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(2) Abs 1 ist mit der Maßgabe, dass die Rückzahlung der zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Gelder verlangt werden kann, auch in folgenden Fällen anzuwenden:
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(3) Die Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Förderungsmitteln von Förderungsempfängern bzw -empfängerinnen, die keine Fondskrankenanstalten sind, erfolgt nach Maßgabe der dazu in den Förderungsverträgen getroffenen Vereinbarungen.
(4) Bei Einschränkungen im Leistungsangebot ist einvernehmlich vorzugehen (§ 20 Abs 4 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs 3). Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären und ambulanten Bereich oder in den Nahtstellen zum Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
(2) Abs 1 ist mit der Maßgabe, dass die Rückzahlung der zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Gelder verlangt werden kann, auch in folgenden Fällen anzuwenden:
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(3) Die Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Förderungsmitteln von Förderungsempfängern bzw -empfängerinnen, die keine Fondskrankenanstalten sind, erfolgt nach Maßgabe der dazu in den Förderungsverträgen getroffenen Vereinbarungen.
(4) Bei Einschränkungen im Leistungsangebot ist einvernehmlich vorzugehen (§ 20 Abs 4 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs 3). Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären und ambulanten Bereich oder in den Nahtstellen zum Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.