§ 14 SAGES-Gesetz 2016

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Für krankenhausentlastende Planungen, Projekte und Maßnahmen können nach Maßgabe des Art 33 der Vereinbarung Mittel gewährt werden.

(2) Der Fonds hat für die Vergabe solcher Zuschüsse nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen.

(3) Krankenhausentlastende Planungen, Projekte und Maßnahmen sind insbesondere solche, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Fondskrankenanstalten führen. Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung zwischen dem Fonds und der Bundesgesundheitsagentur sicherzustellen.

(4) Ein Betrag aus diesen Mitteln, der gemäß Art 25 Abs 9 der Vereinbarung berechnet wird, ist jährlich in den Jahren bis 2022 im Voranschlag des Fonds gesondert auszuweisen.

  1. (1)Absatz einsFür krankenhausentlastende Maßnahmen können nach Maßgabe des Art 35 der Vereinbarung Mittel gewährt werden.Für krankenhausentlastende Maßnahmen können nach Maßgabe des Artikel 35, der Vereinbarung Mittel gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds hat für die Vergabe solcher Zuschüsse nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Krankenhausentlastende Maßnahmen sind insbesondere solche, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Fondskrankenanstalten führen. Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung zwischen dem Fonds und der Bundesgesundheitsagentur sicherzustellen.
  4. (4)Absatz 4Ein Betrag aus diesen Mitteln, der gemäß Art 26 Abs 9 der Vereinbarung berechnet wird, ist jährlich im Voranschlag des Fonds gesondert auszuweisen.Ein Betrag aus diesen Mitteln, der gemäß Artikel 26, Absatz 9, der Vereinbarung berechnet wird, ist jährlich im Voranschlag des Fonds gesondert auszuweisen.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.07.2025
(1) Für krankenhausentlastende Planungen, Projekte und Maßnahmen können nach Maßgabe des Art 33 der Vereinbarung Mittel gewährt werden.

(2) Der Fonds hat für die Vergabe solcher Zuschüsse nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen.

(3) Krankenhausentlastende Planungen, Projekte und Maßnahmen sind insbesondere solche, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Fondskrankenanstalten führen. Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung zwischen dem Fonds und der Bundesgesundheitsagentur sicherzustellen.

(4) Ein Betrag aus diesen Mitteln, der gemäß Art 25 Abs 9 der Vereinbarung berechnet wird, ist jährlich in den Jahren bis 2022 im Voranschlag des Fonds gesondert auszuweisen.

  1. (1)Absatz einsFür krankenhausentlastende Maßnahmen können nach Maßgabe des Art 35 der Vereinbarung Mittel gewährt werden.Für krankenhausentlastende Maßnahmen können nach Maßgabe des Artikel 35, der Vereinbarung Mittel gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds hat für die Vergabe solcher Zuschüsse nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Krankenhausentlastende Maßnahmen sind insbesondere solche, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Fondskrankenanstalten führen. Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung zwischen dem Fonds und der Bundesgesundheitsagentur sicherzustellen.
  4. (4)Absatz 4Ein Betrag aus diesen Mitteln, der gemäß Art 26 Abs 9 der Vereinbarung berechnet wird, ist jährlich im Voranschlag des Fonds gesondert auszuweisen.Ein Betrag aus diesen Mitteln, der gemäß Artikel 26, Absatz 9, der Vereinbarung berechnet wird, ist jährlich im Voranschlag des Fonds gesondert auszuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten