§ 6 Sbg. GVG

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsOrgane des Gemeindeverbandes sind:
    1. a)Litera adie Verbandsversammlung;
    2. b)Litera bder Verbandsvorstand;
    3. c)Litera cder Verbandsobmann und sein bzw. seine Stellvertreter.
  2. (2)Absatz 2Die Satzung kann die Bildung von weiteren Organen, insbesondere zur Durchführung der Finanzkontrolle, von Ausschüssen und von Hilfsorganen vorsehen.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es auf Grund der Art und des Umfanges der Angelegenheiten oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich erscheint und der Gemeindeverband keine hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu vollziehen hat.
  4. (4)Absatz 4Organwalter von Gemeindeverbandsorganen (Abs 1 und 2) sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.Organwalter von Gemeindeverbandsorganen (Absatz eins und 2) sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 30.11.2013 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsOrgane des Gemeindeverbandes sind:
    1. a)Litera adie Verbandsversammlung;
    2. b)Litera bder Verbandsvorstand;
    3. c)Litera cder Verbandsobmann und sein bzw. seine Stellvertreter.
  2. (2)Absatz 2Die Satzung kann die Bildung von weiteren Organen, insbesondere zur Durchführung der Finanzkontrolle, von Ausschüssen und von Hilfsorganen vorsehen.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es auf Grund der Art und des Umfanges der Angelegenheiten oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich erscheint und der Gemeindeverband keine hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu vollziehen hat.
  4. (4)Absatz 4Organwalter von Gemeindeverbandsorganen (Abs 1 und 2) sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.Organwalter von Gemeindeverbandsorganen (Absatz eins und 2) sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.

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