§ 36 SAGES-Gesetz 2016

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2020 bis 31.12.9999

(1) § 8 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs 3 bis 6, 2, 4, 5, 6, 7 Abs 2 und 3, 8 Abs 3,10 Abs 1, 2 und 5, 14 Abs 1 und 4, 15 Abs 2, 17 Abs 2, 19 Abs 1, 20 Abs 4, 21 Abs 3, 23 Abs 4, 26 Abs 1, 27 Abs 6, 31 bis 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2018 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall der § 37 bis 42 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) § 29 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs 1, 6, 7 Abs 1 und 4, 10 Abs 5, 16a, 21 Abs 1, 24 Abs 1 und 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2018 treten am 1. Jänner 2019 mit Wirkung für Haushaltsjahre ab 2019 in Kraft. Das Land hat dem Fonds die vom Bund und der Sozialversicherung erhaltenen Mittel gemäß § 7 Abs 1 Z 7 umgehend zu überweisen.

(5) Die §§ 7 Abs 2, 12 Abs 3, 19 Abs 1, 20 Abs 1, 22 Abs 1 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(6) Der § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 139/2020 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Stand vor dem 28.12.2020

In Kraft vom 15.11.2019 bis 28.12.2020

(1) § 8 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs 3 bis 6, 2, 4, 5, 6, 7 Abs 2 und 3, 8 Abs 3,10 Abs 1, 2 und 5, 14 Abs 1 und 4, 15 Abs 2, 17 Abs 2, 19 Abs 1, 20 Abs 4, 21 Abs 3, 23 Abs 4, 26 Abs 1, 27 Abs 6, 31 bis 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2018 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall der § 37 bis 42 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) § 29 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs 1, 6, 7 Abs 1 und 4, 10 Abs 5, 16a, 21 Abs 1, 24 Abs 1 und 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2018 treten am 1. Jänner 2019 mit Wirkung für Haushaltsjahre ab 2019 in Kraft. Das Land hat dem Fonds die vom Bund und der Sozialversicherung erhaltenen Mittel gemäß § 7 Abs 1 Z 7 umgehend zu überweisen.

(5) Die §§ 7 Abs 2, 12 Abs 3, 19 Abs 1, 20 Abs 1, 22 Abs 1 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(6) Der § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 139/2020 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

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