§ 6 Sbg. GVG § 6

Sbg. GVG - Salzburger Gemeindeverbändegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Organe des Gemeindeverbandes sind:

a)

die Verbandsversammlung;

b)

der Verbandsvorstand;

c)

der Verbandsobmann und sein bzw. seine Stellvertreter.

(2) Die Satzung kann die Bildung von weiteren Organen, insbesondere zur Durchführung der Finanzkontrolle, von Ausschüssen und von Hilfsorganen vorsehen.

(3) Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es auf Grund der Art und des Umfanges der Angelegenheiten oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich erscheint und der Gemeindeverband keine hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu vollziehen hat.

In Kraft seit 30.11.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Sbg. GVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Sbg. GVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Sbg. GVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Sbg. GVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Sbg. GVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. GVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Sbg. GVG
§ 7 Sbg. GVG