§ 20 SAGES-Gesetz 2016

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Der bzw die Vorsitzende ist von der Landesregierung aus dem Kreis der gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a entsendeten Mitglieder der Landesregierung zu bestellen. Der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin des bzw der Vorsitzenden ist der Obmann bzw die Obfrau der Salzburger Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse. Weitere Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen des bzw der Vorsitzenden sind bei Bedarf von der Gesundheitsplattform aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu wählen.

(2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch den Vorsitzenden bzw die Vorsitzende. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Gesundheitsplattform ist auch einzuberufen, wenn es der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin oder mindestens zwei sonstige Mitglieder verlangen.

(3) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest der bzw die Vorsitzende oder einer bzw eine seiner bzw ihrer Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen sowie ein Landesvertreter bzw eine Landesvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit a), ein Sozialversicherungsvertreter bzw eine Sozialversicherungsvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit b), der Bundesvertreter bzw die Bundesvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit c) und ein Gemeindevertreter bzw eine Gemeindevertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit e), anwesend ist oder vertreten wird. Die Beschlüsse werden mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(4) Für die Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform gelten folgende Bestimmungen:

1.

In Angelegenheiten gemäß § 21 Abs 1 Z 1 (Krankenanstaltenfinanzierung) sowie § 21 Abs 1 Z 3 (sonstige Aufgaben) mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin und der Einrichtung der weiteren Fondsorgane (§ 6 Z 4 und 5) sowie mit Ausnahme der Z 3 kommen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a je vier Stimmen zu (Landesmehrheit).

2.

In Angelegenheiten gemäß § 21 Abs 1 Z 2 (allgemeine gesundheitspolitische Belange) und § 21 Abs 2 ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a, b und c erforderlich.

3.

In Angelegenheiten der Mittelvergabe gemäß § 14 Abs 4 hat die Beschlussfassung über Zuschüsse betreffend krankenhausentlastende Maßnahmen im Einvernehmen zwischen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Landes und der Sozialversicherungsträger zu erfolgen.

4.

In Angelegenheiten des § 6 Z 4 und 5 (Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin und Einrichtung der weiteren Fondsorgane) sowie hinsichtlich des § 21 Abs 2 Z 3 (Vertretung des Fonds gegenüber dem Geschäftsführer bzw der Geschäftsführerin) kommt jedem stimmberechtigten Mitglied (Ersatzmitglied) je eine Stimme zu.

5.

Bei der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gemäß § 20 Abs 8 kommen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a und b je vier Stimmen zu, den anderen stimmberechtigten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) je eine Stimme. Ein Beschluss kommt nur mit den Stimmen aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a und b zustande.

6.

Beschlüsse, die von geltendem Recht, der Vereinbarung, der Zielsteuerungsvereinbarung, dem Zielsteuerungsvertrag oder Beschlüssen der Organe der Bundesgesundheitsagentur abweichen, können nicht gegen die Stimme des Mitglieds gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit c gefasst werden.

(5) Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, Experten bzw Expertinnen beiziehen.

(6) Auf Verlangen sind den Vertretern bzw Vertreterinnen des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform von allen beteiligten Finanzierungspartnern Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten zu erteilen.

(7) Soweit zwischen den Mitgliedern gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a (Land) und den Mitgliedern gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit b (Sozialversicherung) Einvernehmen darüber vorliegt, können einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.

(8) Die Gesundheitsplattform kann weitere Fragen der Geschäftsordnung durch Beschluss regeln.

  1. (1)Absatz einsDer bzw die Vorsitzende ist von der Landesregierung aus dem Kreis der gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a entsendeten Mitglieder der Landesregierung zu bestellen. Der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin des bzw der Vorsitzenden ist der bzw. die Vorsitzende des für das Land Salzburg zuständigen Landesstellenausschusses der ÖGK. Weitere Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen des bzw der Vorsitzenden sind bei Bedarf von der Gesundheitsplattform aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu wählen.Der bzw die Vorsitzende ist von der Landesregierung aus dem Kreis der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, entsendeten Mitglieder der Landesregierung zu bestellen. Der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin des bzw der Vorsitzenden ist der bzw. die Vorsitzende des für das Land Salzburg zuständigen Landesstellenausschusses der ÖGK. Weitere Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen des bzw der Vorsitzenden sind bei Bedarf von der Gesundheitsplattform aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch den Vorsitzenden bzw die Vorsitzende. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Gesundheitsplattform ist auch einzuberufen, wenn es der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin oder mindestens zwei sonstige Mitglieder verlangen.
  3. (3)Absatz 3Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest der bzw die Vorsitzende oder einer bzw eine seiner bzw ihrer Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen sowie ein Landesvertreter bzw eine Landesvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit a), ein Sozialversicherungsvertreter bzw eine Sozialversicherungsvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit b), der Bundesvertreter bzw die Bundesvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit c) und ein Gemeindevertreter bzw eine Gemeindevertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit e), anwesend ist oder vertreten wird. Die Beschlüsse werden mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest der bzw die Vorsitzende oder einer bzw eine seiner bzw ihrer Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen sowie ein Landesvertreter bzw eine Landesvertreterin (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,), ein Sozialversicherungsvertreter bzw eine Sozialversicherungsvertreterin (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,), der Bundesvertreter bzw die Bundesvertreterin (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) und ein Gemeindevertreter bzw eine Gemeindevertreterin (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,), anwesend ist oder vertreten wird. Die Beschlüsse werden mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  4. (4)Absatz 4Für die Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform gelten folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsIn Angelegenheiten gemäß § 21 Abs 1 Z 1 (Krankenanstaltenfinanzierung) sowie § 21 Abs 1 Z 3 (sonstige Aufgaben) mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin und der Einrichtung der weiteren Fondsorgane (§ 6 Z 4 und 5) sowie mit Ausnahme der Z 3 kommen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a je vier Stimmen zu (Landesmehrheit).In Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, (Krankenanstaltenfinanzierung) sowie Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, (sonstige Aufgaben) mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin und der Einrichtung der weiteren Fondsorgane (Paragraph 6, Ziffer 4 und 5) sowie mit Ausnahme der Ziffer 3, kommen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, je vier Stimmen zu (Landesmehrheit).
    2. 2.Ziffer 2In Angelegenheiten gemäß § 21 Abs 1 Z 2 (allgemeine gesundheitspolitische Belange) und § 21 Abs 2 ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a, b und c erforderlich.In Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, (allgemeine gesundheitspolitische Belange) und Paragraph 21, Absatz 2, ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b und c erforderlich.
    3. 3.Ziffer 3In Angelegenheiten der Mittelvergabe gemäß § 14 Abs 4 hat die Beschlussfassung über Zuschüsse betreffend krankenhausentlastende Maßnahmen im Einvernehmen zwischen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Landes und der Sozialversicherungsträger zu erfolgen.In Angelegenheiten der Mittelvergabe gemäß Paragraph 14, Absatz 4, hat die Beschlussfassung über Zuschüsse betreffend krankenhausentlastende Maßnahmen im Einvernehmen zwischen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Landes und der Sozialversicherungsträger zu erfolgen.
    4. 4.Ziffer 4In Angelegenheiten des § 6 Z 4 und 5 (Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin und Einrichtung der weiteren Fondsorgane) sowie hinsichtlich des § 21 Abs 2 Z 3 (Vertretung des Fonds gegenüber dem Geschäftsführer bzw der Geschäftsführerin) kommt jedem stimmberechtigten Mitglied (Ersatzmitglied) je eine Stimme zu.In Angelegenheiten des Paragraph 6, Ziffer 4 und 5 (Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin und Einrichtung der weiteren Fondsorgane) sowie hinsichtlich des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, (Vertretung des Fonds gegenüber dem Geschäftsführer bzw der Geschäftsführerin) kommt jedem stimmberechtigten Mitglied (Ersatzmitglied) je eine Stimme zu.
    5. 5.Ziffer 5Bei der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gemäß § 20 Abs 8 kommen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a und b je vier Stimmen zu, den anderen stimmberechtigten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) je eine Stimme. Ein Beschluss kommt nur mit den Stimmen aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a und b zustande.Bei der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gemäß Paragraph 20, Absatz 8, kommen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b je vier Stimmen zu, den anderen stimmberechtigten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) je eine Stimme. Ein Beschluss kommt nur mit den Stimmen aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b zustande.
    6. 6.Ziffer 6Beschlüsse, die von geltendem Recht, der Vereinbarung, der Zielsteuerungsvereinbarung, dem Zielsteuerungsvertrag oder Beschlüssen der Organe der Bundesgesundheitsagentur abweichen, können nicht gegen die Stimme des Mitglieds gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit c gefasst werden.Beschlüsse, die von geltendem Recht, der Vereinbarung, der Zielsteuerungsvereinbarung, dem Zielsteuerungsvertrag oder Beschlüssen der Organe der Bundesgesundheitsagentur abweichen, können nicht gegen die Stimme des Mitglieds gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, gefasst werden.
    7. 7.Ziffer 7Bei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Z 1 bis 6 gesondert auszuweisen.Bei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Ziffer eins bis 6 gesondert auszuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, Experten bzw Expertinnen beiziehen.
  6. (6)Absatz 6Auf Verlangen sind den Vertretern bzw Vertreterinnen des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform von allen beteiligten Finanzierungspartnern Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten zu erteilen.
  7. (7)Absatz 7Soweit zwischen den Mitgliedern gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a (Land) und den Mitgliedern gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit b (Sozialversicherung) Einvernehmen darüber vorliegt, können einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.Soweit zwischen den Mitgliedern gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (Land) und den Mitgliedern gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, (Sozialversicherung) Einvernehmen darüber vorliegt, können einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.
  8. (8)Absatz 8Die Gesundheitsplattform kann eine Geschäftsordnung beschließen. In dieser ist jedenfalls vorzusehen, dass die gemäß § 21 Abs 10 Z 1 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes erforderliche Behandlung des RSG in der Gesundheitsplattform vor der Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zu erfolgen hat. In die Geschäftsordnung können auch Bestimmungen zu folgenden Punkten aufgenommen werden:Die Gesundheitsplattform kann eine Geschäftsordnung beschließen. In dieser ist jedenfalls vorzusehen, dass die gemäß Paragraph 21, Absatz 10, Ziffer eins, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes erforderliche Behandlung des RSG in der Gesundheitsplattform vor der Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zu erfolgen hat. In die Geschäftsordnung können auch Bestimmungen zu folgenden Punkten aufgenommen werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Beschlussfassung durch Beifügung eines schriftlichen Votums im Umlaufweg und
    2. 2.Ziffer 2die Abhaltung einer Sitzung im Rahmen von technischen Einrichtungen zur Bild- und Wortübertragung.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.07.2025
(1) Der bzw die Vorsitzende ist von der Landesregierung aus dem Kreis der gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a entsendeten Mitglieder der Landesregierung zu bestellen. Der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin des bzw der Vorsitzenden ist der Obmann bzw die Obfrau der Salzburger Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse. Weitere Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen des bzw der Vorsitzenden sind bei Bedarf von der Gesundheitsplattform aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu wählen.

(2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch den Vorsitzenden bzw die Vorsitzende. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Gesundheitsplattform ist auch einzuberufen, wenn es der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin oder mindestens zwei sonstige Mitglieder verlangen.

(3) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest der bzw die Vorsitzende oder einer bzw eine seiner bzw ihrer Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen sowie ein Landesvertreter bzw eine Landesvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit a), ein Sozialversicherungsvertreter bzw eine Sozialversicherungsvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit b), der Bundesvertreter bzw die Bundesvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit c) und ein Gemeindevertreter bzw eine Gemeindevertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit e), anwesend ist oder vertreten wird. Die Beschlüsse werden mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(4) Für die Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform gelten folgende Bestimmungen:

1.

In Angelegenheiten gemäß § 21 Abs 1 Z 1 (Krankenanstaltenfinanzierung) sowie § 21 Abs 1 Z 3 (sonstige Aufgaben) mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin und der Einrichtung der weiteren Fondsorgane (§ 6 Z 4 und 5) sowie mit Ausnahme der Z 3 kommen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a je vier Stimmen zu (Landesmehrheit).

2.

In Angelegenheiten gemäß § 21 Abs 1 Z 2 (allgemeine gesundheitspolitische Belange) und § 21 Abs 2 ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a, b und c erforderlich.

3.

In Angelegenheiten der Mittelvergabe gemäß § 14 Abs 4 hat die Beschlussfassung über Zuschüsse betreffend krankenhausentlastende Maßnahmen im Einvernehmen zwischen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Landes und der Sozialversicherungsträger zu erfolgen.

4.

In Angelegenheiten des § 6 Z 4 und 5 (Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin und Einrichtung der weiteren Fondsorgane) sowie hinsichtlich des § 21 Abs 2 Z 3 (Vertretung des Fonds gegenüber dem Geschäftsführer bzw der Geschäftsführerin) kommt jedem stimmberechtigten Mitglied (Ersatzmitglied) je eine Stimme zu.

5.

Bei der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gemäß § 20 Abs 8 kommen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a und b je vier Stimmen zu, den anderen stimmberechtigten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) je eine Stimme. Ein Beschluss kommt nur mit den Stimmen aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a und b zustande.

6.

Beschlüsse, die von geltendem Recht, der Vereinbarung, der Zielsteuerungsvereinbarung, dem Zielsteuerungsvertrag oder Beschlüssen der Organe der Bundesgesundheitsagentur abweichen, können nicht gegen die Stimme des Mitglieds gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit c gefasst werden.

(5) Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, Experten bzw Expertinnen beiziehen.

(6) Auf Verlangen sind den Vertretern bzw Vertreterinnen des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform von allen beteiligten Finanzierungspartnern Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten zu erteilen.

(7) Soweit zwischen den Mitgliedern gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a (Land) und den Mitgliedern gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit b (Sozialversicherung) Einvernehmen darüber vorliegt, können einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.

(8) Die Gesundheitsplattform kann weitere Fragen der Geschäftsordnung durch Beschluss regeln.

  1. (1)Absatz einsDer bzw die Vorsitzende ist von der Landesregierung aus dem Kreis der gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a entsendeten Mitglieder der Landesregierung zu bestellen. Der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin des bzw der Vorsitzenden ist der bzw. die Vorsitzende des für das Land Salzburg zuständigen Landesstellenausschusses der ÖGK. Weitere Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen des bzw der Vorsitzenden sind bei Bedarf von der Gesundheitsplattform aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu wählen.Der bzw die Vorsitzende ist von der Landesregierung aus dem Kreis der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, entsendeten Mitglieder der Landesregierung zu bestellen. Der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin des bzw der Vorsitzenden ist der bzw. die Vorsitzende des für das Land Salzburg zuständigen Landesstellenausschusses der ÖGK. Weitere Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen des bzw der Vorsitzenden sind bei Bedarf von der Gesundheitsplattform aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch den Vorsitzenden bzw die Vorsitzende. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Gesundheitsplattform ist auch einzuberufen, wenn es der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin oder mindestens zwei sonstige Mitglieder verlangen.
  3. (3)Absatz 3Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest der bzw die Vorsitzende oder einer bzw eine seiner bzw ihrer Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen sowie ein Landesvertreter bzw eine Landesvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit a), ein Sozialversicherungsvertreter bzw eine Sozialversicherungsvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit b), der Bundesvertreter bzw die Bundesvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit c) und ein Gemeindevertreter bzw eine Gemeindevertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit e), anwesend ist oder vertreten wird. Die Beschlüsse werden mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest der bzw die Vorsitzende oder einer bzw eine seiner bzw ihrer Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen sowie ein Landesvertreter bzw eine Landesvertreterin (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,), ein Sozialversicherungsvertreter bzw eine Sozialversicherungsvertreterin (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,), der Bundesvertreter bzw die Bundesvertreterin (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) und ein Gemeindevertreter bzw eine Gemeindevertreterin (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,), anwesend ist oder vertreten wird. Die Beschlüsse werden mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  4. (4)Absatz 4Für die Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform gelten folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsIn Angelegenheiten gemäß § 21 Abs 1 Z 1 (Krankenanstaltenfinanzierung) sowie § 21 Abs 1 Z 3 (sonstige Aufgaben) mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin und der Einrichtung der weiteren Fondsorgane (§ 6 Z 4 und 5) sowie mit Ausnahme der Z 3 kommen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a je vier Stimmen zu (Landesmehrheit).In Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, (Krankenanstaltenfinanzierung) sowie Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, (sonstige Aufgaben) mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin und der Einrichtung der weiteren Fondsorgane (Paragraph 6, Ziffer 4 und 5) sowie mit Ausnahme der Ziffer 3, kommen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, je vier Stimmen zu (Landesmehrheit).
    2. 2.Ziffer 2In Angelegenheiten gemäß § 21 Abs 1 Z 2 (allgemeine gesundheitspolitische Belange) und § 21 Abs 2 ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a, b und c erforderlich.In Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, (allgemeine gesundheitspolitische Belange) und Paragraph 21, Absatz 2, ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b und c erforderlich.
    3. 3.Ziffer 3In Angelegenheiten der Mittelvergabe gemäß § 14 Abs 4 hat die Beschlussfassung über Zuschüsse betreffend krankenhausentlastende Maßnahmen im Einvernehmen zwischen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Landes und der Sozialversicherungsträger zu erfolgen.In Angelegenheiten der Mittelvergabe gemäß Paragraph 14, Absatz 4, hat die Beschlussfassung über Zuschüsse betreffend krankenhausentlastende Maßnahmen im Einvernehmen zwischen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Landes und der Sozialversicherungsträger zu erfolgen.
    4. 4.Ziffer 4In Angelegenheiten des § 6 Z 4 und 5 (Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin und Einrichtung der weiteren Fondsorgane) sowie hinsichtlich des § 21 Abs 2 Z 3 (Vertretung des Fonds gegenüber dem Geschäftsführer bzw der Geschäftsführerin) kommt jedem stimmberechtigten Mitglied (Ersatzmitglied) je eine Stimme zu.In Angelegenheiten des Paragraph 6, Ziffer 4 und 5 (Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin und Einrichtung der weiteren Fondsorgane) sowie hinsichtlich des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, (Vertretung des Fonds gegenüber dem Geschäftsführer bzw der Geschäftsführerin) kommt jedem stimmberechtigten Mitglied (Ersatzmitglied) je eine Stimme zu.
    5. 5.Ziffer 5Bei der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gemäß § 20 Abs 8 kommen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a und b je vier Stimmen zu, den anderen stimmberechtigten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) je eine Stimme. Ein Beschluss kommt nur mit den Stimmen aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a und b zustande.Bei der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gemäß Paragraph 20, Absatz 8, kommen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b je vier Stimmen zu, den anderen stimmberechtigten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) je eine Stimme. Ein Beschluss kommt nur mit den Stimmen aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b zustande.
    6. 6.Ziffer 6Beschlüsse, die von geltendem Recht, der Vereinbarung, der Zielsteuerungsvereinbarung, dem Zielsteuerungsvertrag oder Beschlüssen der Organe der Bundesgesundheitsagentur abweichen, können nicht gegen die Stimme des Mitglieds gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit c gefasst werden.Beschlüsse, die von geltendem Recht, der Vereinbarung, der Zielsteuerungsvereinbarung, dem Zielsteuerungsvertrag oder Beschlüssen der Organe der Bundesgesundheitsagentur abweichen, können nicht gegen die Stimme des Mitglieds gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, gefasst werden.
    7. 7.Ziffer 7Bei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Z 1 bis 6 gesondert auszuweisen.Bei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Ziffer eins bis 6 gesondert auszuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, Experten bzw Expertinnen beiziehen.
  6. (6)Absatz 6Auf Verlangen sind den Vertretern bzw Vertreterinnen des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform von allen beteiligten Finanzierungspartnern Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten zu erteilen.
  7. (7)Absatz 7Soweit zwischen den Mitgliedern gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a (Land) und den Mitgliedern gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit b (Sozialversicherung) Einvernehmen darüber vorliegt, können einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.Soweit zwischen den Mitgliedern gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (Land) und den Mitgliedern gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, (Sozialversicherung) Einvernehmen darüber vorliegt, können einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.
  8. (8)Absatz 8Die Gesundheitsplattform kann eine Geschäftsordnung beschließen. In dieser ist jedenfalls vorzusehen, dass die gemäß § 21 Abs 10 Z 1 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes erforderliche Behandlung des RSG in der Gesundheitsplattform vor der Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zu erfolgen hat. In die Geschäftsordnung können auch Bestimmungen zu folgenden Punkten aufgenommen werden:Die Gesundheitsplattform kann eine Geschäftsordnung beschließen. In dieser ist jedenfalls vorzusehen, dass die gemäß Paragraph 21, Absatz 10, Ziffer eins, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes erforderliche Behandlung des RSG in der Gesundheitsplattform vor der Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zu erfolgen hat. In die Geschäftsordnung können auch Bestimmungen zu folgenden Punkten aufgenommen werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Beschlussfassung durch Beifügung eines schriftlichen Votums im Umlaufweg und
    2. 2.Ziffer 2die Abhaltung einer Sitzung im Rahmen von technischen Einrichtungen zur Bild- und Wortübertragung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten