§ 20 SAGES-Gesetz 2016

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der bzw die Vorsitzende ist von der Landesregierung aus dem Kreis der gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a entsendeten Mitglieder der Landesregierung zu bestellen. Der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin des bzw der Vorsitzenden ist der Obmann bzw die Obfrau der Salzburger GebietskrankenkasseLandesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse. Weitere Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen des bzw der Vorsitzenden sind bei Bedarf von der Gesundheitsplattform aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu wählen.

(2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch den Vorsitzenden bzw die Vorsitzende. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Gesundheitsplattform ist auch einzuberufen, wenn es der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin oder mindestens zwei sonstige Mitglieder verlangen.

(3) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest der bzw die Vorsitzende oder einer bzw eine seiner bzw ihrer Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen sowie ein Landesvertreter bzw eine Landesvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit a), ein Sozialversicherungsvertreter bzw eine Sozialversicherungsvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit b), der Bundesvertreter bzw die Bundesvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit c) und ein Gemeindevertreter bzw eine Gemeindevertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit e), anwesend ist oder vertreten wird. Die Beschlüsse werden mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(4) Für die Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform gelten folgende Bestimmungen:

1.

In Angelegenheiten gemäß § 21 Abs 1 Z 1 (Krankenanstaltenfinanzierung) sowie § 21 Abs 1 Z 3 (sonstige Aufgaben) mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin und der Einrichtung der weiteren Fondsorgane (§ 6 Z 4 und 5) sowie mit Ausnahme der Z 3 kommen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a je vier Stimmen zu (Landesmehrheit).

2.

In Angelegenheiten gemäß § 21 Abs 1 Z 2 (allgemeine gesundheitspolitische Belange) und § 21 Abs 2 ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a, b und c erforderlich.

3.

In Angelegenheiten der Mittelvergabe gemäß § 14 Abs 4 hat die Beschlussfassung über Zuschüsse betreffend krankenhausentlastende Maßnahmen im Einvernehmen zwischen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Landes und der Sozialversicherungsträger zu erfolgen.

4.

In Angelegenheiten des § 6 Z 4 und 5 (Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin und Einrichtung der weiteren Fondsorgane) sowie hinsichtlich des § 21 Abs 2 Z 3 (Vertretung des Fonds gegenüber dem Geschäftsführer bzw der Geschäftsführerin) kommt jedem stimmberechtigten Mitglied (Ersatzmitglied) je eine Stimme zu.

5.

Bei der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gemäß § 20 Abs 8 kommen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a und b je vier Stimmen zu, den anderen stimmberechtigten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) je eine Stimme. Ein Beschluss kommt nur mit den Stimmen aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a und b zustande.

6.

Beschlüsse, die von geltendem Recht, der Vereinbarung, der Zielsteuerungsvereinbarung, dem Zielsteuerungsvertrag oder Beschlüssen der Organe der Bundesgesundheitsagentur abweichen, können nicht gegen die Stimme des Mitglieds gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit c gefasst werden.

(5) Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, Experten bzw Expertinnen beiziehen.

(6) Auf Verlangen sind den Vertretern bzw Vertreterinnen des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform von allen beteiligten Finanzierungspartnern Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten zu erteilen.

(7) Soweit zwischen den Mitgliedern gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a (Land) und den Mitgliedern gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit b (Sozialversicherung) Einvernehmen darüber vorliegt, können einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.

(8) Die Gesundheitsplattform kann weitere Fragen der Geschäftsordnung durch Beschluss regeln.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019

(1) Der bzw die Vorsitzende ist von der Landesregierung aus dem Kreis der gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a entsendeten Mitglieder der Landesregierung zu bestellen. Der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin des bzw der Vorsitzenden ist der Obmann bzw die Obfrau der Salzburger GebietskrankenkasseLandesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse. Weitere Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen des bzw der Vorsitzenden sind bei Bedarf von der Gesundheitsplattform aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu wählen.

(2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch den Vorsitzenden bzw die Vorsitzende. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Gesundheitsplattform ist auch einzuberufen, wenn es der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin oder mindestens zwei sonstige Mitglieder verlangen.

(3) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest der bzw die Vorsitzende oder einer bzw eine seiner bzw ihrer Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen sowie ein Landesvertreter bzw eine Landesvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit a), ein Sozialversicherungsvertreter bzw eine Sozialversicherungsvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit b), der Bundesvertreter bzw die Bundesvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit c) und ein Gemeindevertreter bzw eine Gemeindevertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit e), anwesend ist oder vertreten wird. Die Beschlüsse werden mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(4) Für die Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform gelten folgende Bestimmungen:

1.

In Angelegenheiten gemäß § 21 Abs 1 Z 1 (Krankenanstaltenfinanzierung) sowie § 21 Abs 1 Z 3 (sonstige Aufgaben) mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin und der Einrichtung der weiteren Fondsorgane (§ 6 Z 4 und 5) sowie mit Ausnahme der Z 3 kommen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a je vier Stimmen zu (Landesmehrheit).

2.

In Angelegenheiten gemäß § 21 Abs 1 Z 2 (allgemeine gesundheitspolitische Belange) und § 21 Abs 2 ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a, b und c erforderlich.

3.

In Angelegenheiten der Mittelvergabe gemäß § 14 Abs 4 hat die Beschlussfassung über Zuschüsse betreffend krankenhausentlastende Maßnahmen im Einvernehmen zwischen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Landes und der Sozialversicherungsträger zu erfolgen.

4.

In Angelegenheiten des § 6 Z 4 und 5 (Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin und Einrichtung der weiteren Fondsorgane) sowie hinsichtlich des § 21 Abs 2 Z 3 (Vertretung des Fonds gegenüber dem Geschäftsführer bzw der Geschäftsführerin) kommt jedem stimmberechtigten Mitglied (Ersatzmitglied) je eine Stimme zu.

5.

Bei der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gemäß § 20 Abs 8 kommen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a und b je vier Stimmen zu, den anderen stimmberechtigten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) je eine Stimme. Ein Beschluss kommt nur mit den Stimmen aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a und b zustande.

6.

Beschlüsse, die von geltendem Recht, der Vereinbarung, der Zielsteuerungsvereinbarung, dem Zielsteuerungsvertrag oder Beschlüssen der Organe der Bundesgesundheitsagentur abweichen, können nicht gegen die Stimme des Mitglieds gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit c gefasst werden.

(5) Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, Experten bzw Expertinnen beiziehen.

(6) Auf Verlangen sind den Vertretern bzw Vertreterinnen des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform von allen beteiligten Finanzierungspartnern Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten zu erteilen.

(7) Soweit zwischen den Mitgliedern gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a (Land) und den Mitgliedern gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit b (Sozialversicherung) Einvernehmen darüber vorliegt, können einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.

(8) Die Gesundheitsplattform kann weitere Fragen der Geschäftsordnung durch Beschluss regeln.

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