§ 13 Sbg. GVG § 13

Sbg. GVG - Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Gemeindeverband hat die ihm übertragenen Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen.

(2) Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung hat von jener der Gemeinde getrennt zu erfolgen. Dabei sind die allgemein für Gemeinden geltenden Haushalts-, Kassen- und Rechnungsvorschriften sinngemäß anzuwenden; gehört die Stadt Salzburg einem Gemeindeverband an und obliegt ihr die Besorgung der Geschäftsführung des Gemeindeverbandes, sind die für die Stadt Salzburg geltenden Haushalts-, Kassen- und Rechnungsvorschriften sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 30.11.2013 bis 31.12.9999
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