§ 28 SAGES-Gesetz 2016

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Fassung gültig ab 01.08.2025

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Fondsorgane sind verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.

(3) Darüber hinaus ist die Geschäftsführung des Fonds ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen, insbesondere zur Diagnosenkodierung durch die Fondskrankenanstalten (Qualitätskontrolle) sowie zur LKF-Punktebewertung sicherzustellen. Mit diesen Kontrollmaßnahmen können auch Personen beauftragt werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Fonds stehen. Über das Ergebnis solcher Kontrolltätigkeiten ist der Gesundheitsplattform zu berichten.

  1. (1)Absatz einsDer Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Fondsorgane sind verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus ist die Geschäftsführung des Fonds ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen, insbesondere zur Diagnosencodierung durch die Fondskrankenanstalten (Qualitätskontrolle) sowie zur LKF-Punktebewertung sicherzustellen. Mit diesen Kontrollmaßnahmen können auch Personen beauftragt werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Fonds stehen. Nähere Regelungen hat die Geschäftsführung des Fonds in Form von Richtlinien zu erlassen. Über das Ergebnis solcher Kontrolltätigkeiten ist der Gesundheitsplattform zu berichten.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.07.2025
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Fondsorgane sind verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.

(3) Darüber hinaus ist die Geschäftsführung des Fonds ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen, insbesondere zur Diagnosenkodierung durch die Fondskrankenanstalten (Qualitätskontrolle) sowie zur LKF-Punktebewertung sicherzustellen. Mit diesen Kontrollmaßnahmen können auch Personen beauftragt werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Fonds stehen. Über das Ergebnis solcher Kontrolltätigkeiten ist der Gesundheitsplattform zu berichten.

  1. (1)Absatz einsDer Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Fondsorgane sind verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus ist die Geschäftsführung des Fonds ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen, insbesondere zur Diagnosencodierung durch die Fondskrankenanstalten (Qualitätskontrolle) sowie zur LKF-Punktebewertung sicherzustellen. Mit diesen Kontrollmaßnahmen können auch Personen beauftragt werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Fonds stehen. Nähere Regelungen hat die Geschäftsführung des Fonds in Form von Richtlinien zu erlassen. Über das Ergebnis solcher Kontrolltätigkeiten ist der Gesundheitsplattform zu berichten.

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