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(2) Der Bergwächter ist verpflichtet, Übertretungen der durch Abs. 1 erfaßten Gesetze und Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Bergwächter hat von der Erstattung der Anzeige abzusehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind. Der Bergwächter hat jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
(3) Der Bergwächter ist verpflichtet beim Einschreiten nach § 20 Abs. 2 sein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen oder vorzuweisen. Auf Verlangen ist auch der Dienstausweis vorzuweisen.
(4) Der Bergwächter ist ermächtigt, die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im gesamten Landesgebiet zu erfüllen.
(5) Der Bergwächter ist - auch nach Ende der Mitgliedschaft zur Kärntner Bergwacht - zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner Tätigkeit als Bergwächter bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
(6) Der Bergwächter ist verpflichtet, an den von der Kärntner Bergwacht veranstalteten Schulungskursen regelmäßig teilzunehmen.
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(2) Der Bergwächter ist verpflichtet, Übertretungen der durch Abs. 1 erfaßten Gesetze und Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Bergwächter hat von der Erstattung der Anzeige abzusehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind. Der Bergwächter hat jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
(3) Der Bergwächter ist verpflichtet beim Einschreiten nach § 20 Abs. 2 sein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen oder vorzuweisen. Auf Verlangen ist auch der Dienstausweis vorzuweisen.
(4) Der Bergwächter ist ermächtigt, die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im gesamten Landesgebiet zu erfüllen.
(5) Der Bergwächter ist - auch nach Ende der Mitgliedschaft zur Kärntner Bergwacht - zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner Tätigkeit als Bergwächter bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
(6) Der Bergwächter ist verpflichtet, an den von der Kärntner Bergwacht veranstalteten Schulungskursen regelmäßig teilzunehmen.