§ 10 Sbg. GVG

Sbg. GVG - Salzburger Gemeindeverbändegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Geschäftsführung

 

§ 10

 

(1) Erklärungen, durch welche der Gemeindeverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsobmann und nach den näheren Festlegungen in der Geschäftsordnung von einem anderen Mitglied des Verbandsvorstandes zu fertigen. Hievon sind Erklärungen über Rechtsgeschäfte des laufenden Amts- und Betriebsaufwandes ausgenommen.

(2) Für die Geschäftsführung des Verbandes hat die Verbandsversammlung eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese hat Regelungen für die Einberufung der Kollegialorgane, die Abwicklung ihrer Sitzungen und Abstimmungen und die Führung von Protokollen hierüber zu enthalten. Wenn und insoweit eine solche Regelung nicht erfolgt ist, gelten die in Betracht kommenden Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994 sinngemäß.

(3) Für die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und die Befangenheit finden die §§ 23 Abs 4 und 27 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Sbg. GVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Sbg. GVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Sbg. GVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Sbg. GVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Sbg. GVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. GVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 Sbg. GVG
§ 10a Sbg. GVG