§ 9 Sbg. GVG

Sbg. GVG - Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Verbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Er wird im Fall seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter oder, wenn in der Satzung zwei Stellvertreter vorgesehen sind, nach den näheren Festlegungen in der Geschäftsordnung von einem der beiden vertreten.

(2) Dem Verbandsobmann obliegt außer der Vertretung des Gemeindeverbandes insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der übrigen Verbandsorgane, die Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten in erster Instanz, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Gemeindeverbandes, die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes einschließlich der Leitung einer allfälligen Geschäftsstelle. Ihm kommt die Besorgung aller Angelegenheiten zu, die nicht einem anderen Organ des Verbandes durch die Satzung zugeteilt sind.

(3) Der Verbandsobmann und sein bzw. seine Stellvertreter sind für ihre Tätigkeit in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Verbandsversammlung und in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches den in Betracht kommenden Behörden verantwortlich und an deren Weisungen gebunden.

(4) Die Bestellung des Verbandsobmannes und seines bzw. seiner Stellvertreter und jede Änderung hierin sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

(5) Bei der Errichtung eines Gemeindeverbandes kommt bis zur Wahl des Verbandsobmannes dem Bürgermeister oder Vertreter der Gemeinde, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat, die Funktion des Verbandsobmannes zu. Gehört diese Gemeinde dem Gemeindeverband nicht an, so hat diese Aufgabe der Bürgermeister oder Vertreter der einwohnerstärksten verbandsangehörigen Gemeinde. Diese Bestimmungen gelten nicht bei provisorischer Bestellung des Verbandsvorstandes gemäß § 3 Abs 4.

(6) Die Verbandsversammlung kann beschließen, dem Verbandsobmann im Hinblick auf die mit der Tätigkeit verbundene zeitliche und sonstige Belastung eine Entschädigung zu gewähren. Die Höhe der Entschädigung ist in einem Prozentsatz des jeweils geltenden Bezuges des Bürgermeisters einer Gemeinde mit nicht mehr als 2.000 Einwohnern zu bestimmen (§ 4 Abs 1 Z 16 lit h des Salzburger Bezügegesetzes 1998). Die Höchstgrenze von 20 % darf dabei nicht überschritten werden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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