§ 3 Sbg. GVG § 3

Sbg. GVG - Salzburger Gemeindeverbändegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Vereinbarung über die Errichtung eines Gemeindeverbandes ist auf Grund übereinstimmender Beschlüsse der Gemeindevertretungen (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) der beteiligten Gemeinden schriftlich abzuschließen.

(2) Wesentliche Bestandteile der Vereinbarung sind die Bekundung des übereinstimmenden Willens zur Bildung des Gemeindeverbandes einschließlich der Festlegung der beteiligten Gemeinden, die Bestimmung seiner Aufgaben und die Satzung (§ 5).

(3) Die Vereinbarung über die Errichtung eines Gemeindeverbandes und jede Änderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung durch Verordnung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vereinbarung den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes

a)

im Fall der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet;

b)

im Fall der Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.

Die Versagung der Genehmigung hat durch Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.

(4) Mit dem Abschluß der Vereinbarung kann die Wahl der Organe des Gemeindeverbandes durch die Personen verbunden werden, die Mitglieder der Verbandsversammlung sein werden. Die Wahl wird mit der Genehmigung der Vereinbarung gemäß Abs 3 wirksam. Die Genehmigung der Landesregierung ist von dem so bestellten Verbandsobmann zu beantragen.

In Kraft seit 30.11.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Sbg. GVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Sbg. GVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Sbg. GVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Sbg. GVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Sbg. GVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. GVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Sbg. GVG
§ 4 Sbg. GVG