§ 27 SAGES-Gesetz 2016 § 27

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Gebarung des Fonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(2) Vorhandene Mittel des Fonds sind unter Bedachtnahme auf ihre erforderliche Verfügbarkeit möglichst günstig zu veranlagen.

(3) Die Mittel sind nach ihrer Herkunft (§ 7) und nach ihrer Verwendung (§§ 9 ff) gebarungsmäßig jeweils gesondert auszuweisen. Eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel des Fonds ist vorzunehmen.

(4) Alljährlich sind von der Geschäftsführung ein Voranschlag und ein Stellenplan vorzubereiten und der Gesundheitsplattform zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres von der Geschäftsführung ein Jahresabschluss vorzubereiten und der Gesundheitsplattform vorzulegen. Die Geschäftsführung des Fonds hat die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unmittelbar nach Beschlussfassung durch die Gesundheitsplattform der Landesregierung und der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.

(5) Nachträgliche Bereinigungen sind möglichst umgehend nach Vorliegen der erforderlichen Daten unter Aufrechnung mit den laufenden Mittelanweisungen vorzunehmen.

(6) Die Geschäftsführung des Fonds hat der Bundesgesundheitsagentur auf Basis eines von dieser festgelegten bundesweit einheitlich strukturierten Berichts standardisierte Berichte über die Gebarung des Fonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlags(Voranschläge und RechnungsabschlussesRechnungsabschlüsse) und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen nach Maßgabe der strukturellen und inhaltlichen Festlegungen durch die Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.

(7) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über den Stand und die Gebarung des Fonds zu berichten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

(1) Die Gebarung des Fonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(2) Vorhandene Mittel des Fonds sind unter Bedachtnahme auf ihre erforderliche Verfügbarkeit möglichst günstig zu veranlagen.

(3) Die Mittel sind nach ihrer Herkunft (§ 7) und nach ihrer Verwendung (§§ 9 ff) gebarungsmäßig jeweils gesondert auszuweisen. Eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel des Fonds ist vorzunehmen.

(4) Alljährlich sind von der Geschäftsführung ein Voranschlag und ein Stellenplan vorzubereiten und der Gesundheitsplattform zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres von der Geschäftsführung ein Jahresabschluss vorzubereiten und der Gesundheitsplattform vorzulegen. Die Geschäftsführung des Fonds hat die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unmittelbar nach Beschlussfassung durch die Gesundheitsplattform der Landesregierung und der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.

(5) Nachträgliche Bereinigungen sind möglichst umgehend nach Vorliegen der erforderlichen Daten unter Aufrechnung mit den laufenden Mittelanweisungen vorzunehmen.

(6) Die Geschäftsführung des Fonds hat der Bundesgesundheitsagentur auf Basis eines von dieser festgelegten bundesweit einheitlich strukturierten Berichts standardisierte Berichte über die Gebarung des Fonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlags(Voranschläge und RechnungsabschlussesRechnungsabschlüsse) und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen nach Maßgabe der strukturellen und inhaltlichen Festlegungen durch die Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.

(7) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über den Stand und die Gebarung des Fonds zu berichten.

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