§ 6 Sbg. GVG § 6

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2013 bis 31.12.9999

(1) Organe des Gemeindeverbandes sind:

a)

die Verbandsversammlung;

b)

der Verbandsvorstand;

c)

der Verbandsobmann und sein bzw. seine Stellvertreter.

(2) Die Satzung kann die Bildung von weiteren Organen, insbesondere zur Durchführung der Finanzkontrolle, von Ausschüssen und von Hilfsorganen vorsehen.

(3) Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es auf Grund der Art und des Umfanges der AufgabenAngelegenheiten oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich erscheint und der Gemeindeverband keine hoheitlichen AufgabenAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu vollziehen hat.

Stand vor dem 29.11.2013

In Kraft vom 01.04.1993 bis 29.11.2013

(1) Organe des Gemeindeverbandes sind:

a)

die Verbandsversammlung;

b)

der Verbandsvorstand;

c)

der Verbandsobmann und sein bzw. seine Stellvertreter.

(2) Die Satzung kann die Bildung von weiteren Organen, insbesondere zur Durchführung der Finanzkontrolle, von Ausschüssen und von Hilfsorganen vorsehen.

(3) Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es auf Grund der Art und des Umfanges der AufgabenAngelegenheiten oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich erscheint und der Gemeindeverband keine hoheitlichen AufgabenAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu vollziehen hat.

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