§ 13 Sbg. GVG § 13

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeindeverband hat seine Aufgabendie ihm übertragenen Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen.

(2) Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung hat von jener der Gemeinde getrennt zu erfolgen. Dabei sind die allgemein für Gemeinden geltenden Haushalts-, Kassen- und Rechnungsvorschriften sinngemäß anzuwenden; gehört die Stadt Salzburg einem Gemeindeverband an und obliegt ihr die Besorgung der Geschäftsführung des Gemeindeverbandes, sind die für die Stadt Salzburg geltenden Haushalts-, Kassen- und Rechnungsvorschriften sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 29.11.2013

In Kraft vom 01.10.2010 bis 29.11.2013

(1) Der Gemeindeverband hat seine Aufgabendie ihm übertragenen Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen.

(2) Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung hat von jener der Gemeinde getrennt zu erfolgen. Dabei sind die allgemein für Gemeinden geltenden Haushalts-, Kassen- und Rechnungsvorschriften sinngemäß anzuwenden; gehört die Stadt Salzburg einem Gemeindeverband an und obliegt ihr die Besorgung der Geschäftsführung des Gemeindeverbandes, sind die für die Stadt Salzburg geltenden Haushalts-, Kassen- und Rechnungsvorschriften sinngemäß anzuwenden.

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