§ 47 K-BSG

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 47

Rechte der Überprüfungsorgane

 

(1) Die Überprüfungsorgane sind berechtigt, die im § 2 Abs 1 genannten Dienststellen des Landes mit allen Nebenräumen und Liegenschaften jederzeit zu betreten und zu besichtigen.

 

(2) Der Dienststellenleiter und/oder der beauftragte Bedienstete (§ 5 Abs 4), der Vorsitzende der Dienststellenpersonalvertretung sowie die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Präventivfachkräfte sind berechtigt, die Überprüfungsorgane bei der Überprüfung zu begleiten; auf Verlangen der Überprüfungsorgane sind der Dienststellenleiter, der beauftragte Bedienstete sowie die Präventivfachkräfte hiezu verpflichtet.

 

(3) Die Überprüfungsorgane sind befugt, vom Dienststellenleiter und/oder beauftragten Bediensteten und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskünfte über jene Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Die Einsicht in die nach diesem Gesetz zu führenden Aufzeichnungen ist zu gewähren, soweit dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen. Die Befragten sind zur Auskunft und zur Einsichtgewährung verpflichtet.

 

(4) Die Überprüfungsorgane sind berechtigt, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Messungen und Untersuchungen in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, zu treffen.

 

(5) Wenn es zur Wahrnehmung des Bedienstetenschutzes erforderlich ist, sind die Überprüfungsorgane berechtigt, von den Erzeugern und Vertreibern von Arbeitsstoffen und Arbeitsmitteln sowie von akkreditierten Stellen jene Auskünfte zu verlangen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 47

Rechte der Überprüfungsorgane

 

(1) Die Überprüfungsorgane sind berechtigt, die im § 2 Abs 1 genannten Dienststellen des Landes mit allen Nebenräumen und Liegenschaften jederzeit zu betreten und zu besichtigen.

 

(2) Der Dienststellenleiter und/oder der beauftragte Bedienstete (§ 5 Abs 4), der Vorsitzende der Dienststellenpersonalvertretung sowie die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Präventivfachkräfte sind berechtigt, die Überprüfungsorgane bei der Überprüfung zu begleiten; auf Verlangen der Überprüfungsorgane sind der Dienststellenleiter, der beauftragte Bedienstete sowie die Präventivfachkräfte hiezu verpflichtet.

 

(3) Die Überprüfungsorgane sind befugt, vom Dienststellenleiter und/oder beauftragten Bediensteten und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskünfte über jene Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Die Einsicht in die nach diesem Gesetz zu führenden Aufzeichnungen ist zu gewähren, soweit dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen. Die Befragten sind zur Auskunft und zur Einsichtgewährung verpflichtet.

 

(4) Die Überprüfungsorgane sind berechtigt, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Messungen und Untersuchungen in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, zu treffen.

 

(5) Wenn es zur Wahrnehmung des Bedienstetenschutzes erforderlich ist, sind die Überprüfungsorgane berechtigt, von den Erzeugern und Vertreibern von Arbeitsstoffen und Arbeitsmitteln sowie von akkreditierten Stellen jene Auskünfte zu verlangen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

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