Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden nicht berührt:
| a) | Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind; | |||||||||
| b) | die Gemeinnützigkeit privater Krankenanstalten, die bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben wurden, wenn sie die Voraussetzungen des § 42 erfüllen. | |||||||||
 
     
     
     
     
    
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