§ 10 Sbg. GVG

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErklärungen, durch welche der Gemeindeverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsobmann und nach den näheren Festlegungen in der Geschäftsordnung von einem anderen Mitglied des Verbandsvorstandes zu fertigen. Hievon sind Erklärungen über Rechtsgeschäfte des laufenden Amts- und Betriebsaufwandes ausgenommen.
  2. (2)Absatz 2Für die Geschäftsführung des Verbandes hat die Verbandsversammlung eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese hat Regelungen für die Einberufung der Kollegialorgane, die Abwicklung ihrer Sitzungen und Abstimmungen und die Führung von Protokollen hierüber zu enthalten. Wenn und insoweit eine solche Regelung nicht erfolgt ist, gelten die in Betracht kommenden Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994 sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Für dieHinsichtlich der Verpflichtung zur Verschwiegenheit und die Befangenheit finden diefindet §§ 23 Abs. 4 und 27 32 der Salzburger Gemeindeordnung 19942019 sinngemäß Anwendung.Für dieHinsichtlich der Verpflichtung zur Verschwiegenheit und die Befangenheit finden die Paragraphen 23findet Paragraph 32, Absatz 4 und 27 der Salzburger Gemeindeordnung 19942019 sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsErklärungen, durch welche der Gemeindeverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsobmann und nach den näheren Festlegungen in der Geschäftsordnung von einem anderen Mitglied des Verbandsvorstandes zu fertigen. Hievon sind Erklärungen über Rechtsgeschäfte des laufenden Amts- und Betriebsaufwandes ausgenommen.
  2. (2)Absatz 2Für die Geschäftsführung des Verbandes hat die Verbandsversammlung eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese hat Regelungen für die Einberufung der Kollegialorgane, die Abwicklung ihrer Sitzungen und Abstimmungen und die Führung von Protokollen hierüber zu enthalten. Wenn und insoweit eine solche Regelung nicht erfolgt ist, gelten die in Betracht kommenden Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994 sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Für dieHinsichtlich der Verpflichtung zur Verschwiegenheit und die Befangenheit finden diefindet §§ 23 Abs. 4 und 27 32 der Salzburger Gemeindeordnung 19942019 sinngemäß Anwendung.Für dieHinsichtlich der Verpflichtung zur Verschwiegenheit und die Befangenheit finden die Paragraphen 23findet Paragraph 32, Absatz 4 und 27 der Salzburger Gemeindeordnung 19942019 sinngemäß Anwendung.

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