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(1) Beamte des Ruhestandes haben folgende Pflichten:
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(2) Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, zu einem Rechtsträger,
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(3) Abs 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 4 überschritten hat.
(1) Beamte des Ruhestandes haben folgende Pflichten:
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(2) Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, zu einem Rechtsträger,
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(3) Abs 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 4 überschritten hat.