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(2) Bei der Durchführung von allen Maßnahmen der Gesundheitsförderung erfolgt eine Orientierung an der gemeinsam vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie. Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die Mittelvergabe aus dem Gesundheitsförderungsfonds einzuhalten. Die Mittelvergabe hat dabei zu mindestens 66 % für die priorisierten Schwerpunkte der Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen. Die geförderten Maßnahmen sind gemäß Art 10 Abs 5 der Vereinbarung zu dokumentieren.
(2) Bei der Durchführung von allen Maßnahmen der Gesundheitsförderung erfolgt eine Orientierung an der gemeinsam vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie. Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die Mittelvergabe aus dem Gesundheitsförderungsfonds einzuhalten. Die Mittelvergabe hat dabei zu mindestens 66 % für die priorisierten Schwerpunkte der Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen. Die geförderten Maßnahmen sind gemäß Art 10 Abs 5 der Vereinbarung zu dokumentieren.