§ 11a Sbg. GVG

Sbg. GVG - Salzburger Gemeindeverbändegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Informationspflicht

 

§ 11a

 

Der Verbandsobmann hat den verbandsangehörigen Gemeinden den Voranschlag und die Jahresrechnung des Gemeindeverbandes nach deren Beschlussfassung zu übermitteln sowie über die wesentlichen Entscheidungen des Gemeindeverbandes und die mit ihnen verbundenen finanziellen Auswirkungen jährlich zu berichten.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11a Sbg. GVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11a Sbg. GVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11a Sbg. GVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11a Sbg. GVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11a Sbg. GVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. GVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 Sbg. GVG
§ 12 Sbg. GVG