Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
(3) Darüber hinaus ist die Geschäftsführung des Fonds ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen, insbesondere zur Diagnosenkodierung durch die Fondskrankenanstalten (Qualitätskontrolle) sowie zur LKF-Punktebewertung sicherzustellen. Mit diesen Kontrollmaßnahmen können auch Personen beauftragt werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Fonds stehen. Über das Ergebnis solcher Kontrolltätigkeiten ist der Gesundheitsplattform zu berichten.
(2) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
(3) Darüber hinaus ist die Geschäftsführung des Fonds ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen, insbesondere zur Diagnosenkodierung durch die Fondskrankenanstalten (Qualitätskontrolle) sowie zur LKF-Punktebewertung sicherzustellen. Mit diesen Kontrollmaßnahmen können auch Personen beauftragt werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Fonds stehen. Über das Ergebnis solcher Kontrolltätigkeiten ist der Gesundheitsplattform zu berichten.