§ 19 K-BWG Aufgaben und Pflichten der Bergwächter

Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2018 bis 31.12.9999
§ 19

Aufgaben und Pflichten der Bergwächter

(1) Aufgabe der Bergwacht ist

a)

die Aufklärung der Bevölkerung in den Fragen des Umweltschutzes;

b)

die Überwachung der Einhaltung der dem Umweltschutz dienenden Landesgesetze (§ 15 Abs. 1 letzter Satz) und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen;

c)

die Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeinde, wenn in der freien Landschaft baubewilligungspflichtige Vorhaben ausgeführt werden, ohne daß an der Baustelle die erforderliche Ausführungsplakette (§ 32 der Kärntner Bauordnung 1996) angebracht ist;

d)

(entfällt);

e)

die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und der §§ 5 und 6 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, LGBl Nr 32/1990, ausgenommen im Bereich jener Gemeinden, die der Landesregierung mitgeteilt haben, dass die diesbezügliche Überwachung durch Gemeindeorgane sichergestellt wird; die Landesregierung hat die Kärntner Bergwacht von derartigen Mitteilungen zu verständigen.

(2) Der Bergwächter ist verpflichtet, Übertretungen der durch Abs. 1 erfaßten Gesetze und Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Bergwächter kannhat von der Erstattung einerder Anzeige absehenabzusehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutendBeanstandeten gering sind; er kann. Der Bergwächter hat jedoch den TäterBeanstandeten in einem solchen FällenFall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen (§ 21 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG).

(3) Der Bergwächter ist verpflichtet beim Einschreiten nach § 20 Abs. 2 sein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen oder vorzuweisen. Auf Verlangen ist auch der Dienstausweis vorzuweisen.

(4) Der Bergwächter ist ermächtigt, die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im gesamten Landesgebiet zu erfüllen.

(5) Der Bergwächter ist - auch nach Ende der Mitgliedschaft zur Kärntner Bergwacht - zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner Tätigkeit als Bergwächter bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.

(6) Der Bergwächter ist verpflichtet, an den von der Kärntner Bergwacht veranstalteten Schulungskursen regelmäßig teilzunehmen.

Stand vor dem 14.11.2018

In Kraft vom 01.01.1973 bis 14.11.2018
§ 19

Aufgaben und Pflichten der Bergwächter

(1) Aufgabe der Bergwacht ist

a)

die Aufklärung der Bevölkerung in den Fragen des Umweltschutzes;

b)

die Überwachung der Einhaltung der dem Umweltschutz dienenden Landesgesetze (§ 15 Abs. 1 letzter Satz) und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen;

c)

die Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeinde, wenn in der freien Landschaft baubewilligungspflichtige Vorhaben ausgeführt werden, ohne daß an der Baustelle die erforderliche Ausführungsplakette (§ 32 der Kärntner Bauordnung 1996) angebracht ist;

d)

(entfällt);

e)

die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und der §§ 5 und 6 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, LGBl Nr 32/1990, ausgenommen im Bereich jener Gemeinden, die der Landesregierung mitgeteilt haben, dass die diesbezügliche Überwachung durch Gemeindeorgane sichergestellt wird; die Landesregierung hat die Kärntner Bergwacht von derartigen Mitteilungen zu verständigen.

(2) Der Bergwächter ist verpflichtet, Übertretungen der durch Abs. 1 erfaßten Gesetze und Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Bergwächter kannhat von der Erstattung einerder Anzeige absehenabzusehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutendBeanstandeten gering sind; er kann. Der Bergwächter hat jedoch den TäterBeanstandeten in einem solchen FällenFall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen (§ 21 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG).

(3) Der Bergwächter ist verpflichtet beim Einschreiten nach § 20 Abs. 2 sein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen oder vorzuweisen. Auf Verlangen ist auch der Dienstausweis vorzuweisen.

(4) Der Bergwächter ist ermächtigt, die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im gesamten Landesgebiet zu erfüllen.

(5) Der Bergwächter ist - auch nach Ende der Mitgliedschaft zur Kärntner Bergwacht - zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner Tätigkeit als Bergwächter bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.

(6) Der Bergwächter ist verpflichtet, an den von der Kärntner Bergwacht veranstalteten Schulungskursen regelmäßig teilzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten