§ 12 SAGES-Gesetz 2016

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Unter den sonstigen Abgeltungen werden die Mittel gemäß § 7 Abs 1 Z 2 (Rechtsträger-Finanzierungsanteile) und 5 (GSBG-Beihilfen an Fondskrankenanstalten) sowie § 7 Abs 2 Z 2 bis 4 (Kostenbeiträge nach § 62 Abs 1 bis 3 SKAG, Mittel für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter und Kostenbeiträge oder Kostenanteile für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter) erfasst.

(2) Die Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 bis 3 SKAG stehen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die sie vereinnahmt hat. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.

(3) Die Mittel gemäß § 7 Abs 2 Z 3 und 4 stehen nach Vornahme allfälliger gesetzlich gebotener Abzüge jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die den ausländischen Anspruchsberechtigten versorgt hat. Die über die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse einbringlich gemachten Mittel gelten auch dann als an den Fonds weitergeleitet oder unmittelbar entrichtet, wenn aus Gründen einfacherer Abwicklung der Zahlungsfluss direkt zwischen der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse und der Fondskrankenanstalt erfolgt. Die im § 7 Abs 2 Z 4 genannten Kostenbeiträge (Kostenanteile) verbleiben unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.

(4) Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz stehen jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, auf die sich die gewährte Beihilfe bezieht.

(5) Soweit Mittel nach Abs 3 oder 4 kassenmäßig über den Fonds abgewickelt werden, hat der Fonds diese ohne unnötigen Aufschub an die empfangsberechtigte Fondskrankenanstalt weiterzuleiten. Fließen die Mittel nach Abs 3 zweiter Satz direkt der Fondskrankenanstalt zu, sind allfällige gesetzlich gebotene Abzüge durch den Fondskrankenanstaltenträger vorzunehmen, wenn diese Abzüge nicht bereits von dritter Seite vorgenommen worden sind.

(6) Die Finanzierungsanteile der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs 1 Z 2) stehen jeweils der betreffenden Fondskrankenanstalt zu. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der den Finanzierungsanteil vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.

  1. (1)Absatz einsUnter den sonstigen Abgeltungen werden die Mittel gemäß § 7 Abs 1 Z 2 (Betriebsabgangsdeckungsmittel) und 5 (GSBG-Beihilfen an Fondskrankenanstalten) sowie § 7 Abs 2 Z 2 bis 4 (Kostenbeiträge nach § 62 Abs 1 bis 3 SKAG, Mittel für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter und Kostenbeiträge oder Kostenanteile für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter) erfasst.Unter den sonstigen Abgeltungen werden die Mittel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, (Betriebsabgangsdeckungsmittel) und 5 (GSBG-Beihilfen an Fondskrankenanstalten) sowie Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 (Kostenbeiträge nach Paragraph 62, Absatz eins bis 3 SKAG, Mittel für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter und Kostenbeiträge oder Kostenanteile für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter) erfasst.
  2. (2)Absatz 2Die Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 bis 3 SKAG stehen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die sie vereinnahmt hat. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.Die Kostenbeiträge gemäß Paragraph 62, Absatz eins bis 3 SKAG stehen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die sie vereinnahmt hat. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel gemäß § 7 Abs 2 Z 3 und 4 stehen nach Vornahme allfälliger gesetzlich gebotener Abzüge jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die den ausländischen Anspruchsberechtigten versorgt hat. Die über die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse einbringlich gemachten Mittel gelten auch dann als an den Fonds weitergeleitet oder unmittelbar entrichtet, wenn aus Gründen einfacherer Abwicklung der Zahlungsfluss direkt zwischen der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse und der Fondskrankenanstalt erfolgt. Die im § 7 Abs 2 Z 4 genannten Kostenbeiträge (Kostenanteile) verbleiben unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.Die Mittel gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 stehen nach Vornahme allfälliger gesetzlich gebotener Abzüge jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die den ausländischen Anspruchsberechtigten versorgt hat. Die über die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse einbringlich gemachten Mittel gelten auch dann als an den Fonds weitergeleitet oder unmittelbar entrichtet, wenn aus Gründen einfacherer Abwicklung der Zahlungsfluss direkt zwischen der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse und der Fondskrankenanstalt erfolgt. Die im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, genannten Kostenbeiträge (Kostenanteile) verbleiben unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.
  4. (4)Absatz 4Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz stehen jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, auf die sich die gewährte Beihilfe bezieht.
  5. (5)Absatz 5Soweit Mittel nach Abs 3 oder 4 kassenmäßig über den Fonds abgewickelt werden, hat der Fonds diese ohne unnötigen Aufschub an die empfangsberechtigte Fondskrankenanstalt weiterzuleiten. Fließen die Mittel nach Abs 3 zweiter Satz direkt der Fondskrankenanstalt zu, sind allfällige gesetzlich gebotene Abzüge durch den Fondskrankenanstaltenträger vorzunehmen, wenn diese Abzüge nicht bereits von dritter Seite vorgenommen worden sind.Soweit Mittel nach Absatz 3, oder 4 kassenmäßig über den Fonds abgewickelt werden, hat der Fonds diese ohne unnötigen Aufschub an die empfangsberechtigte Fondskrankenanstalt weiterzuleiten. Fließen die Mittel nach Absatz 3, zweiter Satz direkt der Fondskrankenanstalt zu, sind allfällige gesetzlich gebotene Abzüge durch den Fondskrankenanstaltenträger vorzunehmen, wenn diese Abzüge nicht bereits von dritter Seite vorgenommen worden sind.
  6. (6)Absatz 6Die Betriebsabgangsdeckungsmittel (§7 Abs 1 Z 2) stehen jeweils der betreffenden Fondskrankenanstalt zu. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der die Betriebsabgangsdeckungsmittel vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.Die Betriebsabgangsdeckungsmittel (§7 Absatz eins, Ziffer 2,) stehen jeweils der betreffenden Fondskrankenanstalt zu. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der die Betriebsabgangsdeckungsmittel vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.07.2025
(1) Unter den sonstigen Abgeltungen werden die Mittel gemäß § 7 Abs 1 Z 2 (Rechtsträger-Finanzierungsanteile) und 5 (GSBG-Beihilfen an Fondskrankenanstalten) sowie § 7 Abs 2 Z 2 bis 4 (Kostenbeiträge nach § 62 Abs 1 bis 3 SKAG, Mittel für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter und Kostenbeiträge oder Kostenanteile für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter) erfasst.

(2) Die Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 bis 3 SKAG stehen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die sie vereinnahmt hat. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.

(3) Die Mittel gemäß § 7 Abs 2 Z 3 und 4 stehen nach Vornahme allfälliger gesetzlich gebotener Abzüge jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die den ausländischen Anspruchsberechtigten versorgt hat. Die über die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse einbringlich gemachten Mittel gelten auch dann als an den Fonds weitergeleitet oder unmittelbar entrichtet, wenn aus Gründen einfacherer Abwicklung der Zahlungsfluss direkt zwischen der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse und der Fondskrankenanstalt erfolgt. Die im § 7 Abs 2 Z 4 genannten Kostenbeiträge (Kostenanteile) verbleiben unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.

(4) Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz stehen jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, auf die sich die gewährte Beihilfe bezieht.

(5) Soweit Mittel nach Abs 3 oder 4 kassenmäßig über den Fonds abgewickelt werden, hat der Fonds diese ohne unnötigen Aufschub an die empfangsberechtigte Fondskrankenanstalt weiterzuleiten. Fließen die Mittel nach Abs 3 zweiter Satz direkt der Fondskrankenanstalt zu, sind allfällige gesetzlich gebotene Abzüge durch den Fondskrankenanstaltenträger vorzunehmen, wenn diese Abzüge nicht bereits von dritter Seite vorgenommen worden sind.

(6) Die Finanzierungsanteile der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs 1 Z 2) stehen jeweils der betreffenden Fondskrankenanstalt zu. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der den Finanzierungsanteil vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.

  1. (1)Absatz einsUnter den sonstigen Abgeltungen werden die Mittel gemäß § 7 Abs 1 Z 2 (Betriebsabgangsdeckungsmittel) und 5 (GSBG-Beihilfen an Fondskrankenanstalten) sowie § 7 Abs 2 Z 2 bis 4 (Kostenbeiträge nach § 62 Abs 1 bis 3 SKAG, Mittel für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter und Kostenbeiträge oder Kostenanteile für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter) erfasst.Unter den sonstigen Abgeltungen werden die Mittel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, (Betriebsabgangsdeckungsmittel) und 5 (GSBG-Beihilfen an Fondskrankenanstalten) sowie Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 (Kostenbeiträge nach Paragraph 62, Absatz eins bis 3 SKAG, Mittel für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter und Kostenbeiträge oder Kostenanteile für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter) erfasst.
  2. (2)Absatz 2Die Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 bis 3 SKAG stehen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die sie vereinnahmt hat. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.Die Kostenbeiträge gemäß Paragraph 62, Absatz eins bis 3 SKAG stehen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die sie vereinnahmt hat. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel gemäß § 7 Abs 2 Z 3 und 4 stehen nach Vornahme allfälliger gesetzlich gebotener Abzüge jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die den ausländischen Anspruchsberechtigten versorgt hat. Die über die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse einbringlich gemachten Mittel gelten auch dann als an den Fonds weitergeleitet oder unmittelbar entrichtet, wenn aus Gründen einfacherer Abwicklung der Zahlungsfluss direkt zwischen der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse und der Fondskrankenanstalt erfolgt. Die im § 7 Abs 2 Z 4 genannten Kostenbeiträge (Kostenanteile) verbleiben unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.Die Mittel gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 stehen nach Vornahme allfälliger gesetzlich gebotener Abzüge jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die den ausländischen Anspruchsberechtigten versorgt hat. Die über die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse einbringlich gemachten Mittel gelten auch dann als an den Fonds weitergeleitet oder unmittelbar entrichtet, wenn aus Gründen einfacherer Abwicklung der Zahlungsfluss direkt zwischen der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse und der Fondskrankenanstalt erfolgt. Die im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, genannten Kostenbeiträge (Kostenanteile) verbleiben unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.
  4. (4)Absatz 4Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz stehen jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, auf die sich die gewährte Beihilfe bezieht.
  5. (5)Absatz 5Soweit Mittel nach Abs 3 oder 4 kassenmäßig über den Fonds abgewickelt werden, hat der Fonds diese ohne unnötigen Aufschub an die empfangsberechtigte Fondskrankenanstalt weiterzuleiten. Fließen die Mittel nach Abs 3 zweiter Satz direkt der Fondskrankenanstalt zu, sind allfällige gesetzlich gebotene Abzüge durch den Fondskrankenanstaltenträger vorzunehmen, wenn diese Abzüge nicht bereits von dritter Seite vorgenommen worden sind.Soweit Mittel nach Absatz 3, oder 4 kassenmäßig über den Fonds abgewickelt werden, hat der Fonds diese ohne unnötigen Aufschub an die empfangsberechtigte Fondskrankenanstalt weiterzuleiten. Fließen die Mittel nach Absatz 3, zweiter Satz direkt der Fondskrankenanstalt zu, sind allfällige gesetzlich gebotene Abzüge durch den Fondskrankenanstaltenträger vorzunehmen, wenn diese Abzüge nicht bereits von dritter Seite vorgenommen worden sind.
  6. (6)Absatz 6Die Betriebsabgangsdeckungsmittel (§7 Abs 1 Z 2) stehen jeweils der betreffenden Fondskrankenanstalt zu. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der die Betriebsabgangsdeckungsmittel vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.Die Betriebsabgangsdeckungsmittel (§7 Absatz eins, Ziffer 2,) stehen jeweils der betreffenden Fondskrankenanstalt zu. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der die Betriebsabgangsdeckungsmittel vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.

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