§ 19 SAGES-Gesetz 2016

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

20 stimmberechtigte Mitglieder, und zwar

a)

fünf Mitglieder, die von der Landesregierung entsendet werden, darunter zumindest ein Mitglied der Landesregierung;

b)

fünf Mitglieder, die von den Trägern der Sozialversicherung entsendet werden;

c)

ein Mitglied, das vom Bund entsendet wird;

d)

ein Mitglied, das von der Ärztekammer für Salzburg entsendet wird;

e)

je ein Mitglied, das vom Salzburger Gemeindeverband und von der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes entsendet wird;

f)

ein Mitglied, das von der Salzburger Patientenvertretung entsendet wird;

g)

ein Mitglied, das von der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) entsendet wird;

h)

ein Mitglied, das von allen Gemeinden, die selbst Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt sind, und allen Rechtsträgern solcher Fondskrankenanstalten, an welchen eine oder mehrere Gemeinden eine Beteiligung von mehr als 50 % hält bzw halten, einvernehmlich entsendet wird;

i)

ein Mitglied, das von den Rechtsträgern der nicht von den lit g und h umfassten Fondskrankenanstalten einvernehmlich entsendet wird;

j)

ein Mitglied, das vom Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband entsendet wird;

k)

ein Mitglied, das von der Landesgeschäftsstelle Salzburg der Österreichischen Apothekerkammer entsendet wird;

2.

zwei nicht stimmberechtigte Mitglieder, von denen je eines vom HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und von der MTD-Austria, Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs, entsendet wird.

(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform erforderlich, hat die Geschäftsführung des Fonds die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, von ihrem Recht Gebrauch zu machen. Leisten die entsendungsberechtigten Institutionen der Aufforderung nicht Folge oder kommt das erforderliche Einvernehmen nicht fristgerecht zustande, gilt die Gesundheitsplattform bis zur späteren Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als richtig zusammengesetzt.

(3) Für jedes Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied oder mehrere Ersatzmitglieder benennen. Wenn für ein Mitglied keine Ersatzmitglieder benannt worden sind oder auch diese an der Teilnahme verhindert sind, kann sich jedes Mitglied mittels Vollmacht durch eine andere geeignete Person in einer bestimmten Sitzung vertreten lassen.

(4) Die Funktion eines Mitgliedes der Gesundheitsplattform erlischt:

1.

durch (einvernehmlichen) Widerruf seitens der entsendungsberechtigten Institution(en),

2.

durch Wegfall der Voraussetzung gemäß Abs 2.

(5) Die Funktion eines Mitgliedes der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt; das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019

(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

20 stimmberechtigte Mitglieder, und zwar

a)

fünf Mitglieder, die von der Landesregierung entsendet werden, darunter zumindest ein Mitglied der Landesregierung;

b)

fünf Mitglieder, die von den Trägern der Sozialversicherung entsendet werden;

c)

ein Mitglied, das vom Bund entsendet wird;

d)

ein Mitglied, das von der Ärztekammer für Salzburg entsendet wird;

e)

je ein Mitglied, das vom Salzburger Gemeindeverband und von der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes entsendet wird;

f)

ein Mitglied, das von der Salzburger Patientenvertretung entsendet wird;

g)

ein Mitglied, das von der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) entsendet wird;

h)

ein Mitglied, das von allen Gemeinden, die selbst Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt sind, und allen Rechtsträgern solcher Fondskrankenanstalten, an welchen eine oder mehrere Gemeinden eine Beteiligung von mehr als 50 % hält bzw halten, einvernehmlich entsendet wird;

i)

ein Mitglied, das von den Rechtsträgern der nicht von den lit g und h umfassten Fondskrankenanstalten einvernehmlich entsendet wird;

j)

ein Mitglied, das vom Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband entsendet wird;

k)

ein Mitglied, das von der Landesgeschäftsstelle Salzburg der Österreichischen Apothekerkammer entsendet wird;

2.

zwei nicht stimmberechtigte Mitglieder, von denen je eines vom HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und von der MTD-Austria, Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs, entsendet wird.

(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform erforderlich, hat die Geschäftsführung des Fonds die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, von ihrem Recht Gebrauch zu machen. Leisten die entsendungsberechtigten Institutionen der Aufforderung nicht Folge oder kommt das erforderliche Einvernehmen nicht fristgerecht zustande, gilt die Gesundheitsplattform bis zur späteren Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als richtig zusammengesetzt.

(3) Für jedes Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied oder mehrere Ersatzmitglieder benennen. Wenn für ein Mitglied keine Ersatzmitglieder benannt worden sind oder auch diese an der Teilnahme verhindert sind, kann sich jedes Mitglied mittels Vollmacht durch eine andere geeignete Person in einer bestimmten Sitzung vertreten lassen.

(4) Die Funktion eines Mitgliedes der Gesundheitsplattform erlischt:

1.

durch (einvernehmlichen) Widerruf seitens der entsendungsberechtigten Institution(en),

2.

durch Wegfall der Voraussetzung gemäß Abs 2.

(5) Die Funktion eines Mitgliedes der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt; das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz ist nicht anzuwenden.

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