgangsbetrages gemäß Abs. 1. Abs. 3 Z 2 ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nach der Finanzkraft der Gemeinde berechnete Anteil nur in dem Ausmaß zu entrichten ist, das dem Prozentsatz des übertragenen Rechtsträgeranteils entspricht;

2.

vom Land: Der zusätzliche Sonderbeitrag des Landes beträgt jeweils das 1,5-Fache des in diesem Jahr zu leistenden Sonderbeitrages gemäß Z 1.

(9) Die Berechnung des Betriebsabganges einer Fondskrankenanstalt ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu bestimmen. In dieser Verordnung kann angeordnet werden, dass bestimmte Arten von Ausgaben und Einnahmen bei der Berechnung aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unberücksichtigt bleiben. Dabei sind jedenfalls folgende Vorgaben zu beachten:

1.

Nicht zu berücksichtigen sind jedenfalls:

a)

Ausgaben für Erweiterungsanschaffungen;

b)

die von der Gesundheitsplattform festgelegten Ausgaben, wenn die Krankenanstalt aus Verschulden des Rechtsträgers offenkundig in wesentlichem Ausmaß ihre Versorgungsaufgaben nicht erfüllt hat;

c)

Rücklagen- und Rückstellungsbildung und -auflösung;

d)

Einnahmen aus Zuschüssen und Spenden für Erweiterungsanschaffungen;

e)

Zinserträge und Zinsaufwendungen;

2.

Pensionsbeiträge und -lasten sind zu berücksichtigen, ebenso betriebsnotwendige Verwaltungskostenbeiträge. Leistungen für anstaltsfremde Zwecke sind aufwandsneutral darzustellen.

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