§ 88 SKAG

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Schiedskommission eingerichtet, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig ist:

1.

Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen jenen Trägern öffentlicher Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bereits bestanden haben, aber keine Fondskrankenanstalten sind, und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;

2.

Entscheidung über Streitigkeiten aus Verträgen, die zwischen den Trägern der Fondskrankenanstalten und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung abgeschlossen worden sind, einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem SAGES;

3.

Entscheidung über Streitigkeiten zwischen den Trägern der Fondskrankenanstalten und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, einem Träger der sozialen Krankenversicherung oder dem SAGES einschließlich der Entscheidung über Ansprüche der Fondskrankenanstalten gegenüber Trägern der sozialen Krankenversicherung oder gegenüber dem SAGES;

4.

Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß § 25 SAGES-Gesetz gründen.

(2) Der Schiedskommission gehören folgende, auf vier Jahre entsendete Mitglieder an:

1.

ein Richter aus dem Aktivstand der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz gehörenden Gerichte, der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz entsendet wird, als Vorsitzender;

2.

ein Mitglied, das vom Dachverband entsendet wird;

3.

ein Landesbediensteter aus dem Kreis der Bediensteten des Aktivstandes, der von der Landesregierung entsendet wird;

4.

ein Mitglied, das vom Dachverband aus dem Kreis der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entsendet wird;

5.

ein Mitglied, das von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entsendet wird. Dieses Mitglied wird, wenn die Entscheidung einen bestimmten Krankenanstaltenträger unmittelbar betrifft, durch ein vom betroffenen Krankenanstaltenträger aus demselben Personenkreis entsendetes Mitglied ersetzt.

(3) Für jedes Mitglied der Schiedskommission ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.

(4) Eine Entscheidung der Schiedskommission kommt rechtsgültig zu Stande, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind und sich die Mehrheit für diese Entscheidung ausgesprochen hat. Die Entscheidungen der Schiedskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Geschäftsstelle der Schiedskommission ist das Amt der Landesregierung. Im Übrigen finden auf das Verfahren der Schiedskommission die Vorschriften des AVG Anwendung.

(5) Der Antrag auf Entscheidung kann gestellt werden:

1.

in Fällen des Abs 1 Z 1 vom Träger der betroffenen Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Dachverband,

2.

in Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 von jedem der Streitteile sowie

3.

in Fällen des Abs 1 Z 4 von jedem, der Ansprüche aus dem Sanktionsmechanismus erhebt.

(6) Strittige Punkte gemäß Abs 1 Z 1 und 2 sind unter Bedachtnahme auf einvernehmliche Regelungen in früheren Verträgen zu entscheiden, es sei denn, dass besondere und wichtige Gründe eine abweichende Regelung erfordern.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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