§ 10 Sbg. GVG

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

Geschäftsführung

§ 10

(1) Erklärungen, durch welche der Gemeindeverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsobmann und nach den näheren Festlegungen in der Geschäftsordnung von einem anderen Mitglied des Verbandsvorstandes zu fertigen. Hievon sind Erklärungen über Rechtsgeschäfte des laufenden Amts- und Betriebsaufwandes ausgenommen.

(2) Für die Geschäftsführung des Verbandes hat die Verbandsversammlung eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese hat Regelungen für die Einberufung der Kollegialorgane, die Abwicklung ihrer Sitzungen und Abstimmungen und die Führung von Protokollen hierüber zu enthalten. Wenn und insoweit eine solche Regelung nicht erfolgt ist, gelten die in Betracht kommenden Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56,1994 sinngemäß.

(3) Für die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und die Befangenheit finden die §§ 19c23 Abs. 4 und 2327 der Salzburger Gemeindeordnung 19761994 sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.04.1993 bis 31.12.1997

Geschäftsführung

§ 10

(1) Erklärungen, durch welche der Gemeindeverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsobmann und nach den näheren Festlegungen in der Geschäftsordnung von einem anderen Mitglied des Verbandsvorstandes zu fertigen. Hievon sind Erklärungen über Rechtsgeschäfte des laufenden Amts- und Betriebsaufwandes ausgenommen.

(2) Für die Geschäftsführung des Verbandes hat die Verbandsversammlung eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese hat Regelungen für die Einberufung der Kollegialorgane, die Abwicklung ihrer Sitzungen und Abstimmungen und die Führung von Protokollen hierüber zu enthalten. Wenn und insoweit eine solche Regelung nicht erfolgt ist, gelten die in Betracht kommenden Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56,1994 sinngemäß.

(3) Für die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und die Befangenheit finden die §§ 19c23 Abs. 4 und 2327 der Salzburger Gemeindeordnung 19761994 sinngemäß Anwendung.

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